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Entscheidung

5 StR 279/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR279
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR279.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 279/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist und die Einzelstrafe für Tat 1 auf drei Monate festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Fällen des Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe- gründet. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in acht Fällen mit Kokain im Umfang zwischen 80 g und 1 kg (Wirkstoffgehalte zwi- schen 50 und 70 % KHC) und in einem Fall (Tat 1) mit 5 kg Haschisch (Wirkstoff- gehalt 5 % THC). Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Schuldspruch für Tat 1 auf Handeltreiben mit Cannabis umgestellt, da sich dieser Fall ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG be- zieht, weshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende (BGBl. 2024 I Nr. 109) und hier mildere Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG zur Anwendung zu bringen ist. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die für Fall 1 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, nach § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 34 Abs. 3 KCanG reduziert, da sich der Handel auf eine nicht geringe Menge Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Ap- ril 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. Ap- ril 2024 – 5 StR 516/23) und aufgrund der hohen Wirkstoffmenge ein Absehen von der Regelwirkung ausscheidet. Angesichts der für die übrigen Taten ver- hängten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und acht Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und zwei Mo- naten, zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und vier Mo- naten kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, dass das Landgericht trotz Reduzierung der Einzelstrafe für Tat 1 eine geringere Gesamt- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - Aufgrund des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belas- ten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.02.2024 - 626 KLs 6/23 6001 Js 314/22 4