Leitsatz
VI ZR 24/25
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:141025BVIZR24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:141025BVIZR24.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 24/25 vom 14. Oktober 2025 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9; BGB § 843 Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch offen- kundig überspannte Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschä- digten hinsichtlich des Eintritts eines Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsscha- dens. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 24/25 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezem- ber 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz von Haus- haltsführungs- und Mehrbedarfsschaden sowie Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Streitwert: bis 380.000 € Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Scha- densersatz nach einem Verkehrsunfall vom 29. April 2008 in Anspruch, bei dem sie schwer verletzt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien dem 1 - 3 - Grunde nach außer Streit. Der Umfang der unfallursächlichen Verletzungsfolgen sowie die Höhe der der Klägerin zustehenden materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche sind zwischen den Parteien jedoch streitig. Die Klä- gerin ist der Ansicht, aufgrund der Unfallfolgen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 200.000 € angemessen (gezahlt hat die Beklagte zu 1 bereits 40.000 €), und macht darüber hinaus - soweit für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren noch von Interesse - Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, sonstigem Mehrbedarfsschaden und auf Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 €, einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von weiteren 74.246,59 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € zugesprochen so- wie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämt- liche zukünftig entstehenden materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden der Klägerin zu erstatten, die sich aus der Körperverletzung im Zusam- menhang mit dem Unfall vom 29. April 2008 ergeben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder überge- hen werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklag- ten hin das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung von Verdienstausfall abgeändert und der Klägerin insoweit lediglich einen Betrag von 27.107,77 € zugesprochen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas- sen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, ihre Berufungsanträge, soweit diesen nicht entsprochen worden ist, weiter zu verfolgen. 2 - 4 - II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungs- und sonstigem Mehrbedarfs- schaden zu. In der Folge war auch die von der Höhe der berechtigten Forderun- gen der Klägerin abhängige Entscheidung des Berufungsgerichts über den An- spruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufzuheben. a) Haushaltsführungsschaden aa) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ei- nes Haushaltsführungsschadens mit der Begründung abgelehnt, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung unfallbedingt eingeschränkt sei, bilde ihr nicht schlüssiger Vortrag zur Höhe keine taugliche Schätzungsgrundlage. Für die Zuerkennung eines Haushaltsführungsschadens komme dem Geschädigten zwar die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, es sei jedoch konkreter und schlüssiger Vortrag dazu erforderlich, an welchen Arten ihm obliegender Haushaltstätigkeiten er aus welchem Grund konkret ge- hindert sei. Diese Voraussetzungen an einen schlüssigen Vortrag seien hier nicht erfüllt. So habe bereits das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe schon nicht vorgetragen, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt worden sei. Sie trage vor, sie könne sich nicht mehr strecken, ihre Arme nicht mehr hochheben. Sie könne daher keine Fenster putzen und nur teilweise staubsaugen. Sie könne 3 4 5 6 - 5 - Wäsche nicht mehr aus der Waschmaschine herausheben und -tragen, keine Betten mehr machen, Duschkabinen nicht reinigen, nicht über hohe Schränke putzen. Ihr sei alles unmöglich, was mit Strecken und Bücken zu tun habe. Zwar trage sie mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 die behaupteten Tätigkeiten detaillier- ter vor, jedoch nicht, in welchem konkreten zeitlichen Umfang sie die Tätigkeiten wahrgenommen habe. Auch der ergänzende Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz sei nicht hinreichend substantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe die Klägerin ursprünglich 63.897,63 € und quartalsweise 2.086,59 € in Ansatz gebracht, ver- lange nun aber nur noch 53.850,42 € bzw. 1.875,50 €. Zudem habe sie erstin- stanzlich noch vorgetragen, sie habe sich den Haushalt vor dem Unfall mit ihrem Mann hälftig geteilt, während sie nun vortrage, ihr Anteil habe zuvor 2/3 betragen. Zwar verweise die Klägerin insoweit selbst darauf, ursprünglich anders vorgetra- gen zu haben, lasse eine nachvollziehbare Begründung für den geänderten Vor- trag aber vermissen. Auch der in der Berufungsbegründung angesetzte Betrag von jährlich 7.514 € sei nicht nachvollziehbar. Ausgehend von 7.514 € jährlich bei 8,50 € ergebe dies folgende Rückrechnung: 17 Stunden pro Woche x 52 Wo- chen x 8,50 € = 7.514 € jährlich. Wieso nunmehr 17 Stunden angesetzt würden, bleibe unklar. Hinzu komme, dass die Klägerin in ihrer eigenen erstinstanzlichen Tabelle noch unterschiedliche Beeinträchtigungen (zwischen 100 % und 60 %) in den jeweiligen Zeiträumen angegeben habe, die in den neueren Berechnun- gen nun nicht mehr nachvollziehbar dargelegt worden seien. bb) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungs- gericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den An- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ver- 7 8 - 6 - letzt hat, indem es an die Darlegung des Haushaltsführungsschadens über- spannte Anforderungen gestellt und entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. (1) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsäch- liche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substan- tiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substan- tiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwen- dung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, VersR 2025, 967 Rn. 9 mwN). Bei einer Schadensschät- zung nach § 287 ZPO ist vom Tatrichter zu beachten, dass im Rahmen des § 287 ZPO nicht die gleichen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden können wie in anderen Fällen. Denn diese Vorschrift erleichtert dem Geschädig- ten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (vgl. Senats- urteil vom 18. Februar 1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618, juris Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - VI ZR 122/23, VersR 2024, 1617 Rn. 12 mwN). Auch findet sich im Prozessrecht keine Grundlage, Parteivortrag nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil er im Widerspruch zu vorangegange- nem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Im Gegenteil ist eine Partei nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbeson- dere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen; eine Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen (vgl. Senatsbeschluss 9 10 - 7 - vom 24. Juli 2018 - VI ZR 599/16, VersR 2019, 505 Rn. 12 mwN). Die Nichtbe- rücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Wider- sprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzu- lässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Novem- ber 2024 - VII ZR 191/23, WM 2025, 532 Rn. 11 mwN). (2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die Anforderungen an die Substantiierung hinrei- chender Schätzungsgrundlagen (§ 287 ZPO) für einen (Mindest-)Schaden bei gebotener Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in ihrer Berufungsbe- gründung und dem dort in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen in offenkundiger Weise überspannt hat. (a) Die Tatsache, dass die Klägerin im Prozessverlauf die Höhe des von ihr geltend gemachten Anspruchs modifiziert hat, führt für sich genommen noch nicht zu einer Unschlüssigkeit ihres Vorbringens. Den in der Berufungsbegrün- dung ausdrücklich als korrigiert bezeichneten Anteil der Klägerin an der Haus- haltsführung vor dem Unfall mit 2/3 (statt 1/2) hat die Klägerin - worauf die Be- schwerde zu Recht hinweist - unter Zeugenbeweis gestellt. Dass das Berufungs- gericht dieses Beweisangebot übergangen hat, findet nach den oben dargelegten Grundsätzen im Prozessrecht keine Stütze. Die Klägerin musste insoweit keine "nachvollziehbare Begründung für den geänderten Vortrag" liefern, um das Be- rufungsgericht zu einer Beweisaufnahme zu veranlassen. (b) Soweit das Berufungsgericht meint, die ursprüngliche Tabelle in der Klageschrift sei nicht nachzuvollziehen, hat die Klägerin in ihrer Berufungsbe- gründung ergänzend ausgeführt, der wöchentliche Stundenaufwand von 31,3 Stunden umfasse Einkaufstätigkeiten (ca. 4 Stunden), Kochen (ca. 7 Stunden) 11 12 13 - 8 - und Reinigungsarbeiten (von rund 21 Stunden samt Wäscheversorgung), wobei ein eingeschossiger Bungalow mit rund 150 m2 Wohnfläche zu versorgen sei und es sich um einen zwei-Personen-Haushalt handele. Die Reinigungsarbeiten könne die Klägerin mit dem vor dem Unfall ausübbaren Anteil von 2/3, mithin in einem Umfang von 14 Stunden pro Woche, unfallbedingt nicht mehr erledigen, auch nicht anteilig (Beweisangebot: Sachverständigengutachten, Zeugnis des Ehemannes). Das Gleiche gelte für den anteiligen Zeitaufwand der von der Klä- gerin nach dem Unfall nicht mehr ausübbaren Einkäufe, da sie nicht mehr als 5 kg tragen dürfe/könne. Insoweit handle es sich um rund 3 Stunden wöchentlich (Beweisangebot wie vor). Aus diesen Ausführungen ergibt sich der vom Berufungsgericht für "un- klar" gehaltene Ansatz von 17 von der Klägerin unfallbedingt nicht mehr leistba- ren Stunden für die Haushaltsführung (14 Stunden Reinigungsarbeiten, 3 Stun- den Einkaufen). Dass die Klägerin den von ihr mit 7 Stunden angesetzten "Koch- anteil" in diese Berechnung nicht (mehr) eingestellt hat, führt nicht zur Unschlüs- sigkeit ihres Vortrags. Es ist nicht ersichtlich, warum das Berufungsgericht auf dieser Grundlage nicht hätte zumindest einen Mindestschaden schätzen können, zumal auch die Möglichkeit einer Schätzung anhand eines Tabellenwerkes an- hand der Angaben der Klägerin zur Haushaltsgröße in Betracht zu ziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2025 - VI ZR 204/23, juris Rn. 21 mwN). Soweit das Berufungsgericht bemängelt, dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr auf die in der erstinstanzlichen Tabelle aufgeführten unterschiedlichen Grade der Beeinträchtigung zurückgekommen sei, lässt dies darauf schließen, dass es das Berufungsvorbringen im Kern nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn hinsichtlich der dort von der Klägerin angeführten Reinigungsarbeiten und Einkaufstätigkeiten hat sie zuletzt gerade geltend gemacht, diese auch nicht an- teilig mehr ausüben zu können. 