Entscheidung
3 StR 214/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100724B3STR214
4mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100724B3STR214.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 214/24 vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kleve vom 11. März 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, mit Bei- hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die je- weils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah- ren und sechs Monaten verurteilt und die tatbetroffenen Rauschmittel eingezo- gen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fuhr der Ange- klagte am 5. November 2023 mit einem PKW von Amsterdam nach Deutschland. In dem Fahrzeug befanden sich - versteckt im Benzintank und jeweils zum ge- winnbringenden Weiterverkauf bestimmt - 1.005 Gramm Kokain mit einer Wirk- stoffmenge von 903 Gramm Kokainhydrochlorid und 11.333 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 2.745 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), was der Angeklagte für möglich hielt und des in Aussicht gestellten Kurierlohns wegen billigend in Kauf nahm. II. 1 2 3 - 4 - 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nach- prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs. a) Der Schuldspruch hat keinen Bestand, da am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) vom 27. März 2024 in Kraft getreten ist (BGBl. 2024 I Nr. 109). Die Rechtsänderung hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berück- sichtigen. Nach der Neuregelung unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäu- bungsmittelgesetz, sondern bestimmt sich die Strafbarkeit der hier zu beurteilen- den Tat, soweit es das Haschisch betrifft, nach dem Konsumcannabisgesetz (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 5; vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24, juris Rn. 9). Die Tat ist in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Kokain rechtsfeh- lerfrei als Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB) bewertet worden. Nach nunmehr geltender Rechtslage tritt tateinheitlich eine Strafbarkeit wegen Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 Abs. 1 StGB) hinzu. Die neue Rechtslage unter der Geltung des Konsumcannabisgesetzes ist bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Gesamtvergleich im Einzel- fall (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, juris Rn. 5 mwN) für den Angeklagten günstiger als die nach dem Tatzeitrecht; sie ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO maßgeblich. Zwar ist 4 5 6 7 - 5 - nach ihr der Schuldspruch um eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu ergänzen. Jedoch lässt die Herausnahme des tatgegenständlichen Haschischs aus der Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz und dessen gesonderte Erfassung durch eine entsprechende tateinheitliche Bestrafung nach dem Konsumcannabisgesetz auf- grund des geringeren Unrechts- und Schuldgehalts von Taten nach diesem Ge- setz vorliegend Raum für eine mildere Bestrafung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 7; zur Bedeutung des Günstigkeitsver- gleichs auch für den Schuldspruch s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 3 StR 167/24; vom 3. Mai 2022 - 6 StR 150/22, NStZ-RR 2022, 200). Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Rege- lung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. b) Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist schon mit Blick auf die - auch im Vergleich zu dem tatbetroffenen Kokain große - Menge des tatbetroffenen Haschischs und dessen Wirkstoffanteil nicht auszuschließen, dass die hierauf bezogene Tathandlung des Angeklagten für das Landgericht bei der Zumessung der verhängten Strafe mitentscheidend ge- wesen ist. Auch wenn die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB weiterhin dem Strafrahmen des § 30 BtMG zu entnehmen ist, entzieht die gesetzgeberische Wertung eines reduzierten Unrechtsgehalts, die sich nicht zuletzt aus der in § 34 Abs. 1 und 3 KCanG vorgesehenen und gegenüber § 30 Abs.1 BtMG deutlich milderen Strafandrohung ergibt, der Strafe die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 3 StR 142/24, juris Rn. 9). 8 9 10 - 6 - 3. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). - 7 - 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Anstötz Kreicker RiBGH Dr. Voigt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Vorinstanz: Landgericht Kleve, 11.03.2024 - 120 KLs -204 Js 741/23 - 29/23 11