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4 StR 220/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220/13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 26a, 356a, 367 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. September 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit vom 7. September 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 3. Septem- ber 2013 wird an das Landgericht Osnabrück weitergeleitet. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO). 2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 14. August 2013 über die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO mitgewirkt haben, ist unzulässig. Das Ableh- nungsgesuch ging am 7. September 2013 beim Bundesgerichtshof ein. Nach 1 2 - 3 - Erlass des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender Richter jedoch nicht mehr abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 2 StR 545/99 mwN). 3. Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren er- gangene Entscheidung hat gemäß § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision ange- fochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1978 – 2 StR 229/76). Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisi- onsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 – 2 ARs 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 496; LR/Franke, 26. Aufl., § 140a GVG Rn. 6). Der Wiederaufnahmeantrag, der bei dem Senat eingereicht werden durf- te, ist deshalb dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Wiederaufnahmeanträgen gegen eine Entscheidung des Landgerichts 3 4 - 4 - Oldenburg ist dies ausweislich des Präsidiumsbeschlusses des Oberlandes- gerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2012 das Landgericht Osnabrück. VRi‘inBGH Sost-Scheible ist in- folge urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit an der Unterschrift gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin