Urteil
12 UKl 1/24
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1121.12UKL1.24.00
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Leitsätze
1. Prämienanpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten die Prämie in angemessener Frist herabzusetzen.(Rn.41)
2. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf die Kenntnis des klagenden Verbraucherverbandes von der streitgegenständlichen Vertragsklausel an.(Rn.60)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich in ihren Versicherungsbedingungen zur „J. Multi-Rente für Erwachsene“ auf folgende Klausel zu berufen:
Prämienanpassungsklausel
Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders können wir die Prämien für bestehende Versicherungsverträge erhöhen. Der unabhängige Treuhänder wird einer Prämienerhöhung nur zustimmen, wenn die Prämienerhöhung bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs erforderlich ist, damit wir auf Dauer unsere Leistungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährleisten können.
Eine solche Prämienerhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können Ihren Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde.
Vermindert sich die neue Tarifprämie bei gleicher oder besserer Leistung, verpflichten wir uns, die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prämienanpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an die Versicherungsnehmer weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten die Prämie in angemessener Frist herabzusetzen.(Rn.41) 2. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Für den Verjährungsbeginn kommt es auf die Kenntnis des klagenden Verbraucherverbandes von der streitgegenständlichen Vertragsklausel an.(Rn.60) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich in ihren Versicherungsbedingungen zur „J. Multi-Rente für Erwachsene“ auf folgende Klausel zu berufen: Prämienanpassungsklausel Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders können wir die Prämien für bestehende Versicherungsverträge erhöhen. Der unabhängige Treuhänder wird einer Prämienerhöhung nur zustimmen, wenn die Prämienerhöhung bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs erforderlich ist, damit wir auf Dauer unsere Leistungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährleisten können. Eine solche Prämienerhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können Ihren Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. Vermindert sich die neue Tarifprämie bei gleicher oder besserer Leistung, verpflichten wir uns, die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist - soweit sie noch beim Senat anhängig ist - zulässig und begründet. 1. Die Klage ist wegen der Anträge Ziffern 1 und 3 zulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zur Entscheidung über diese Anträge nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1; 5 UKlaG; § 17 Abs. 1 ZPO zuständig. Der Klagantrag Ziffer 1 ist hinreichend bestimmt (§ 5 UKlaG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus der Erläuterung des Klägers geht hervor, dass der Kläger insbesondere erreichen will, dass die Beklagte keine Beitragsanpassungen mehr auf die angefochtene Klausel stützt. Dieses Klageziel ist hinreichend bestimmt bezeichnet mit dem Antrag, die Beklagte solle es unterlassen, „sich in ihren Versicherungsbedingungen zur ‚J. Multi-Rente für Erwachsene‘ auf folgende Klauseln zu berufen“. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist nicht unklar, auf welche Regelung sich der Kläger bezieht, denn die Klausel ist im Antrag wörtlich wiedergegeben. Dass die Klausel – unstreitig – nicht in allen Verträgen der Beklagten verwendet wird, ist für die Bestimmtheit des Antrags unerheblich. Der Klagantrag Ziffer 3 fällt ebenfalls in die erstinstanzliche Sonderzuständigkeit des Senats nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, da der geltend gemachte Ersatzanspruch für die Abmahnkosten „nach diesem Gesetz“ verfolgt wird (§ 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG). 2. Die Klaganträge Ziffer 1 und Ziffer 3 sind auch begründet. a. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klausel zu unterlassen, wie mit Antrag Ziffer 1 geltend gemacht. aa. Der Kläger ist als qualifizierter und nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband aktivlegitimiert (§ 3 UKlaG). bb. Er kann nach § 1 UKlaG Unterlassung verlangen, weil die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. (1) Die beanstandete Klausel benachteiligt die Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie das vertragliche Äquivalenzprinzip verletzt. Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren, müssen Prämienanpassungsklauseln gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung tragen (sog. Symmetriegebot). Die Anpassungsklausel darf es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 178/08, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, juris Rn. 25). Daher sind Preisanpassungsklauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15, juris Rn. 27f. m.w.Nachw.). Außerdem muss sichergestellt sein, dass Kostensenkungen auch in angemessener Frist an die Kunden weitergegeben werden (BGH, Urteil vom 06.03.1986 – III ZR 195/84, juris Rn. 26; Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 40 Rn. 52; Armbrüster, r+s 2012, 365, 374). Nachdem das Symmetriegebot aus dem vertraglichen Äquivalenzprinzip herzuleiten ist, gilt es auch im Versicherungsvertragsrecht und nicht nur für Gaslieferungsverträge oder im Bankenrecht, auch wenn dort die ersten Fälle höchstrichterlich entschieden wurden (Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 40 Rn. 51f.; Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 40 Rn. 40; Staudinger, in: Langheid/Wandt, in: Münchener Kommentar zum VVG, 3. Aufl., § 40 Rn. 7; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; vgl. auch BGH, Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15 - Krankentagegeld). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Klausel nicht gerecht. Der Kläger rügt zu Recht, dass die Maßstäbe und Bedingungen für das Recht zur Prämienerhöhung (Absatz 1) nicht mit denjenigen für die Prämiensenkung (Abs. 3) übereinstimmen. Während die Prämienerhöhung bei einer Veränderung des Leistungsbedarfs ermöglicht wird, setzt die Prämiensenkung voraus, dass die Tarifprämie bei Abschluss eines Neuvertrages mit gleicher oder besserer Leistung geringer wäre als die Prämie für den Altvertrag. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen dem Leistungsbedarf für den Altvertrag und den Tarifprämien für Neuverträge. Letztere können von weiteren Faktoren beeinflusst sein, die der Versicherer gestalten kann; etwa von der Kalkulation mit einer anderen Gewinnspanne unter anderen Marktbedingungen, von einem anderen Regulierungsverhalten oder von einer anderen Verwaltungsorganisation (vgl. Armbrüster, r+s 2012, 365, 369f.). Zudem könnte der Versicherer dazu übergehen, Neuverträge dieser Art gar nicht mehr oder nicht mehr mit gleichem, sondern nur noch mit einem besseren Leistungsversprechen bei entsprechend höherer Prämie anzubieten, und damit – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel (dazu BGH, Urteil vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, juris Rn. 69; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, juris Rn. 25) – eine Prämienreduzierung vermeiden. Der Unterschied der Bedingungen für Prämienerhöhung und -senkung eröffnet die Möglichkeit, dass die Beklagte bei sinkenden Kosten eine Prämiensenkung vermeidet und damit ihre Gewinnspanne erhöht. Das ist mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar. (2) Die Benachteiligung des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch kompensiert, dass diesem nach § 40 Abs. 1 VVG ein Kündigungsrecht zusteht. Unter welchen Bedingungen ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu einem angemessenen Interessenausgleich führen kann, hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Gaslieferungs- und Darlehensverträgen erwogen. Ausgangspunkt ist dabei, dass eine unangemessene Benachteiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserhöhungen zur Steigerung seines Gewinns ermöglicht, grundsätzlich nicht durch ein Recht zur Kündigung ausgeräumt werden kann (BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, juris Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, juris Rn. 37). Grundvoraussetzung für eine Berücksichtigung des Kündigungsrechts ist, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor diese wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 81/08, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, juris Rn. 33). Im Übrigen ist die konkrete Ausgestaltung maßgeblich. Dabei sind die Art des jeweiligen Vertrags, die typischen Interessen der Vertragschließenden und die