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Entscheidung

3 StR 337/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170924B3STR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170924B3STR337.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/24 vom 17. September 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 8. April 2024 dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die ver- hängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah- ren verurteilt. Sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die allein er- hobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Prüfung des an- gefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts darge- legten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Jedoch bedarf die Urteilsformel der Ergänzung hinsichtlich des Anrech- nungsmaßstabes der erlittenen Auslieferungshaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Obgleich die Entscheidung hinsichtlich des Maßstabs der Anrech- nung der erlittenen Auslieferungshaft (UA S. 4) konstitutiv wirkt und daher ihren Ausdruck in der Urteilsformel finden muss, lässt diese einen solchen vermissen. Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrech- nung nur im Maßstab 1:1 in Betracht kommt, kann der Senat ent- sprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst be- stimmen (zum Anrechnungsmaßstab der Auslieferungshaft in Rumänien vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 1 StR 369/23, juris Rn. 1, 11; BGH, Beschluss vom 17. Ja- nuar 2023 - 4 StR 476/22, juris Rn. 1).“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Hohoff Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 08.04.2024 - 3 KLs 2070 Js 40111/23 3 4 5