Entscheidung
4 StR 142/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:040624B4STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:040624B4STR142.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/24 vom 4. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2024 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. November 2023 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aus- sage-Konstellation verneint und ist ‒ entgegen der Auffassung der Revision ‒ den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) gerecht geworden, indem es alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen hat. Dabei bedurfte es allerdings ‒ entgegen der Auffassung der Strafkammer ‒ keiner Ausrichtung der richterlichen Überzeugungsbildung an der sogenannten Nullhypothese (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 ‒ 5 StR 334/23; missverständlich daher BGH, Beschluss vom 19. November 2014 ‒ 4 StR 427/14 Rn. 8; zu den im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung zu beach- tenden methodischen Grundprinzipien und der Bedeutung der Nullhypothese in diesem Kontext siehe BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 ‒ 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 168 f. i.V.m. Beschluss vom 30. Mai 2000 ‒ 1 StR 582/99, NStZ 2001, 45 - 3 - [unter II.2.]; Nack, StV 2002, 558, 559; siehe dazu auch Menges in Festschrift für Tolksdorf, 2014, S. 313, 317 f.). Quentin Bartel Maatsch Scheuß Tschakert Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 22.11.2023 ‒ 021 KLs 21/23 566 Js 1433/23