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Entscheidung

2 StR 334/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:010824B2STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:010824B2STR334.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/24 vom 1. August 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2024 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. März 2024 mit den zugrundeliegenden Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendkammer zustän- dige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Mai 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Werts von Taterträgen aus ei- ner der früheren Verurteilungen aufrechterhalten. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen mit Beschluss vom 21. November 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugend- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat unter anderem beanstandet, das Landgericht habe nicht bedacht, dass bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert und daher der 1 - 3 - zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung un- abhängige Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden früheren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Tatzeit heranwachsenden An- geklagten, die das Landgericht allein durch Bezugnahme auf die Gründe des Ur- teils im ersten Rechtsgang und damit rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, NStZ 2005, 644 mwN) begründet hat, diesen nicht beschwert. Dies gilt auch für die im zweiten Rechtsgang nicht erneut geprüfte Annahme nicht ausschließbar eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, ebenso für die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafrahmenobergrenze von fünf statt richtig von zehn Jahren (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG). 2. Zu Lasten des Angeklagten lassen die Urteilsgründe jedoch besorgen, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass das Landgericht bei der Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2, § 103 Abs. 1 JGG erneut nicht – wie geboten – eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23, Rn. 4 mwN). Das Landgericht hat allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zu- messungserwägungen dargestellt. Sodann hat es ausgeführt, dass die beiden 2 3 4 5 - 4 - Vorverurteilungen einzubeziehen seien, wobei die Strafkammer „unter Betrach- tung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung eine neue, selbstständige, von den frühe- ren Beurteilungen und dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidungen losgelöste und unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen“ habe. Welche Erwägungen dies mit Blick auf die einbezogenen früheren Taten sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, sie beschränken sich vielmehr auf die wiedergegebenen Ausführun- gen. Diese erweisen sich damit als inhaltsleere Floskel, die eine tatsächliche – selbständige, neue – Strafzumessung im gebotenen Umfang nicht ersetzen kann. Der Senat kann trotz der den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem ihn belastenden Rechtsfehler be- ruht. 3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). 6 7 - 5 - Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Tatsachenfeststel- lung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen mit auf. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold Vorinstanz: Landgericht Aachen, 14.03.2024 - 98 KLs 1/24 (401 Js 153/22)