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Entscheidung

6 StR 543/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:190325U6STR543
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:190325U6STR543.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 543/24 vom 19. März 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Feilcke, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin D. als Verteidigerin, Rechtsanwalt M. als Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) in den Aussprüchen über die Strafe und über die aufrecht- erhaltene Einziehung. 2. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2, 4, 6, 7 und 9 der Anklageschrift vom 22. November 2023 freigesprochen worden ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer 1 - 4 - Schusswaffe, unter Einbeziehung von zwei Urteilen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf neun weiterer Taten hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Strafausspruch und den Teilfreispruch. Diesen greift auch die Nebenklägerin an, soweit die dem Ange- klagten vorgeworfenen Taten sie zum Anschluss berechtigen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben Erfolg. I. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen und Wertungen zu- grunde: a) Im Mai 2023 kam es nach einem Einkaufsbummel auf einem Parkplatz zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen Lebensgefähr- tin, der Nebenklägerin, weil diese eine zuvor anprobierte Hose nicht gekauft hatte und er sich durch ihr Verhalten „blamiert“ fühlte. Der Angeklagte schlug mit seiner Sonnenbrille derart in ihr Gesicht, dass sie erhebliche Schmerzen und Hämatome erlitt. Zudem bespuckte er sie. Eine Zeugin wurde auf das Geschehen aufmerk- sam und kündigte an, die Polizei zu rufen, woraufhin die Nebenklägerin auf Drän- gen des Angeklagten vom Parkplatz fuhr (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 21. Juni 2023 führte der Angeklagte eine Schreckschusspistole und drei Kartu- schen mit sich, wobei ihm sowohl bewusst war, dass er nicht über eine entspre- chende Erlaubnis verfügte, als auch, dass die Gase nach vorne austraten. Der Angeklagte war alkoholisiert und beleidigte den vorbeikommenden Nebenkläger K. , mit dem er in der Vergangenheit bereits handgreifliche Auseinanderset- zungen hatte. Dessen Reaktion, „der Angeklagte sei wieder voll und man (könne) ihn provozieren“, sowie die bereits vorausgegangenen Streitigkeiten machten 2 3 - 5 - den Angeklagten wütend. Er folgte dem Nebenkläger auf einem E-Scooter und schoss aus einer Entfernung von einem halben Meter auf dessen Kopf. Während eines Gerangels gab der Angeklagte einen weiteren Schuss ab, der den Neben- kläger entweder aus wenigen Zentimeter Entfernung oder mit leicht aufgesetzter Mündung an der rechten Schulter traf. Anschließend gelang es dem Nebenklä- ger, den Angeklagten zu Boden zu bringen, wobei dieser ihm in den Ringfinger der rechten Hand biss. Der Nebenkläger erlitt mehrere Prellungen, eine Biss- wunde und ein Knalltrauma (Fall II.2 der Urteilsgründe). b) Das Landgericht hat beide Taten als gefährliche Körperverletzung ge- wertet, im Fall II.2 tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung leidet und seine Steuerungsfähigkeit im Fall II.1 im Zusammenwirken mit einer möglichen Cannabisintoxikation nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt und im Fall II.2 in Kombination mit einer nicht unerheblichen Alkohol- und Cannabisintoxikation erheblich eingeschränkt war. 2. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 22. November 2023 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten darüber hinaus zur Last, die Nebenklägerin in zwei Fällen gegen ihren Willen zum Oral- und Va- ginalverkehr gezwungen zu haben, sie in drei Fällen körperlich misshandelt, da- von in einem Fall rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung genötigt zu haben, und in vier Fällen ein Fahrzeug geführt zu haben, ohne im Besitz der dafür erfor- derlichen Erlaubnis zu sein. Dabei handelt es sich um folgende Tatvorwürfe: 4 5 - 6 - a) Am 29. Mai 2023 habe der Angeklagte die Nebenklägerin zum Anhalten des von ihr geführten Fahrzeugs gezwungen, sie im Fahrzeug mehrmals ge- schlagen und sie dann nach ihrer Flucht aus dem Auto verfolgt, zu Boden gewor- fen und erneut geschlagen (Fall 2 der Anklage). Anschließend sei er gefahren, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er die dafür erforderliche Erlaubnis nicht besitze (Fall 3 der Anklage). Kurze Zeit später habe der Angeklagte der Neben- klägerin auf einem menschenleeren Feldweg eine Schreckschusspistole an die Stirn gehalten und sie mit dem Tod bedroht. Der anschließenden Aufforderung zum Oral- und zum Vaginalverkehr, der auf der Motorhaube des Fahrzeugs statt- gefunden habe, sei die Nebenklägerin nur aus Angst nachgekommen. Den