die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, juris Rn. 31). Es spricht gegen eine Berücksichtigung des Kündigungsrechts, wenn der Anbieter faktisch eine Monopolstellung innehat, so dass der Kunde nach der Kündigung keinen anderen Anbieter finden würde (BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 81/08, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 28.10.2009 – VIII ZR 320/07, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 15.07.2009 – VIII ZR 225/07, juris Rn. 34), oder wenn dem Kunden im Fall einer Kündigung hohe Transaktionskosten entstünden (BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, juris Rn. 37). Die zuletzt genannten Erwägungen geben auch im vorliegenden Fall den Ausschlag. Bei dem angebotenen Produkt handelt es sich um eine Personenversicherung, die dem Versicherungsnehmer eine Absicherung bei bestimmten unfall- oder krankheitsbedingten Gesundheitsschäden gewährt. Die Kündigung einer solchen Versicherung ist für den Versicherungsnehmer grundsätzlich ein schwerwiegender Schritt (Präve, in: Graf von Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2024, AGB Rn. 99). Hinzu kommt, dass Versicherungsnehmer in fortgeschrittenem Alter oder mit Vorerkrankungen eine vergleichbare Absicherung nicht oder nur zu erheblich höheren Kosten finden könnten. Zumindest für diese Versicherungsnehmer stellt die Kündigungsmöglichkeit keine echte Alternative dar. Ob das Kündigungsrecht nach § 40 Abs. 1 VVG für andere, weniger kritische und leichter austauschbare (Sach-)Versicherungsverträge eine Kompensation für nachteilige Prämienanpassungsklauseln darstellen kann, obwohl es sich um ein gesetzliches Kündigungsrecht und nicht um eine vom Verwender eingeräumte Begünstigung handelt, bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (skeptisch dazu Armbrüster, r+s 2012, 365, 373; Beckmann, in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl., § 40 Rn. 47, 50). (3) Ebenso kann dahinstehen, ob die Klausel für die Versicherungsnehmer zu weiteren unangemessenen Benachteiligungen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt, etwa wegen der unterschiedlichen Umsetzungsfristen für Prämienerhöhungen und -senkungen (vgl. AG Lehrte, Urteil vom 12.10.2002, BeckRS 2022, 35135, Rn. 14), weil die Tarifanpassung nicht von einer Erheblichkeitsschwelle abhängig gemacht wird (dazu Armbrüster, RuS 2012, 365, 371; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 7. Aufl., § 40 Rn. 5) oder weil die Prüfung und Zustimmung durch einen Treuhänder nicht symmetrisch ausgestaltet ist (dazu Armbrüster, RuS 2012, 365, 377 unter Ziff. IV.3.). cc. Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG deckt das mit Antrag Ziffer 1 verfolgte Begehren. Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann verlangt werden, die Verwendung unwirksamer Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Der Begriff des Verwendens ist weit auszulegen (Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 24). Es reicht aus, dass die Klausel im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt wird, selbst wenn sie noch nicht im Einzelfall Vertragsbestandteil geworden ist (BGH, Urteil vom 02.07.1987 – III ZR 219/86, juris Rn. 16). Hier wurde die Klausel – unstreitig bis 2012 – tatsächlich in Verträge einbezogen die Beklagte hat – unstreitig zwischen 2017 und 2018 – auch Prämienerhöhungen darauf gestützt. Ob die Klausel bei Neuverträgen, die seit 2012 abgeschlossen werden, keine Verwendung mehr findet, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Solange die Beklagte noch Altverträge im Bestand hat, für welche die Klausel noch Gültigkeit beansprucht, verwendet sie diese im Sinne des § 1 UKlaG. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15, juris Rn. 54; Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 39). dd. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus. Für deren Vorliegen spricht allerdings bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15, juris Rn. 69). Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klausel verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 199/01, juris Rn. 10). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die angegriffene Klausel – unstreitig – bis 2012 für Neuverträge verwendet. Für diese Verträge wurden im Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 Beitragserhöhungen durchgeführt, die auf diese Vertragsklausel gestützt waren. Die Beklagte hat weder erklärt, die Klausel sei nunmehr für die Altverträge obsolet, noch hat sie vorgetragen, sich künftig nicht mehr darauf berufen zu wollen. ee. