OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 192/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030724B2STR192
5mal zitiert
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030724B2STR192.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 192/24 vom 3. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag – am 3. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2023 aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Ad- häsionsklägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus den zu ihren Lasten festgestellten Taten zu erstatten, soweit der An- spruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über- gegangen ist; insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsions- verfahren abgesehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkam- mer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kin- des in zwei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsions- entscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. a) Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl in den Fällen II.3 bis II.10 der Urteilsgründe und bei der Einzelstrafbemessung im engeren Sinn in allen Fällen, hin- sichtlich der es „erneut und für alle Taten“ auf die Erwägungen zur Strafrahmenwahl in den Fällen II.3 bis II.10 der Urteilsgründe Bezug genommen hat, die „umfassenden und schwerwiegenden Tatfolgen“ für die Nebenklägerin strafschärfend berücksichtigt. Dies lässt – wie der Generalbundesanwalt für die Fälle II.3 bis II.10 der Urteilsgründe zutreffend ausführt, gleichermaßen aber für die Fälle II.1 und II.2 der Urteilsgründe gilt – besorgen, dass der Strafkammer aus dem Blick geraten ist, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge aller abgeurteilten Straftaten, können sie strafzu- messungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21, Rn. 4 mwN; vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21, Rn. 4; vom 5. Dezember 2023 – 4 StR 421/23, Rn. 20). Eine Zuordnung bestimmter (oder aller) Folgen zu einzelnen Taten lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen. 1 2 3 - 4 - b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese zur Beurteilung aller Fälle herangezogene Erwägung bei der Strafbemessung ausgewirkt hat, zumal in allen Fällen die Einzelstrafen nicht nur unwesentlich über der jeweiligen Strafrahmenunter- grenze liegen. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafen- ausspruchs nach sich. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). c) Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden. Das neue Tatgericht wird dabei auch in den Blick zu nehmen haben, dass in Fällen, in denen wie hier nach § 176a Abs. 4 Alt. 2 StGB in der Fassung vom 27. De- zember 2003 eine Strafrahmenverschiebung für minder schwere Fälle des Qualifikati- onstatbestandes vorgesehen ist, Umstände, die die Qualifikation erst begründen, im Lichte des § 46 Abs. 3 StGB weder strafschärfend (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2022 – 6 StR 478/21, Rn. 3 mwN) noch dazu herangezogen werden können, um einen min- der schweren Fall abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306). 2. Schließlich ist auch die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern, soweit sie eine Ersatzpflicht des Angeklagten „für sämtliche zu- künftigen […] immateriellen Schäden“ feststellt. Zutreffend hat der Generalbundesan- walt hierzu ausgeführt: „Auch der Feststellungsausspruch bedarf grundsätzlich einer – gegebe- nenfalls kurzen – Begründung mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, soweit sich der Ausspruch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe erklärt (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 2 StR 397/19 –, juris Rn. 6 mwN; vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21 –, juris Rn. 7). Darzulegen ist die Mög- lichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts, wobei eine bloß abstrakt- theoretische Möglichkeit nicht genügt; erforderlich ist vielmehr, dass auf- grund konkreter Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung mit dem Ein- tritt eines zukünftigen Schadens wenigstens zu rechnen ist (BGH, Be- schluss vom 22. August 2023 – 6 StR 359/23 –, juris Rn. 10 mwN). Ver- langt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und 4 5 6 - 5 - objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; […] BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 6 StR 389/21 –, juris Rn. 3; vgl. auch Beschluss vom 22. August 2023 – 6 StR 359/23 –, juris Rn. 11). Nach diesen Maßstäben tragen die Urteilsgründe den Feststellungsanspruch lediglich hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden der Adhäsionsklä- gerin mit Blick auf ihre therapeutische Behandlung, „die längst nicht be- endet ist“ (UA S. 30). Sie enthalten aber weder in der Begründung des Feststellungsausspruchs, die sich in der Wiedergabe der angewandten Vorschriften erschöpft (UA aaO), noch in ihrer Gesamtheit Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des der Adhäsionsklägerin zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Namentlich die (noch nicht vollständig austherapierten) psychischen Probleme der Geschädigten hat das Landgericht im Rahmen der Schmerzensgeldbe- messung berücksichtigt (UA aaO).“ Der Feststellungsausspruch ist insoweit aufzuheben. Danach ist auszuspre- chen, dass von einer Entscheidung abzusehen ist, weil der Antrag insoweit unbegrün- det erscheint (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2024 – 2 StR 238/23, Rn. 11). Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Köln, 26.10.2023 - 322 KLs 5/23 251 Js 275/21 7