Oral- verkehr habe der Angeklagte gefilmt (Fall 4 der Anklage). Danach habe der An- geklagte erneut das Fahrzeug geführt (Fall 5 der Anklage). Am 24. Juli 2023 habe der Angeklagte die Nebenklägerin in der gemein- samen Wohnung geschlagen (Fall 6 der Anklage). Danach habe er sie im Auto vom Fahrer- auf den Beifahrersitz geschoben und dabei am Schienbein verletzt (Fall 7 der Anklage). Anschließend sei er mit dem Fahrzeug gefahren (Fall 8 der Anklage). Er habe auf einem menschenleeren Feldweg angehalten, die Neben- klägerin zum Aussteigen und zu seiner oralen Befriedigung aufgefordert, wobei sie dem Ansinnen des Angeklagten nur aus Angst vor weiteren Aggressionen nachgekommen sei. Danach habe der Angeklagte den vaginalen Geschlechts- verkehr durchgeführt, den die Nebenklägerin aus Angst vor Gewalttätigkeiten über sich habe ergehen lassen (Fall 9 der Anklageschrift). Schließlich sei der Angeklagte nach dem Geschehen erneut mit dem Fahrzeug gefahren (Fall 10 der Anklage). 6 7 - 7 - b) Die Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei- gesprochen, weil ihm die Taten nicht nachzuweisen seien. Feststellungen zu den Anklagevorwürfen hat sie nicht zu treffen vermocht. II. Die wirksam auf den Freispruch und den Strafausspruch beschränkte Re- vision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar einen umfassenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt sowie die Sachrüge ausdrücklich ohne Ein- schränkungen erhoben. Hinsichtlich des Angriffsziels ist aber der Sinn der Revi- sionsbegründung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24; Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24), ausweislich der sie ausschließlich den Teilfreispruch und den Strafausspruch beanstandet. Daran vermag auch die Rüge hinsichtlich der festgestellten Tatzeit im Fall II.1 nichts zu ändern, weil diese den Schuldspruch nicht berührt. Da eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher auszuschließen ist, steht der Be- schränkung zudem keine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zum Schuld- und Strafausspruch entgegen, die eine getrennte Prüfung nicht erlauben würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Beschränkung 3). 2. Der Freispruch hat keinen Bestand. a) Die Urteilsgründe entsprechen bereits nicht den Anforderungen, die nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. 8 9 10 11 12 - 8 - aa) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so sind nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Dar- stellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen festzustellen, bevor in der Be- weiswürdigung darzulegen ist, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine um- fassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 5 StR 303/23; vom 5. Okto- ber 2023 – 6 StR 299/22). Auf die Darstellung der Feststellungen kann nur aus- nahmsweise verzichtet werden, wenn solche zum objektiven Tatgeschehen über- haupt nicht möglich waren oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2024 – 5 StR 6/24, Rn. 18). bb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Soweit es sich aufgrund der fehlenden Einlassung des Angeklagten zu den Tat- vorwürfen und „aufgrund der mangelnden Qualität der Aussage der Nebenkläge- rin sowie der Widersprüche in ihren Angaben“ nicht in der Lage gesehen hat, Feststellungen zu den angeklagten Tatvorwürfen zu treffen, liegt unabhängig von der Frage, ob die Bewertung der Aussage rechtsfehlerfrei ist, kein Ausnahmefall vor. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen waren aufgrund der weiteren Beweismittel zumindest in Teilbereichen möglich. Insbesondere hat das Landge- richt zwei Videoaufzeichnungen vom 29. Mai 2023 in Augenschein genommen, die die Nebenklägerin sowohl bei der Ausübung von Oralverkehr als auch beim Vaginalverkehr auf der Kühlerhaube eines Autos und damit bei einem von der Anklage umfassten Tatgeschehen (Fall 4) zeigen. 13 14 - 9 - b) Zudem hält die Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sach- verhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver- stößt, oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2024 – 6 StR 71/24; vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu be- einflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. bb) Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie weist Erörterungsmängel bei der Würdigung der Aus- sage der Nebenklägerin auf und erweist sich deshalb als lückenhaft. Das Landgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass das Antwortverhalten der Nebenklägerin auf ihre dem Sachverständigen geschilder- ten Schwierigkeiten mit einer Aussage in der Hauptverhandlung zurückzuführen sein könnten. Die Nebenklägerin hat gegenüber dem Sachverständigen mehrere Gründe angegeben, warum ihr die Aussage in der Hauptverhandlung schwer- falle. Insbesondere