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UKlaG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 49); die Frist beträgt somit drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung entstanden ist (§ 199 Abs. 5 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Beweislast für die Voraussetzungen der Verjährung liegt bei der Beklagten. Sie müsste deshalb nachweisen, dass der Kläger nicht – wie er behauptet – erst am 24.11.2022 Kenntnis von der Klausel erlangt hat, sondern schon vor dem 01.01.2021. Nur dann könnte Verjährung eingetreten sein unter der weiteren Bedingung, dass die verjährenshemmende Wirkung der Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht nach § 167 ZPO bereits ab Eingang der Klage am 28.12.2023 eingreift. Dieser Nachweis ist der Beklagten aber nicht gelungen. Es fehlt schon an schlüssigem Vortrag. Der Hinweis auf das Verfahren vor dem Amtsgericht Lehrte (Az. 9 C 3/21; BeckRS 2022, 35135) ist unbehelflich. Dieses Verfahren könnte eine Kenntnis des Klägers nur belegen, wenn dieser daran beteiligt oder zumindest darüber informiert gewesen wäre. Das aber hat die Beklagte schon nicht behauptet. Sie hat lediglich vorgetragen, die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien bereits in diesem Prozess aufgetreten. Daraus allein kann aber weder auf die Kenntnis des Klägers geschlossen werden, noch kann diesem mit zeitlicher Rückwirkung das Wissen der Prozessbevollmächtigten aus einem früheren Verfahren zugerechnet werden. ff. Die weiteren Einwände der Beklagten sind unerheblich. Der umstrittene Tatsachenvortrag hat keine Bedeutung für die rechtliche Bewertung im vorliegenden Verfahren. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass es weder für die Wiederholungsgefahr noch für die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG darauf ankommt, ob die Beklagte seit 2012 keine Neuverträge mehr mit der angefochtenen Klausel abschließt, ob die Versicherung anders kalkuliert ist als eine Lebens- oder Krankenversicherung oder ob die Beklagte tatsächlich nur einmal pro Vertragsverhältnis und jeweils nur am Ende der Versicherungsperiode eine Beitragsanpassung aufgrund der angefochtenen Klausel durchgeführt hat. Die Verbandsklage nach §§ 1, 3 UKlaG führt zu einem abstrakten Kontrollverfahren auf Grundlage der kundenfeindlichsten Auslegung (Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar-ZPO, 6. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 20). Die tatsächlich geübte Praxis des Verwenders spielt dabei keine Rolle. Ebenso unerheblich ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Lücke, die durch eine Unwirksamkeit der angefochtenen Klausel entsteht, durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu füllen ist oder nicht. Das ändert nichts daran, dass die Verwendung der unwirksamen Klausel nach § 1 UKlaG zu unterlassen ist. b. Dem Kläger steht nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Unstreitig hat der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 30.12.2022 (Anlage K2) abgemahnt und ihr Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 UWG). Daraus folgt ein verschuldensunabhängiger Kostenerstattungsanspruch nach § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Von Wettbewerbsverbänden geltend gemachte Pauschalbeträge müssen von dem Unterlassungsschuldner in jedem Fall auch dann vollständig erstattet werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20, juris Rn. 67). Die Höhe der Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2020 – 4 U 214/18, juris Rn. 52) und wurde im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht bestritten. Nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus diesem Betrag seit dem 24.03.2024 zu. Die Klage wurde am 23.03.2024 zugestellt. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 709 ZPO. Für die Zulassung der Revision (§ 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) bestand kein Anlass. Der Streitwert war auf 2.500 EUR festzusetzen. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz richtet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Danach ist ein Wert von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (BGH, Beschluss vom 06.02.2024 – IV ZR 436/22, juris Rn. 3; st. Rspr.). