Leitsatz
VI ZR 122/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZR122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZR122.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 122/23 vom 30. Juli 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNeu: nein ZPO § 287 Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert. Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschä- digte kann durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Repa- raturkosten anfallen. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2024 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Allgayer, Böhm und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Wert: 29.300,95 € Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schadens- ersatz in Anspruch. Der Kläger fuhr am 14. Dezember 2017 mit einem Mercedes-Benz E63 AMG, der am 27. November 2017 auf ihn zugelassen worden war, auf einer Bun- desstraße. Der Beklagte zu 1 ist Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflicht- versicherten Mercedes-Benz Sprinter. Der Kläger behauptet, auf der Höhe einer wegen einer Baustelle verkürzten Auffahrt habe der Fahrer des Mercedes-Benz Sprinter beim Wechsel von der Einfädelspur auf die rechte Fahrspur nicht auf sein Fahrzeug geachtet, weshalb es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei. 1 2 - 3 - Am 18. Dezember 2017 erstellte die R. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein Schadensgutachten über Schäden an der rechten Seite des Mercedes- Benz E63 AMG. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückge- wiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbe- schwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat im Hinweisbeschluss ausgeführt, die geltend gemachten Fahrzeugschäden könnten nicht bei dem vom Kläger geschilderten Unfallgeschehen entstanden sein. Die Richtigkeit der Angaben des erstinstanz- lich vernommenen Zeugen B. zum Zustand des Klägerfahrzeugs vor Fahrtantritt vorausgesetzt, könnten die nicht kompatiblen Schäden im Nachhinein hinzuge- kommen sein. Es stehe die ernsthafte Möglichkeit einer Manipulation im Raum. Dieser Verdacht werde gestützt durch die in keiner Weise nachvollziehbare Ver- weigerung der von der Beklagten zu 2 erbetenen Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor dessen Verkauf durch den Kläger. Im Zurückweisungsbeschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn der Kläger nun meine, bestimmte ab- grenzbare Schäden (Türaußengriff, Beifahrertür, rechter Außenspiegel, Schein- werfer, rechte Seitenwand) seien auch nach den Feststellungen des Sachver- 3 4 5 - 4 - ständigen auf das Unfallereignis zurückzuführen, ändere dies nichts. Es sei Sa- che des Klägers darzulegen, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnach- teil entstanden sei. Dies erfordere bei einem Vorschaden die Darlegung eines bestimmten, näher abgrenzbaren Teils des Schadens. Daran fehle es hier. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche der Schäden an den von ihm nun benannten Fahrzeugteilen durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug entstanden seien und welche nicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fänden sich etwa an der rechten Seitenwand Spurenzeichnungen, die durch die Streifkollision mit dem Mercedes-Benz Sprinter verursacht worden sein könnten, aber auch ein Spurenbild, welches wegen des Richtungsverlaufs nicht zu dem geschilderten Unfallhergang passe. Abgesehen davon habe der Kläger auch nicht dargelegt, welche der zahlreichen, im Schadensgutachten vom 18. Dezember 2017 enthal- tenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, de- ren Kompatibilität vom Sachverständigen festgestellt worden sei, erforderlich seien. Es sei jedoch Sache des Klägers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsge- richt mit diesen Ausführungen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Ent- scheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien ha- ben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grund- sätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen 6 7 - 5 - Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots da- rauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 6 mwN). b) Das Berufungsgericht hat im Zurückweisungsbeschluss allein tragend darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dargelegt habe, welche der behaupteten Schäden des Mercedes-Benz E63 AMG durch die Kollision mit dem Mercedes- Benz Sprinter entstanden seien und welche nicht. Er habe auch nicht dargelegt, welche der in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten enthaltenen Positi- onen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden, deren Kompati- bilität vom Sachverständigen festgestellt worden sei, erforderlich seien. Es sei Sache des Klägers, auch insoweit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzuneh- men. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind schon keine wei- teren Darlegungen des Klägers zur Abgrenzung der Beschädigungen erforderlich gewesen. Denn der Sachverständige hat Ausführungen dazu gemacht, welche Beschädigungen durch die vom Kläger behauptete Kollision verursacht worden sein könnten. Danach ist die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern wäre gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhe- bung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise geführt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 12). d) Im Übrigen hat der Kläger konkret dargelegt, welche der ursprünglich mit der Klage geltend gemachten Beschädigungen durch den Unfall verursacht worden sein sollen. Er hat in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss unter 8 9 10 - 6 - Bezugnahme auf die Erläuterung des Sachverständigen ausgeführt, über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend sei nachgewiesen, dass bestimmte ab- grenzbare Beschädigungen durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Der Sachverständige habe die Schäden am Türaußengriff, an der Beifahrertür und am rechten Außenspiegel zuordnen können sowie ausgeführt, dass es zu einem Reifenkontakt des Klägerfahrzeugs mit der B-Säule des Beklagtenfahr- zeugs gekommen sein könne, dass die breite Kunststoffleiste des Beklagtenfahr- zeugs mit den Beschädigungen an den Scheinwerfern des Klägerfahrzeugs in Verbindung gebracht werden könne und dass eine Berührung mit der hinteren rechten Seitenwand nicht ausgeschlossen werden könne. Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger zur Abgrenzung der Beschädigungen hätte weiter sachdienlich darlegen oder ausführen können. e) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch nicht dargelegt, welche der in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten ent- haltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden des Mercedes-Benz E63 AMG, deren Kompatibilität vom Sachverständigen fest- gestellt worden sei, erforderlich seien, und es sei Sache des Klägers, auch inso- weit eine nachvollziehbare Abgrenzung vorzunehmen, überspannt ebenfalls die Darlegungsanforderungen. Dem Geschädigten wird durch § 287 ZPO nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung erleichtert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; vom 15. Oktober 2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393 Rn. 8; jew. mwN; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 10 f.). Er muss zur substantiierten Darlegung des mit der Klage geltend gemachten Schadens weder ein Privatgutachten vorlegen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Über- zeugungsbildung entsprechend ergänzen. Der Geschädigte kann durch einen 11 12 - 7 - gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich geltend gemachten Höhe Reparaturkosten anfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2023 - VI ZR 197/21, NJW-RR 2023, 1038 Rn. 13; siehe weiter Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 19 ff., 26 ff.). f) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entscheidungs- erheblich. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Manipulation bislang nur ernsthaft angenommen, sich davon aber nicht überzeugt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072; Maschwitz, NZV 2024, 268 Rn. 28). Es kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, der geltend gemachte Anspruch be- stehe zumindest teilweise. Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 14.09.2022 - 3 O 137/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2023 - 17 U 217/22 - 13