hat sie beschrieben, dass sie sich vorkomme „wie in der Schule“, in der sie immer großen Druck verspürt und bei Fragen der Lehrer unter „Blackouts“ gelitten habe. Vor diesem Hintergrund besorgt der Senat, dass das 15 16 17 18 - 10 - Landgericht die Besonderheiten der Persönlichkeit der Nebenklägerin bei der Be- wertung der Aussagen nicht ausreichend in den Blick genommen hat, zumal es deren mangelnde Belastbarkeit auch darauf gestützt hat, dass die Nebenklägerin bei Vorhalt unterschiedlicher Versionen „gar nicht mehr“ und auf Fragen nur „zö- gerlich und meistens wortkarg bzw. lediglich in Halbsätzen geantwortet“ habe. Soweit die Strafkammer in Betracht gezogen hat, dass die Nebenklägerin die sexuellen Handlungen am 29. Mai 2023 durch Fremdsuggestion der Ge- schwister erst im Nachhinein als „Vergewaltigung“ eingeordnet habe, ist diese Erwägung nicht nachvollziehbar. Für eine Fremdsuggestion durch die Geschwis- ter gibt es keine Anhaltspunkte, weil beide in ihren von der Strafkammer als glaubhaft bewerteten Aussagen angegeben haben, dass die Nebenklägerin ihnen keine Details insbesondere zu den Sexualstraftaten genannt habe. Bedenken begegnet auch, dass die Strafkammer „aufgrund der mangeln- den Qualität der Aussage der Nebenklägerin sowie der Widersprüche in ihren Angaben“ nicht einmal hinsichtlich der angeklagten Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen 3 und 8 Feststellungen zu treffen vermocht hat. Im Hinblick auf die bei allen drei Vernehmungen konstante Aussage der Nebenklä- gerin, dass der Angeklagte im Laufe der Rückfahrt am 29. Mai 2023 die Hand- bremse gezogen, sie am 25. Juli 2023 vom Fahrer- auf den Beifahrersitz gescho- ben habe und anschließend jeweils selber mit dem Fahrzeug gefahren sei, er- schließt sich weder, worin die von der Strafkammer auch insoweit gerügten Wi- dersprüche und Inkonstanzen bestanden haben sollen, noch warum sie aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe der angeklagten Taten „nicht zu unterschei- den vermochte, zu welchem Zeitpunkt die getätigten Angaben der Nebenklägerin (vollständig) erlebnisbasiert waren und ab welchem Zeitpunkt das nicht mehr der Fall war.“ 19 20 - 11 - c) Aufgrund dieser Mängel kann der Freispruch keinen Bestand haben. Soweit das Urteil etwaige Feststellungen zu den freigesprochenen Vorwürfen enthält, sind diese bereits deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte sie nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte. 3. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Recht auch gegen den Straf- ausspruch. Die Strafkammer hat nicht rechtsfehlerfrei belegt, dass die Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten im Fall II.1 aufgrund seiner narzisstischen Per- sönlichkeitsstörung im Zusammenwirken mit einer möglichen Cannabisintoxika- tion nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt gewesen ist. a) Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, ist – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 99/22, NJW 2022, 1966 f. mwN) – zunächst die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psy- chische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt wor- den sein. Diese Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsi- tuation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22, Rn 39; Be- schluss vom 26. Oktober 2022 – 4 StR 366/22, NStZ-RR 2023, 72 mwN). 21 22 23 - 12 - b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar, dass der Angeklagte unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer Suchterkrankung litt. Jede Stö- rung für sich betrachtet erfüllt aber nur ausnahmsweise ein Eingangsmerkmal von § 20 StGB (für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22 mwN; Beschlüsse vom 16. Januar 2024 – 5 StR 322/23; vom 2. März 2021 – 4 StR 543/20; NStZ-RR 2021, 138, 140; für eine Drogensucht vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 5 StR 590/23; Be- schlüsse vom 2. Mai 2023 – 1 StR 41/23, Rn. 11; vom 21. Oktober 2020 – 2 StR 362/20, NStZ-RR 2021, 77, 78 mwN). Ausreichende Anhaltspunkte für solche Ausnahmefälle sind hier nicht ersichtlich. Diese werden allein durch einen regelmäßigen Konsum von Alkohol und Drogen, fehlende Schul- und Berufsab- schlüsse, schwierige Lebensverhältnisse und eine zudem nicht näher beschrie- bene Verwahrlosungstendenz nicht begründet. Soweit sich der Schweregrad aus der Kombination der Störungen ergeben soll, fehlt die gebotene Darlegung, wie sich die verschiedenen Störungsbilder zu- einander verhalten und sich auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten bei der Tat ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – 2 StR 255/22, Rn. 47). Abgesehen davon, dass die Strafkammer den Konsum von THC zur Tatzeit nur nicht auszuschließen vermocht hat, ist nicht ausgeführt, welchen Ein- fluss die Drogensucht auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten im Zeit- punkt des Schlags mit der Sonnenbrille gehabt haben könnte. Da der Konsum von Drogen nach Angaben des Angeklagten eine eher beruhigende Wirkung auf ihn ausübte, liegt eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit durch diesen eher fern. Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit 24 25 26 - 13 - die narzisstische Persönlichkeitsstörung seine Handlungsmöglichkeiten einge- schränkt haben soll. Soweit der Sachverständige darauf abgestellt hat, dass die Nebenklägerin aus Sicht des Angeklagten durch die Zurückweisung seiner Kauf- empfehlung die Beziehung in Frage gestellt habe, vermag dies auch unter Be- rücksichtigung der für ihn wichtigen ständigen Aufwertung nicht zu erklären, dass er aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt ha- ben soll. c) Die Strafzumessung beruht auf diesem Rechtsfehler. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Prüfung einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB abgelehnt hätte, die Schwere der Schuld bezüglich Fall II.1 bejaht und insgesamt zu einer höheren Jugendstrafe gelangt wäre. Auf die weiteren Beanstandungen zur Strafzumes- sung kommt es daher nicht an. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt wider- spruchsfreie Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). III. 1. Die zulässige Revision der Nebenklägerin ist wirksam auf den Teilfrei- spruch beschränkt, soweit dieser Nebenklagedelikte betrifft. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der An- geklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An- schluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungs- befugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das 27 28 29 - 14 - Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. Schmitt/Köh- ler, StPO, 68. Aufl., § 400 Rn. 6a mwN). Die Revision des Nebenklägers ist un- zulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der Revi- sionsbegründungsschrift (vgl. KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3) ergibt hier, dass die Nebenklage das Urteil lediglich insoweit angreift, als der Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Nebenklagedelikten freigesprochen worden ist. Zwar ist kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden. Zudem führt die Nebenkla- gerevision aus, dass sich die allgemeine Sachrüge auf das „angefochtene Urteil im Ganzen“ bezieht. Aus den die allgemein erhobene Sachrüge konkretisieren- den Darlegungen folgt indes hinreichend eindeutig, dass die Nebenklägerin die Überprüfung des Urteils lediglich insoweit erstrebt, als eine Verurteilung wegen Nebenklagedelikten unterblieben ist. Insbesondere rügt die Revision weder die Strafzumessung noch die unterbliebene Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis (Fälle 3, 5, 8 und 10). Damit beschränkt sie sich auf die Anklagevor- würfe 2, 4, 6, 7 und 9 der Anklageschrift vom 22. November 2023, die nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO sämtlich zum Anschluss berechtigen. 2. Die Revision der Nebenklägerin ist im Umfang ihrer Anfechtung begrün- det und führt dementsprechend zur Aufhebung der Freisprüche nebst zugehöri- ger Feststellungen in den Fällen 2, 4, 6, 7 und 9 der Anklageschrift vom 22. No- vember 2023. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwalt- schaft Bezug genommen. 30 31 - 15 - IV. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Es begegnet zwar keinen Bedenken, dass die Strafkammer eine Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellation angenommen hat, die eine besonders sorg- fältige Würdigung der Aussage eines Belastungszeugen erfordert. Diese liegt auch vor, wenn der Angeklagte zum Kerngeschehen keine Angaben gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 – 2 StR 205/24; vom 7. Mai 2024 – 4 StR 197/23; vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 383/23). Nicht un- bedenklich ist aber die Ausrichtung der Beweiswürdigung der Strafkammer an der sogenannten Nullhypothese. Diese erlangt Bedeutung nur im Rahmen der aussagepsychologischen Begutachtung und gehört dort zu den zu beachtenden methodischen Grundprinzipien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2024 – 4 StR 142/24; vom 12. Oktober 2023 – 5 StR 334/23). 32 33 - 16 - 2. Wegen der Besonderheiten in der Biographie der Nebenklägerin und der festgestellten „Auffälligkeiten in der Vernehmung“ erscheint es ratsam, ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Neben- klägerin einzuholen und sachverständige Hilfe nicht nur, wie bisher geschehen, zur Prüfung ihrer Aussagefähigkeit in Anspruch zu nehmen. Bartel Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 07.05.2024 - 14 KLs 3 Js 32262/23 (27/23) 34 RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschrifts- leistung gehindert. Bartel