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Entscheidung

5 StR 71/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR71.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 71/24 vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 6. November 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen schuldig ist; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen unter Einbeziehung der Frei- heitsstrafe aus einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentschei- 1 - 3 - dung getroffen. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begrün- dete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben, weil sich die festgestell- ten Tathandlungen des Angeklagten auf den Handel mit – erheblichen Mengen – Marihuana bezogen. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Um- gang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in acht Fällen zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regel- beispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN). Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ganz überwiegend geständige und im Übrigen anhand von EncroChat-Protokol- len und weiteren Beweismitteln überführte Angeklagte nicht wirksamer als ge- schehen hätte verteidigen können. 2 3 - 4 - 2. Die Einzelstrafen haben keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzel- strafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Feststellungen zu dem Strafausspruch sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gege- benenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Wider- spruch stehen. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 06.11.2023 - (503 KLs) 279 Js 69/23 (16/23) 4 5