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie des Umstandes, dass eine Vielzahl von Verträgen betroffen sind, müsse der Streitwert auf mindestens 25.000 EUR festgesetzt werden. Allerdings kann im Einzelfall ausnahmsweise ein höherer Streitwert festzusetzen sein, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – I ZR 184/15, juris Rn. 16). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Eine Kosten- und Streitwertentscheidung wegen des abgetrennten Antrags ist nicht veranlasst (§ 281 Abs. 3 ZPO). Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte hat Versicherungsverträge unter der Bezeichnung „Multi-Rente“ angeboten mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die unter der Gliederungsziffer C. 7. der Zusatzbedingungen folgende Klausel enthalten: 7. Prämienanpassungsklausel Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders können wir die Prämien für bestehende Versicherungsverträge erhöhen. Der unabhängige Treuhänder wird einer Prämienerhöhung nur zustimmen, wenn die Prämienerhöhung bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs erforderlich ist, damit wir auf Dauer unsere Leistungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährleisten können. Eine solche Prämienerhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können Ihren Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. Vermindert sich die neue Tarifprämie bei gleicher oder besserer Leistung, verpflichten wir uns, die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.2022 (Anlage K2) erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Kläger hat vorgetragen, bei der „Multi-Rente“ handle es sich um eine besondere Unfallversicherung zur Absicherung des Risikos Unfall oder Krankheit als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Vortrag der Beklagten zur Kalkulation für diese Versicherung, zur Zeitdauer der Verwendung der Klausel und zu den bislang auf Grundlage dieser Klausel vorgenommenen Prämienanpassungen werde mit Nichtwissen bestritten. In rechtlicher Hinsicht komme es auf die tatsächliche Praxis der Beklagten ohnehin nicht an. Die Klage sei begründet, weil die Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Sie verletze das Symmetriegebot, weil dem Versicherer ein Prämienerhöhungsrecht ohne korrespondierende Absenkungspflicht eingeräumt werde. Zwar enthalte die Klausel in Absatz 3 auch eine Absenkungspflicht; diese sei aber nicht äquivalent zur Erhöhungsklausel: Während eine Erhöhung monatlich möglich sei, greife die Absenkung erst zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Außerdem knüpfe die Absenkung nicht an eine Veränderung der Kosten, sondern an eine Veränderung der neuen Tarifprämien an. Der Beklagten stehe es daher offen, trotz gesunkener Kosten die Prämien beizubehalten und dadurch ihre Gewinnmarge zu erhöhen. Darüber hinaus sei eine Anpassung im Rahmen längerfristig bestehender Verträge nur statthaft, wenn sich unerwartete Preis- und Kostenentwicklungen ergäben und die Grenze der Geringfügigkeit überschritten hätten. Die angegriffene Klausel enthalte aber keine Erheblichkeitsschwelle. Dass dem Versicherungsnehmer nach § 40 VVG ein Kündigungsrecht zustehe, kompensiere dessen Benachteiligung nicht. Der Versicherungsnehmer könne ohnehin stets zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. Zudem würde er durch eine Kündigung seinen Versicherungsschutz verlieren und könnte – insbesondere im fortgeschrittenen Alter oder bei Vorerkrankungen – unter Umständen keinen anderen Versicherer finden. Ob die Beklagte auf die Anpassungsklausel angewiesen sei und die durch die Unwirksamkeit entstehende Lücke geschlossen werden müsste, sei im Verbandsklageverfahren unerheblich. Der Kläger könne nach § 1 UKlaG Unterlassung verlangen. Die Beklagte habe sich noch in einem Schreiben an einen Versicherungsnehmer vom 13.10.2023 eines Prämienanpassungsrechts berühmt. Der Unterlassungsantrag sei auch hinreichend bestimmt: Der Kläger verlange, dass die Beklagte die streitgegenständliche Klausel in ihrer „Multi-Rente für Erwachsene“ nicht mehr verwendet. Zudem könne der Kläger nach § 5 UKlaG i.V.m. § 12 UWG eine Abmahnpauschale von 218,49 EUR (netto) verlangen. Verjährung sei nicht eingetreten. Dem Kläger sei die streitgegenständliche Klausel erst seit dem 24.11.2022 bekannt. Unabhängig davon handle es sich um einen Dauerverstoß. