Beschluss
1 Ws 174/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0916.1WS174.24.00
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Leitsätze
Wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor Vollzugsbeginn nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt, ist der Verurteilte hierdurch nicht beschwert.(Rn.7)
(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2024 wird kostenpflichtig als unzulässig
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor Vollzugsbeginn nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt erklärt, ist der Verurteilte hierdurch nicht beschwert.(Rn.7) (Rn.10) (Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Jugendkammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2024 wird kostenpflichtig als unzulässig v e r w o r f e n. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Oktober 2020 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zweifacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben wurde die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 25. Februar 2021 rechtskräftig. Der Verurteilte befand sich seitdem durchgehend auf freiem Fuß. Weder die Freiheitsstrafe noch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurden bislang vollzogen. Mit Beschluss vom 2. August 2024 hat das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, weil der Verurteilte jedenfalls mangels schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit oder der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit nicht (mehr) an einem Hang i.S.d. § 64 StGB in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Fassung leide, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Im Übrigen habe selbst bei Annahme eines solchen Hangs jedenfalls eine tatsächlich begründete Erwartung, dass der Verurteilte davon geheilt werden könne, nicht festgestellt werden können. Hiergegen hat der Verteidiger des Verurteilten am 9. August 2024 „Beschwerde“ eingelegt, mit der er beanstandet, dass das Landgericht die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das als sofortige Beschwerde auszulegende und als solche statthafte Rechtsmittel des Verurteilten mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Die statthafte (§ 463 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO) sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, deren Folge sich darin erschöpft, dass die mit Urteil vom 2. Oktober 2020 neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe getroffene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt, nicht beschwert und damit nicht zur Anfechtung berechtigt. a) Eine aus einer gerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer muss stets objektiv vorhanden sein, darf also nicht lediglich nach der rein subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bestehen. Es muss insbesondere durch den Tenor der Entscheidung zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen kommen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., vor § 296 Rn. 9, 11 m.w.N.; Jesse in: LR-StPO, 26. Aufl., vor § 296 ff., Rn. 51). b) Danach ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Die Rechtsfolge der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich darin, dass die mit Urteil des Landgerichts vom 2. Oktober 2020 neben der Verhängung einer vierjährigen Freiheitsstrafe getroffene Anordnung, dass der Verurteilte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, infolge Erledigung entfällt. Dadurch ist der Verurteilte nicht beschwert (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 Ws 26/22 –, juris Rn. 4; anders für den Fall der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB: OLG Celle, Beschlüsse vom 16. Februar 1997 – 2 Ws 18/97 –, juris und vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 20/24 –, juris Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2023 – 4 Ws 374-375/22 –, juris Rn. 17 und vom 20. November 2023 – 1 Ws 253/23 –). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist kein Mittel der bloßen Suchtfürsorge, sondern dient vorrangig dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern durch deren Besserung und ist daher an den Belangen der öffentlichen Sicherheit auszurichten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rn. 24). Wird sie neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, stellt sie nicht nur der Form nach, sondern auch in der Sache ein zusätzliches Übel dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rn. 18 und vom 17. September 1987 – 4 StR 441/87 –, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass ein Verurteilter allgemein nicht beschwert ist, wenn neben einer verhängten Freiheitsstrafe nicht auch noch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rn. 18 ff. und 24; vgl. jüngst BGH, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Beschwer folgt in diesem Fall auch nicht daraus, dass ein Verurteilter im Fall des tatsächlichen Vollzugs einer neben Strafe angeordneten Maßregel von Rechts wegen zwingend begünstigt wäre. Vielmehr hängen die Auswirkungen eines neben Strafe angeordneten Maßregelvollzugs auf die Rechtsstellung eines Verurteilten von den Umständen des Einzelfalles ab. So kann sich für einen Verurteilten durch die Anordnung einer Maßregelunterbringung neben Strafe im Einzelfall zwar bei erfolgreichem Verlauf eines vorweg vollzogenen Maßregelvollzugs ein Freiheitsentzug von kürzerer Dauer ergeben, weil die Dauer des Maßregelvollzugs auf die Strafe anzurechnen ist, bis Zweidrittel der Strafe erledigt sind, und die Vollstreckung des Strafrestes – abweichend von § 57 Abs. 1 StGB – schon zur Bewährung ausgesetzt werden kann, bevor durch die Anrechnung des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 und 5 Satz 1 