Entscheidung
2 StR 366/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR366
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:081024B2STR366.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 366/24 vom 8. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han- deltreiben mit Cannabis schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln (Amphetamin und Marihuana) in nicht geringer Menge unter Einbe- ziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getrof- fen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange- klagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Schuldspruch ist an die Änderungen durch das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) anzupassen, auf das gemäß 1 2 - 3 - § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle ab- zustellen ist. Das Konsumcannabisgesetz erweist sich bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtung als das mildere Gesetz. Nach den rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte so- wohl mit Amphetamin als auch mit Marihuana. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 und 8 KCanG). Das vom Landge- richt abgeurteilte Handeltreiben des Angeklagten mit Marihuana ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbewehrt. Dieser sieht – anders als der vom Landgericht angewandte § 29a Abs. 1 BtMG – nicht mehr eine erhöhte Mindeststrafe von ei- nem Jahr Freiheitsstrafe, sondern Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren vor. Auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge als Regel- beispiel eines besonders schweren Falls mit einem Strafrahmen von drei Mona- ten bis zu fünf Jahren ausgestaltet hat, erweist sich das Konsumcannabisgesetz hier als das mildere Gesetz. Zwar tritt nunmehr eine Verurteilung wegen Handel- treibens mit Cannabis zur Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge tateinheitlich hinzu. Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Marihuanas aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungs- mittelgesetz und die gesonderte Erfassung des Handeltreibens mit Cannabis durch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mil- dere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 11). 3 - 4 - Der Senat ergänzt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch um die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des Handeltreibens mit Can- nabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Das Landgericht hat die verhängte Strafe dem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB weiter maßgeblichen Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt und dabei sowie bei der konkreten Straf- zumessung u.a. berücksichtigt, dass die „(teilweise) Entkriminalisierung [von Ma- rihuana] absehbar ist“ und die Handelsmenge des Amphetamins den Grenzwert der nicht geringen Menge „deutlich“ – um das Siebeneinhalbfache – überschritten hat. Hinsichtlich des Handeltreibens mit Cannabis ist das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirklicht und damit der gegenüber dem Grundtat- bestand des § 34 Abs. 1 KCanG höhere Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG in die Gesamtwürdigung einzustellen. Anhaltspunkte, die für ein Entfallen der Regelwirkung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat kann daher ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der gesetz- lichen Neuregelung eine für den Angeklagten günstigere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2024 – 2 StR 269/24, Rn. 7). 4 5 - 5 - 3. Der geringe Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 14.02.2024 - 5/30 KLs 5250 Js 214230/21 (13/23) 6