Entscheidung
5 StR 167/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR167
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR167.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 167/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 15. November 2023 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ange- klagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielt; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Ange- klagte in drei Fällen an dem durch eine unbekannte Tätergruppierung betriebe- nen Handel mit Marihuana. Die Täter verluden in Spanien jeweils Marihuana im zwei- und dreistelligen Kilogrammbereich in große Lkw-Gespanne, wo es in schwer zugänglichen Hohlräumen unter der legalen Ladung versteckt und so- dann nach Deutschland gebracht wurde, um gewinnbringend verkauft zu werden. Der Angeklagte unterstützte dort die Entladung der Lkw, indem er hierfür eine geeignete Lagerhalle anmietete und zur Verfügung stellte (Fälle 1 und 2 der Ur- teilsgründe) sowie in allen Fällen vor Ort an der Entladung mitwirkte. Dabei um- fasste die Ladung im Fall 1 10 kg Cannabis und im Fall 2 110 kg Cannabis jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von 10 Prozent, im Fall 3 135,95 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von 17.937,36 g THC. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil der Angeklagte für seinen Umgang mit Marihuana noch nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelge- setz, sondern allein dem – hier milderen – Konsumcannabisgesetz (BGH, Be- schluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). 2 3 4 - 4 - Nach den getroffenen Feststellungen sind alle Taten jeweils als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu bewerten. Dass sie sich jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Die Regelung des § 265 StPO steht der Schuld- spruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. b) Die Einzelstrafen können keinen Bestand haben, weil § 34 Abs. 3 KCanG einen milderen Strafrahmen als der vom Landgericht der Strafzumes- sung zugrunde gelegte § 29a Abs. 1 BtMG vorsieht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 15.11.2023 - (523 KLs) 254 Js 74/22 (2/23) Trb. 3 5 6