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung, die gemäß Art. 316o EGStGB für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 64 StGB weiter anzuwenden ist). Anordnung und Vollzug einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt können sich in ihren Folgen aber auch nachteilig für den Verurteilten auswirken, etwa, weil sich die gesetzliche Höchstdauer des Maßregelvollzugs dann, wenn die Behandlung zunächst erfolglos verbleibt, um die Dauer der Freiheitsstrafe erhöht, soweit der Maßregelvollzug auf sie angerechnet wird (§ 67d Abs. 1 Satz 2 StGB), oder weil gemäß § 67d Abs. 2 Satz 3 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintritt, wenn die Unterbringung im Einzelfall nach zunächst erfolgreicher Behandlung nicht für erledigt erklärt, sondern lediglich ihre weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rn. 20). Sind danach die Folgen und Auswirkungen eines Maßregelvollzugs auf die Stellung und Rechtsposition eines Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßregelanordnung nicht abzusehen, können sie eine allgemeine Beschwer nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78 –, juris Rn. 19 ff.). Für die Entscheidung nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB kann nichts anderes gelten. Danach erklärt das Gericht in Fällen, in denen wie hier der Vollzug einer Maßregelunterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen hat, für erledigt, wenn der Zweck der Maßregel bereits ohne den Vollzug erreicht ist. Auch zu diesem Zeitpunkt sind die Folgen und Auswirkungen, die der Maßregelvollzug auf die Rechtsposition des Verurteilten hätte, wenn die Anordnung nicht für erledigt würde, nicht absehbar. Die Entscheidung beschränkt sich auf eine infolge Zeitablaufs vorzunehmende Neubewertung der mit der ursprünglichen Anordnungsentscheidung getroffenen Gefahrenprognose und hat allein zur Folge, dass der (zusätzliche) Rechtsnachteil einer Unterbringung im Maßregelvollzug entfällt. Anders als im Fall einer Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB (zu deren Anfechtbarkeit vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 16. Februar 1997 – 2 Ws 18/97 –, juris und vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 20/24 –, juris Rn. 8; Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2023 – 4 Ws 374-375/22 –, juris Rn. 17 und vom 20. November 2023 – 1 Ws 253/23 –; ohne Begründung vgl. zur jüngeren Rspr. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 4 Ws 132/24 –, juris Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Februar 2024 – Ws 54/24 –, juris Rn. 13), die gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht nach sich zieht (zum ausnahmsweisen Entfallen der Führungsaufsicht bei Fehleinweisung vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2009 – Ws 227/09 –) und den Betroffenen jedenfalls deshalb beschwert (ob und inwieweit im Fall der Erledigung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB eine Beschwer auch daraus folgt, dass dem Verurteilten durch diesen Ausspruch unumkehrbar die Möglichkeit genommen wird, im Falle des künftigen Vorliegens von Widerrufsgründen die Therapie im Maßregelvollzug erneut aufzunehmen und die festgestellte therapiefähige Betäubungsmittelabhängigkeit weiter behandeln zu lassen – so Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2023 – 4 Ws 374-375/22 –, juris Rn. 17 und vom 20. November 2023 – 1 Ws 253/23 – kann daher dahinstehen), hat die Erledigung nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB auch keine nachsorgenden Rechtseinschränkungen für den Verurteilten zur Folge. Hierfür besteht in Fällen, in denen der Zweck der Maßregel erreicht ist, keine Notwendigkeit (vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 1 Ws 1109/12, juris Rn. 13; zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer Führungsaufsicht im Fall der Erledigung nach § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2023 – 1 Ws 276/23 –). Auch daraus, dass dem Verurteilten infolge der Erledigung der Maßregel die Vollstreckung der daneben verhängten Freiheitsstrafe droht, folgt für ihn keine auf die angefochtene Entscheidung zurückgehende eigenständige Beschwer. Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe findet ihre Grundlage allein im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 2. Oktober 2020 (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 2 Ws 26/22 –, juris Rn. 4). 2. Mangels Zulässigkeit der Beschwerde hatte der Senat in der Sache nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass Fälle, in denen die festgestellte Suchterkrankung eines Verurteilten mangels dauerhafter und schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit nicht die Qualität eines Hangs i.S.d. § 64 Satz 1 2. HS StGB in der seit 1. Oktober 2023 geltenden und gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 316o EGStGB auf die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen anzuwendenden Fassung aufweist, der Zweckerreichung i.S.d. § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB zugeordnet werden können (für eine (entsprechende) Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 1 EGStGB: Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –, juris Rn. 21 und 31; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2024 – 1 Ws 298/23 –, juris Rn. 21; zur Frage der entsprechenden Anwendung des § 67d Abs. 5 Satz 1 bereits vor Beginn des Vollzugs der Unterbringung vgl. bejahend OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 20/24 –, juris Rn. 10 ff. sowie Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –, juris Rn. 19 m.w.N. zur Rspr.; offengelassen durch Senatsbeschlüsse vom 22. November 2018 – 1 Ws 214/28 – und vom 5. April 2019 – 1 Ws 54/19 –). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.