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Leitsatz

VI ZR 82/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 82/09 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 531, 780 Abs. 1 Zur Aufnahme des erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Grund- und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2009 wird auf Kos- ten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der am 16. März 2003 bei einem Verkehrsunfall schwer ver- letzt wurde, nimmt die Beklagten als Erben ihres am 25. März 2004 verstorbe- nen Sohnes M. auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Erstmals im Berufungsrechtszug haben die Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben und beantragt, ihnen gemäß § 780 ZPO die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres Sohnes vorzube- halten. Das Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil den auf Ersatz immateriellen Schadens gerichteten Klageantrag dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und den Beklagten insoweit vorbehalten, ihre gesamt- schuldnerische Haftung auf den Nachlass ihres verstorbenen Sohnes zu be- schränken. Dem Feststellungsbegehren hat das Oberlandesgericht unter Be- rücksichtigung eines Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteils des Klä- gers von 1/3 stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi- 1 - 3 - on wendet sich der Kläger gegen den Ausspruch des Vorbehalts der be- schränkten Erbenhaftung. Entscheidungsgründe: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien mit dem von ihnen erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Antrag, ihnen die Be- schränkung ihrer Haftung auf den Nachlass ihres Sohnes vorzubehalten, nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar handele es sich insoweit um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, doch habe das Beru- fungsgericht unstreitiges Vorbringen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entschei- dung ohne Weiteres zugrunde zu legen. Für unstreitige Einreden gelte nichts anderes. So sei eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungs- einrede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Er- hebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig seien (BGHZ [GZ] 177, 212). Dasselbe müsse auch für den im Wege der Einrede geltend zu ma- chenden Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gelten. Hinsichtlich der Auf- nahme dieses Vorbehalts hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Die Revision hat keinen Erfolg.3 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mangels Beschwer des Klägers unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 - 4 - 4 - NJW-RR 1989, 1226, 1230). Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zu- rückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede be- stehen (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., Vor § 511, Rn. 12; zur sofortigen Be- schwerde vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346, 1347 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschrän- ken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Ver- teidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selb- ständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Auf- nahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780, Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 780, Rn. 10). 5 3. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO we- gen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen und gemeint, eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nach Auffassung anderer Ober- 6 - 5 - landesgerichte der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nur unter den - im Streitfall nicht gegebenen - Vor- aussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1222; OLG Hamm, MDR 2006, 695). 7 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der erstmals im Berufungs- rechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sei unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Auf- nahme unstreitig gegeben seien, ist mit Blick auf die Erwägungen des Bundes- gerichtshofs zur Zulässigkeit der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Verjährungseinrede folgerichtig. Beide Fallgestaltungen betreffen die Zulässig- keit der Berücksichtigung unstreitigen und damit nicht beweisbedürftigen Vor- bringens. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung indessen ohne Weiteres zugrunde zu legen, denn unter den Begriff "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO fällt lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen (BGHZ [GS] 177, 212, 214 ff. m.w.N.). Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es genügt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren darauf beruft (vgl. BGHZ 122, 297, 305). Der Vorbehalt bedarf keiner Begründung (BGH, Urteile vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300 und vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - aaO). Voraussetzung für seine Aufnahme in den Entscheidungstenor ist allein die Verurteilung des Beklagten als Erbe des Schuldners. Der Erbfall selbst und die Erbenstellung des Beklagten sind regelmäßig unstreitig, weil der Kläger die von ihm begehrte Verurteilung darauf stützt. Deshalb spricht viel dafür, die Zu- lässigkeit des Antrags, die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten, im Rechtsstreit nicht anders zu behandeln als die Zulässigkeit der Verjährungsein- rede, die, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug erhoben wird, nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ [GS] aaO) unab- - 6 - hängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zu- zulassen ist, sofern die Erhebung der Einrede selbst und die den Verjährungs- eintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, § 780, Rn. 9). Die vom Beru- fungsgericht für die Gegenansicht angeführten Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm (aaO) sind vor dieser Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergangen. b) Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagten von dem Kläger als Erben ihres Sohnes in Anspruch genommen und als solche verurteilt wor- den sind. Sie meint jedoch, der Antrag auf Aufnahme des Vorbehalts hätte des- wegen zurückgewiesen werden müssen, weil zwischen den Parteien streitig sei, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung gemäß §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB gegeben seien, weswegen es dazu noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedurft hätte. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben, denn die Frage, ob die Haftung der Beklagten auf den Nachlass beschränkt ist, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Wie die Revision selbst sieht, kann das Prozessgericht, wenn eine Einrede ge- mäß §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB erhoben worden ist, nach seinem Ermessen bereits im Erkenntnisverfahren endgültig über die geltend gemachte Haftungsbeschränkung entscheiden oder sich auf die Aufnahme des Vorbehalts beschränken und die sachliche Klärung des Haftungsumfangs dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53 - NJW 1954, 635 und vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300; vgl. auch BGHZ 122, 297, 305). Begnügt sich das Ge- richt - wie vorliegend geschehen - in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, kommt es im Erkenntnisverfahren nicht darauf an, ob die materiell- rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind, so dass es dazu keiner tatrichterlichen Feststellungen bedarf. Die prozessuale Lage ent- 8 - 7 - spricht daher derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zu- lässigkeit der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede zu- grunde lag. 9 c) Bei der hier gegebenen Fallgestaltung kann die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage, ob der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - ungeachtet der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO - auch dann zu be- rücksichtigen ist, wenn er erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht wird, im Revisionsverfahren allerdings nicht verbindlich geklärt werden. Selbst wenn dem Berufungsgericht mit der Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nämlich ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, könnte dieser der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Revision kann, wie sie selbst sieht, nicht darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Tatsachenvortrags die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtet habe. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen vom Berufungsge- richt hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision grundsätz- lich nicht gerügt werden (BGHZ 166, 29, 31; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03 - NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urteile vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 - NJW-RR 2005, 866, 867; vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04 - NJW-RR 2006, 760, 761; vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 - NJW 2007, 3127, 3128 und vom 6. Dezember 2007 - III ZR 146/07 - NJW-RR 2008, 459; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 530, Rn. 44 und § 531, Rn. 32; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531 Rn. 38; a.A.: Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 531, Rn. 25). Deshalb ist die Revision zurückzuweisen. 10 - 8 - III. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 27.11.2007 - 10 O 266/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2009 - 19 U 154/07 -