Entscheidung
4 StR 181/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:020724B4STR181
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:020724B4STR181.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 181/24 vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Februar 2024 wird a) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis und mit Bei- hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; b) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Pkw Citroën Jumpy, Fahrzeugidentifikationsnummer: , abgesehen; der Ausspruch über die Einziehung des vorgenannten Fahrzeugs entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte gegen Zahlung eines Entgelts dazu bereit, Betäubungsmittel aus den Niederlanden abzuholen und von dort nach Deutschland zu verbringen. Ihm wurde hierfür ein Pkw (Citroën Jumpy) zur Ver- fügung gestellt, der über ein präpariertes Versteck verfügte. Der Angeklagte fuhr hier- mit nach V. (Niederlande) und überließ das Fahrzeug am 12. Juli 2023 vorüberge- hend unbekannt gebliebenen Dritten, die in dem Versteck 149,667 kg 3-Chlormethca- thinon (3-CMC), in denen 110,1 kg 3-CMC-Base enthalten waren, verstauten. Sie ver- steckten dort darüber hinaus 94,72 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 6,68 g THC, die – anders als das Betäubungsmittel 3-CMC – nicht für den gewinnbrin- genden Weiterverkauf bestimmt war. Sodann übergaben die Dritten das Fahrzeug wie- der dem Angeklagten, der – in Kenntnis der versteckten Substanzen – hiermit als Al- leinfahrer von V. aus in die Bundesrepublik Deutschland fuhr. Ihm war hierbei be- wusst, dass das in dem Versteck nach Deutschland verbrachte 3-CMC gewinnbrin- gend weiterverkauft werden sollte. In der Nähe der Autobahnabfahrt F. wurden die eingeführten Drogen schließlich anlässlich einer Fahrzeug- kontrolle durch Zollbeamte aufgefunden und sichergestellt. 2. Der Senat sieht aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan- walts vom 14. Mai 2024 mit dessen Zustimmung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des in der Beschlussformel be- zeichneten Fahrzeugs ab und lässt diese entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. 3. Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109 – Cannabisgesetz) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs. a) Soweit der Angeklagte mit dem Fahrzeug – neben dem zum gewinnbringen- den Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel 3-CMC – auch 94,72 g Marihuana nach Deutschland eingeführt hat, hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO die – hier milderen – Vorschriften des am 1. April 2024 in Kraft getretenen 2 3 4 5 - 4 - Konsumcannabisgesetzes anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 – 4 StR 503/23 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 6; Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 4; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 4). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich daher als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG) und mit Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) dar. b) Die von der Strafkammer in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegte Annahme, eine nicht geringe Menge 3-CMC liege ab einem Grenzwert von 25 g der wirkungsbestimmenden Base vor, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Das Landgericht stützt sich hierbei auf das in den Urteilsgründen aus- führlich dargestellte Gutachten der Sachverständigen F. , wonach der Grenz- wert – mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Dosierung, Wirkungseffekte, -stärke und -dauer von 3-CMC – nur anhand eines Vergleichs mit strukturverwandten Cathinonen (vgl. allgemein hierzu BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 10; Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 462/22 Rn. 7; Urteil vom 5. November 2015 – 4 StR 124/14 Rn. 14; jeweils mwN) bemessen werden könne. Die auf diese Weise von der Strafkammer bestimmte Grenzmenge von 25 g steht überdies im Einklang mit dem von der Sachverständigen F. in ihrem Gutachten bereits angeführten (damals aber noch nicht veröffentlichten) Vorschlag ei- ner Projektgruppe aus Vertretern kriminaltechnischer Institute von Bund und Ländern (Bork/Dahlenburg u.a., Toxichem Krimtech 2024, Sonderheft, 65, 68). c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der – weitgehend ge- ständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. 6 7 8 - 5 - Die Strafe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung ge- brachten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre. Die Strafkammer hat die – im Verhältnis zum Betäubungsmittel 3-CMC – sehr geringe Menge Marihuana ausdrücklich nicht strafschärfend berück- sichtigt. 5. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehin- dert. Quentin Tschakert Vorinstanz: Landgericht Münster, 06.02.2024 - 20 KLs-240 Js 675/23-10/23 9 10 11