OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 148/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR148
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR148.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 148/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 7. Dezember 2023 a) im Schuldspruch in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schul- dig ist, b) im Ausspruch über die für die Taten II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt in den Fällen II.1, II.2, II.6 bis II.9 sowie II.11 bis II.14 der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte im Fall II.11 mit 1 kg Haschisch (Wirkstoffgehalt 20,4 %) und in den anderen neun Fällen jeweils mit Marihuana in von 1 kg bis 50 kg reichenden Mengen (Wirkstoff- gehalte von 1,5 % THC bis 2,5 % THC). b) Der jeweilige Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge kann in diesen Fällen keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcan- nabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis dem hier milderen Konsumcannabisgesetz (BGH, Be- schluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Han- deltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. 1 2 3 4 - 4 - Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt ledig- lich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 2. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Ein- zelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG gegenüber dem vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheits- strafe nach sich. 3. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. VRi’inBGH Cirener ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift gehindert. Mosbacher Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 07.12.2023 - (520 KLs) 279 Js 213/22 (12/23) 5 6 7