Entscheidung
VIa ZR 1743/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230724BVIAZR1743
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230724BVIAZR1743.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1743/22 vom 23. Juli 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 24.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung (Beru- fungsantrag zu 2), die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiter- gehender aus der Manipulation des Fahrzeugs resultierender Schäden (Beru- fungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbe- schwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgen möchte. 1 - 3 - II. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsmittel unzulässig ist, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wobei es entgegen der Ansicht der Nichtzulassungs- beschwerde auf den saldierten Betrag von Kaufpreis und Zug um Zug davon in Abzug zu bringender Nutzungsentschädigung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 19 und 21 f.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn - wie vorliegend - zwi- schen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegrün- det weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbar- keit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4; Urteil vom 7. Novem- ber 2022 - VIa ZR 737/21, MDR 2023, 51 Rn. 15). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Beru- fungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers unter Verweis auf sein Urteil vom 14. Juni 2021 - 5 U 144/20 (vgl. BeckRS 2021, 29942 Rn. 45) mit der Begründung verneint, da das Fahrzeug dem - wenn auch gege- benenfalls zu Unrecht - genehmigten Typ entspreche, habe die Beklagte eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und nicht gegen die Vor- schrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV verstoßen. Diese Erwägung stand vom Rechts- standpunkt des Berufungsgerichts aus auch einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. 2 3 - 4 - Einen durchgreifenden Zulassungsgrund legt die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dar. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.12.2020 - 10 O 3914/20 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.01.2022 - 5 U 250/21 -