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, sich in ihren Versicherungsbedingungen zur „J. Multi-Rente für Erwachsene“ auf folgende Klauseln zu berufen: Nr. 7 Prämienanpassungsklausel „Mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders können wir die Prämien für bestehende Versicherungsverträge erhöhen. Der unabhängige Treuhänder wird einer Prämienerhöhung nur zustimmen, wenn die Prämienerhöhung bei einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs erforderlich ist, damit wir auf Dauer unsere Leistungsverpflichtungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen gewährleisten können. Eine solche Prämienerhöhung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie schriftlich über Ihr Kündigungsrecht belehren. Sie können Ihren Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden würde. Vermindert sich die neue Tarifprämie bei gleicher oder besserer Leistung, verpflichten wir uns, die Prämie vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe der neuen Tarifprämie zu senken." 3. an den Kläger 218,49 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Zulässigkeit des Klagantrags Ziffer 1; dieser sei nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sei die Klage unbegründet, weil die beanstandete Klausel wirksam sei. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Klausel nur bei der „J. Multi Rente“ verwendet worden sei. Dabei handle es um eine Unfallversicherung mit zusätzlicher Absicherung bei Invalidität, Organschäden, Verluste einzelner, definierter Grundfähigkeiten sowie Pflegebedürftigkeit in Form einer Rentenleistung. Diese Versicherung sei anders kalkuliert als eine Lebens- oder Krankenversicherung. Neuverträge würden schon seit 2012 nicht mehr auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. In den betroffenen Versicherungsverträgen habe die Beklagte jeweils nur einmal – im Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 – eine Beitragsanpassung aufgrund einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs durchgeführt und die Versicherungsnehmer hierüber ordnungsgemäß informiert. In rechtlicher Hinsicht folge aus § 40 VVG, dass Beitragsanpassungsklauseln grundsätzlich zulässig seien. Inhaltliche Vorgaben enthalte diese Vorschrift – im Gegensatz zu §§ 163, 203 Abs. 2 VVG – nicht. Anpassungsklauseln könnten daher allein auf Transparenz sowie Angemessenheit überprüft werden. Die Klausel verletze das Symmetriegebot nicht, weil sie den Versicherer unter den in Absatz 3 genannten Umständen auch zur Absenkung der Prämie verpflichte. Soweit der Kläger beanstande, dass die Anhebung der Prämie monatlich erfolgen könne, die Absenkung dagegen nur zum Ende jeder Versicherungsperiode, verkenne er, dass die Beklagte tatsächlich nur Anhebungen zum Ende der Versicherungsperiode vorgenommen habe. Die vom Kläger reklamierte rechtliche Vorgabe, Anpassungen erst dann zuzulassen, wenn eine Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, gebe es nicht. Das Äquivalenzinteresse sei schon dadurch hinreichend geschützt, dass nur dauerhafte und unvorhergesehene Veränderungen eine Anpassung begründen könne. Ein etwa verbleibender Nachteil werde durch das gesetzlich vorgesehen Kündigungsrecht (§ 40 Abs. 1 VVG) ausgeglichen. Ein – unterstellter – Verstoß gegen § 307 BGB würde auch nicht zum ersatzlosen Wegfall der Klausel führen. Diese sei nämlich erforderlich, um bei nicht vorhersehbaren Veränderungen des Leistungsbedarfs das Leistungsversprechen sicherstellen zu können. Eine Änderungskündigung sei nicht möglich, weil das Kündigungsrecht des Versicherers in den Bedingungen ausgeschlossen sei. Für den Unterlassungsantrag fehle es an einer Wiederholungsgefahr, da die Beklagte die angefochtene Klausel schon seit 2012 nicht mehr im Neugeschäft verwende und im Übrigen erst eine einzige Prämienanpassung vorgenommen habe. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Beklagte erhebt auch die Einrede der Verjährung, weil dem Kläger die Klausel schon seit Langem bekannt sei. Die Klägervertreter seien bereits als Prozessbevollmächtigte in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lehrte (Az. 9 C 3/21) mit der Klausel befasst gewesen. Den unter Ziffer 2 angekündigten Antrag auf Folgenbeseitigung hat der Klägervertreter im Termin vom 21.11.2024 nicht gestellt, sondern insoweit Verweisung an das zuständige Gericht beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21.11.2024 den Antrag Ziffer 2 nach § 145 ZPO abgetrennt und nach § 281 ZPO an das zuständige Landgericht Heidelberg verwiesen.