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Entscheidung

2 StR 57/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090523B2STR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090523B2STR57.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 57/23 vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 9. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 18. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Einziehungsanordnung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Es ist zwar nicht zu be- anstanden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat diese unter Einbezie- hung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021, „auch unter Berücksichtigung der dort genannten Strafzumessungserwägungen“ gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft. a) Bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugend- strafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfol- genbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbezie- hung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). b) Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Mit Blick darauf, dass die Jugendkammer die „dort genannten Strafzumessungserwägungen“ berücksichtigt hat, ist zu besorgen, 2 3 4 5 - 4 - dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller frü- her und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurtei- lende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entneh- men. Die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 erfolgt somit lediglich formelhaft. c) Der Senat kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erhebli- cher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszu- schließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorahndung auf eine geringere als die ausgesprochene Ein- heitsjugendstrafe erkannt worden wäre. d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen 6 7 - 5 - und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt wer- den, die den bisherigen nicht widersprechen. Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Bonn, 18.10.2022 - 28 KLs -781 Js 180/22- 10/22