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Entscheidung

AnwSt (B) 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210924BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210924BANWST.B.4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 4/21 vom 21. September 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Ablehnungsgesuch und Wiederaufnahmeantrag - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Geßner und Dr. Lauer am 21. September 2024 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , den Richter Dr. R. und die Richterin G. sowie gegen die Rechtsanwältin S. und den Rechtsanwalt Dr. L. wird als unzulässig verworfen. 2. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 29. Juli 2024 wird an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet. Gründe: I. Das Anwaltsgericht hat gegen den Antragsteller mit Urteil vom 5. Dezember 2019 wegen Verstoßes gegen seine anwaltlichen Pflichten (§§ 43, 43a BRAO i.V.m. § 14 BORA) einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbu- 1 - 3 - ße in Höhe von 2.000 € verhängt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 9. November 2020 verworfen. Gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragstel- ler Beschwerde eingelegt, die der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 28. September 2021 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 18. Oktober 2021 im Wege der Ersatzzustellung (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zugestellt worden; nach seinen eigenen Angaben ist er ihm am 15. November 2021 per- sönlich zugegangen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat der Senat eine gegen den Be- schluss vom 28. September 2021 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom 24. November 2021, eingegangen bei Gericht per Telefax am 25. November 2021, als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbe- gründet wäre. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Antragsteller gemäß Beschluss des Senats vom 27. April 2022 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zugestellt worden, nachdem eine Zustellung unter der von ihm zuletzt angegebenen Anschrift, an die auch der Beschluss vom 28. September 2021 zugestellt worden war, nicht möglich war. Am 3. August 2022 ist der Beschluss nochmals formlos (unter Hinweis auf die er- folgte öffentliche Zustellung) an die Anschrift B. straße , K. , Schweiz übersandt worden, nachdem die Rechtsanwaltskam- mer Berlin diese Adresse in einem anderen beim Senat anhängigen Verfahren (AnwZ (Brfg) 16/21) mit am 31. Mai 2022 eingegangenem Schreiben als ihr derzeit bekannte Korrespondenzanschrift des Antragstellers mitgeteilt hatte. 2 - 4 - Am 9. Mai 2023 hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 2021 und die Einstellung des Verfahrens nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 33a StPO wegen Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör beantragt sowie die an dem Beschluss vom 28. September 2021 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Einstellung des Verfahrens als nicht statthaft zurückgewiesen. Der Be- schluss ist am 11. August 2023 mit Einschreiben - Rückschein sowohl an die im Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Mai 2023 angegebene Anschrift G. straße , Z. /Schweiz als auch an die Anschrift B. straße , K. /Schweiz übersandt worden. Die Sendung nach Z. /Schweiz ist am 16. Oktober 2023 mit dem Vermerk "nicht zugestellt" und dem Aufdruck "EMPF. N. ERMITTELBAR" wieder beim Senat eingegangen. Die Sendung nach K. /Schweiz ist am 9. September 2023 zunächst mit dem Vermerk "Zu- rück - Nicht abgeholt" ohne Rückschein wieder beim Senat eingegangen, wo- rauf sie am 15. September 2023 nochmals mit Einschreiben-Rückschein an diese Anschrift versandt worden und dort nach Rückschein mit Poststempel vom 2. Oktober 2023 ordnungsgemäß ausgeliefert worden ist. Mit Schriftsatz vom selben Tage hat der Antragsteller unter Angabe dieser Anschrift mitgeteilt, ihm sei an diesem Tage von der schweizerischen Post ein Schriftstück unter dem Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens übergeben worden, das er ohne Kenntnisnahme des Inhalts vernichtet habe. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 hat der Antragsteller im hiesigen Ver- fahren und im Verfahren AnwSt (B) 3/21 "im Hinblick auf die Anträge vom 08. Mai 2023" Verzögerungsrüge erhoben, Ablehnungsgesuche gegen die an sämtlichen Beschlüssen beteiligten Richter und die an den Beschlüssen vom 3 4 - 5 - 28. September 2021, 12. Januar 2022 und 25. Juli 2023 beteiligten Rechtsan- wälte gestellt und "vorsorglich gegen die Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 und alle vorausgegangenen Entscheidungen jeweils Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 3 und Nr. 5 StPO" begehrt. II. 1. Das Ablehnungsgesuch vom 29. Juli 2024 ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist. a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 25. Juli 2023 betreffend das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Mai 2023 ausgeführt hat, ist die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach der eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist, auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 5 6 - 6 - Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutre- ten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO mit dem Beschluss des Senats vom 28. September 2021, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es bereits mit seiner (ersten) Gehörsrüge vom 24. November 2021 verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss des Senats vom 12. Januar 2022 ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das erst nach den Beschlüssen des Senats vom 12. Januar 2022 und vom 25. Juli 2023 gestellte Ablehnungs- gesuch vom 29. Juli 2024 gilt das erst recht. 2. Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 29. Juli 2024 ist an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weiterzuleiten. Da der Antragsteller im Kopf des Antragsschreibens auch das Aktenzei- chen des hiesigen Verfahrens angegeben hat, geht der Senat davon aus, dass sich der Antrag auch hierauf und nicht nur auf das außerdem genannte an- 7 8 9 - 7 - waltsgerichtliche Verfahren AnwSt (B) 3/21 gegen den Antragsteller beziehen soll, auch wenn die im Aufnahmeantrag genannten Daten nur mit dortigen An- trägen des Antragstellers (vom 08. Mai 2023) und einem Beschluss des Senats (vom 29. Oktober 2021) korrespondieren. Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren ergan- gene Entscheidung hat gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - 3 StR 242/80, juris Rn. 2 und vom 12. September 2013 - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 mwN). Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisionsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss ent- schieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 496 und vom 12. September 2013 - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 [zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO]; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 1 StR 631/76, NStZ-RR 1999, 176; Löwe-Rosenberg/Simon, StPO, 27. Aufl., § 140a GVG Rn. 8; KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl., § 140a GVG Rn. 6; MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21). War gegen ein Berufungsurteil Revision eingelegt, ist das Berufungsgericht nach dem klaren Wortlaut des § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG auch zuständig, wenn es - wie hier - nur nach § 329 Abs. 1 StPO entschieden hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 140a GVG Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 13; MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21; a.A. 10 - 8 - Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 116 BRAO Rn. 14; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 Rn. 7 zu § 140a GVG unter Verweis auf EGH NRW, Beschluss vom 20. Juni 1989 - (2) 6 EVY 17/88). Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Ge- richt weiterzuleiten. Das ist hier, wie sich aus dem analog § 140a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Hessischen 11 - 9 - Anwaltsgerichtshofs vom 4. Dezember 2023 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 (Abschnitt V. Nr. 2 und 3) ergibt, der 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs. Limperg Remmert Grüneberg Geßner Lauer Vorinstanzen: ANWG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2019 - III AG 8/19 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 09.11.2020 - 1 AGH 2/20 -