14 - 9 - (c) Soweit das Berufungsgericht schließlich offenbar - wie das Landge- richt - Vortrag dazu vermisst, ob eine Haushaltshilfe als Ersatzkraft eingestellt wurde, wird schon nicht deutlich, warum solcher Vortrag zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens hier erforderlich sein soll. Weder ist der Einsatz ei- ner Haushaltshilfe Voraussetzung für die Geltendmachung eines Haushaltsfüh- rungsschadens noch macht die Klägerin die Kosten für eine Haushaltshilfe gel- tend. Zudem ergibt sich mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus dem unter Be- weis gestellten Berufungsvorbringen der Klägerin, wonach die Berufsgenossen- schaft die Kosten einer Haushaltshilfe für einen Monat unmittelbar nach dem Un- fall bis Ende Mai 2008 übernommen habe und daher ein Haushaltsführungsscha- den ab dem 1. Juni 2008 berechtigt sei, dass ab diesem Zeitpunkt keine Haus- haltshilfe beschäftigt wurde. b) Sonstiger Mehrbedarfsschaden aa) Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz (pflege- rischen) Mehrbedarfs hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, im Rahmen eines Mehrbedarfsschadens (vgl. § 843 Abs. 1 BGB) seien die Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse erstattungsfähig, d.h. alle verletzungsbedingten, ständigen, immer wiederkehrenden Aufwendungen, die die Nachteile ausglichen, die dem Verletzten durch die dauernde Beeinträchtigung des Wohlbefindens ent- stünden und weder der Wiederherstellung der Gesundheit noch der Wiederher- stellung der Erwerbstätigkeit dienten. Solche vermehrten Bedürfnisse könnten sich auch wegen erforderlicher Pflege oder Betreuung zeigen. Die Grundlagen für den Mehrbedarfsschaden seien konkret und nachvollziehbar darzulegen. Die Schilderung punktueller Vorgänge genüge nicht. Wer seine alltäglichen Dinge al- lein erledigen könne, habe die Verrichtungen zu schildern, bei denen er Hilfe be- dürfe. Das Vorbringen der Klägerin beschränke sich auf die rein punktuelle Auf- zählung verschiedener Bedürfnisse. Dies reiche nicht aus, um einen Anspruch 15 16 17 - 10 - auf Erstattung eines fiktiven Mehrbedarfsschadens (von einer Stunde pro Tag) substantiiert darzulegen. Die Klägerin lege nicht konkret dar, für welchen Zeit- raum welche pflegerischen Hilfen erbracht worden seien. Auch im Rahmen der Berufungsbegründung wiederhole sie lediglich die durch den Sachverständigen Dr. M. festgestellten Beeinträchtigungen. Sofern die Klägerin vorbringe, dass ihr Ehemann sie zur Pflege ihrer Mutter habe fahren müssen, und dass er während der Zeit, in der sie das Korsett getragen habe, 24 Stunden Bereitschaft gehabt habe, lege sie keinen konkreten Mehrbedarf und keine konkret entstandenen Ko- sten dar. Auch habe die Klägerin nicht dargelegt, wie sie auf die 60 Minuten pro Tag komme. bb) Auch mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - nach den oben dargelegten Grund- sätzen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es entweder die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen oder die Anforderungen an den von der Klägerin zu leistenden Vortrag offenkundig überspannt hat. (1) In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen, sie habe in der Vergangenheit Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Schuhe An- und Ausziehen, bei den Toiletten- gängen sowie der Körperpflege im unteren Körperbereich benötigt und werde diese auch in Zukunft benötigen. Sie müsse ihren Ehemann auch um weitere Hilfestellungen bitten, da sie aufgrund der unfallbedingten Wirbelsäulenverlet- zungen nichts mehr vom Boden aufheben und auch keine schweren Gegen- stände über 5 kg länger halten könne. Zudem sei die Klägerin jedenfalls in der Vergangenheit auf die Begleitung ihres Ehemanns im Hinblick auf ambulante Un- tersuchungen, Reha-Maßnahmen etc. angewiesen gewesen, da sie jedenfalls 18 19 - 11 - bis 2016 nicht selbst Autofahren habe können. Es handele sich um einen tägli- chen personellen Mehraufwand von 60 Minuten. Zum Beweis dieses Vortrags hat die Klägerin das Zeugnis ihres Ehemanns angeboten. (2) Damit hat die Klägerin ihr Vorbringen entgegen der Annahme des Be- rufungsgerichts nicht auf eine "rein punktuelle Aufzählung verschiedener Bedürf- nisse" beschränkt, sondern täglich wiederkehrende pflegerische Bedürfnisse ge- schildert. Das Berufungsgericht scheint demgegenüber allein den Vortrag der Klägerin zu notwendigen Fahrtdiensten in der Vergangenheit in den Blick genom- men zu haben. Die Klägerin musste hier angesichts der im Rahmen des § 287 ZPO eingeschränkten Darlegungslasten des Geschädigten nicht mehr vortragen, um das Berufungsgericht - soweit dieser Vortrag von dem Beklagten bestritten worden ist - zu einem Eintritt in die Beweisaufnahme zu veranlassen. 2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab- gesehen. Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 20.06.2023 - 9 O 337/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2024 - I-26 U 136/23 - 20 21