Entscheidung
2 StR 216/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:180624B2STR216.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 216/24 vom 18. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Cannabis - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 12. Januar 2024 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schul- dig ist des Handeltreibens mit Cannabis in 16 Fällen, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungs- entscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Zeitraum Septem- ber 2021 bis Februar 2023 in 16 Fällen jeweils zwischen 500 Gramm und zwei Kilogramm Marihuana (insgesamt 20 kg) mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 7,5 % und 16,2% THC an einen Abnehmer. Abhängig von der Menge des gehan- delten Rauschgifts hat das Landgericht den Angeklagten zu Einzelfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sechs Monaten und zwei Jahren sowie zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. II. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 109) erfor- derlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, Rn. 4). Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen unterfällt nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz. Vielmehr ist der Handel mit Cannabis nunmehr gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar. Anders als der Verbrechens- tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für den Handel mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von einem bis 15 Jahren Frei- heitsstrafe eröffnet, sieht der nunmehr als Regelbeispiel ausgestattete Verge- henstatbestand des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG für den Handel mit Cannabis in 2 3 4 5 - 4 - nicht geringer Menge lediglich noch einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Recht zu Grunde zu legen. Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getre- tenen rechtlichen Bestimmungen an. 2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Marihuanamengen – beachtlichen Schuldumfangs und des Umstandes, dass das Landgericht die min- dere Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des KCanG niedrigere Einzel- und eine niedrigere Gesamtfrei- heitsstrafe verhängt hätte. Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der auf- grund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht wider- sprechen. 3. Die Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung un- berührt. III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Can- nabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unver- 6 7 8 9 10 - 5 - ändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Be- schlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, Rn. 11 ff. und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, Rn. 27 ff.). Menges Appl Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 12.01.2024 - 5 KLs 8811 Js 40305/22