OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 161/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:150524B6STR161
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:150524B6STR161.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 161/24 vom 15. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2024 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Schweinfurt vom 16. November 2023 wird a) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- klagten; b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der schwe- ren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und neun Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver- urteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Einreichung der Anklageschrift vom 1. Ju- ni 2023 beim Landgericht Anklage im Fall II.2 der Urteilsgründe erhoben. In der Sitzung vom 30. Juni 2023 hat die mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Strafkammer insoweit die Eröffnung dieses Hauptverfahrens und die Verbindung mit dem bereits durch Beschluss vom 22. Mai 2023 eröffneten Ver- fahren im Fall II.1 der Urteilsgründe verkündet, den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht in der für diese Entscheidung vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrich- tern (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG) gefasst. Dies stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshin- dernis dar, das insoweit die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19). 2. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Weg- fall der Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 16.11.2023 4 KLs 8 Js 12764/22 2 3 4 5