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Entscheidung

3 StR 241/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080824B3STR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080824B3STR241.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 241/24 vom 8. August 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 23. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt wird, an die Ne- ben- und Adhäsionsklägerin 24.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2024 zu zahlen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsver- fahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revi- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohle- 1 - 3 - nen in 102 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se- xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und angeordnet, dass hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen, darunter, dass der Ange- klagte an die Adhäsions- und Nebenklägerin „25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024 abzüglich bereits am 17.01.2014 gezahlter 500,00 € zu zahlen“ hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen ge- ringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in je- der Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 analog, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die - hier am 16. Januar 2024 eingetretene - Rechts- hängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4; vom 30. April 2024 - 6 StR 74/24, juris Rn. 2, beide mwN), mithin ab dem 17. Januar 2024. Da der Angeklagte an diesem Tag 500 € auf die geschuldeten 25.000 € geleistet hat, kann die Urteils- formel kürzer gefasst und der Betrag direkt in Abzug gebracht werden. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 2 3 - 4 - Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren folgt die Kosten- und Ausla- genentscheidung aus § 472a StPO. Berg Anstötz Erbguth Kreicker Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Aurich, 23.02.2024 - 13 KLs 110 Js 16836/22 (14/22)