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Entscheidung

2 StR 217/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150724B2STR217
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150724B2STR217.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 217/24 vom 15. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2023 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug mit Urteil vom 26. September 2022 unter Freispruch im Übrigen wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und festgelegt, dass von dieser Freiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Zudem hat es seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit Be- schluss vom 16. März 2023 (2 StR 481/22) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeord- net worden war, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 2 - 3 - Nach erneuter Hauptverhandlung hat die nunmehr zur Entscheidung be- rufene Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 5 StR 472/23, Rn. 2, mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverwei- sung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21, und vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23, Rn. 2). Menges Meyberg RiBGH Dr. Grube ist we- gen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Menges Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 15.11.2023 - 3 KLs 4440 Js 21644/17 3 4