Entscheidung
6 StR 437/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210824B6STR437.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 437/24 (alt 6 StR 244/23) vom 21. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Cannabis u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2024 wird verworfen; es wird jedoch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Can- nabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in elf Fällen schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Be- sitzes von Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in elf Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Rügen der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da es sich bei § 34 Abs. 3 KCanG um eine Strafzumessungsregel handelt, ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31). Der Senat hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Der Strafausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat zwar rechtsfehler- haft strafschärfend gewertet, dass das Cannabis in allen Fällen in den Verkehr gelangte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2022 – 2 StR 562/21; Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 209/23; vom 16. Januar 2024 – 5 StR 495/23). Die 1 2 3 - 3 - Strafe ist aber mit Rücksicht auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, ins- besondere die Vorstrafen, die Handelsmengen und die professionelle Vorge- hensweise, angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Gödicke Vorinstanz: Landgericht Rostock, 22.04.2024 - 12a KLs 132/23 (2)