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Entscheidung

IV ZR 436/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR436
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR436.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 436/22 vom 22. Mai 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Piontek am 22. Mai 2024 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Be- klagten vom 9. April 2024 gegen die Festsetzung des Wer- tes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 wird zurückge- wiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 3. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil insoweit zugelassen, als das Be- rufungsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewie- sen. - 3 - Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da aus den im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 genannten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2024 geltend gemachten Einwen- dungen geben keinen Anlass zu einer Änderung der W ertfestsetzung. 1. Die dortigen Ausführungen der Beklagten sind als Gegenvorstel- lung gegen die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 - VIa ZR 507/21, juris Rn. 13 m.w.N.). 2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Be- klagten bei der Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und Be- schwerdeverfahren auf 205.000 €, wovon 17.500 € auf die Rechtsmittel der Beklagten entfallen. a) Wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausgeführt, richten sich (Gebühren-)Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unter- lassungsklagengesetz (UKlaG) regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots , wobei ein Wert von 2.500 € je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.; st. Rspr.). 1 2 3 4 5 - 4 - b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Differenzierung zwischen Gebührenstreitwert und Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zur Gewährleistung eines effektiven Rechts- schutzes geboten. Zwar ist es - wie im Senatsbeschluss vom 6. Februar 2024 ausge- führt - nicht ausgeschlossen, einer herausragenden wirtschaftlichen Be- deutung der angegriffenen Bestimmungen bei der Festsetzung des Stre it- werts ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die ge- samte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirt- schaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 4 m.w.N.). Dass diese Voraus- setzungen hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand der Nicht- zulassungsbeschwerde sind, vorliegen, zeigt die Beklagte aber auch wei- terhin nicht auf. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der Bundesgerichtshof auch im Mietrecht eine differenzierende Wertbemessung vornimmt, liegt dem die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 8 ZPO einerseits und § 41 GKG andererseits zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03, NJW-RR 2006, 1004 Rn. 2), während die Grund- sätze für die Wertfestsetzung in Verfahren nach dem UKlaG nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer gelten und dabei sowohl 6 7 8 - 5 - die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch dieje- nige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners betreffen (Se- natsbeschluss vom 22. Februar 2023 - IV ZR 216/21, juris Rn. 1 m.w.N.). II. Soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers hinsicht- lich des Berufungsantrags A.I.3 als unzulässig verworfen hat, war die Re- vision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die weitergehende Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrü- gen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer 9 10 - 6 - weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zu- zulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2020 - 11 O 214/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2022 - 2 U 117/20 -