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Entscheidung

6 StR 488/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR488
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR488.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 488/21 vom 30. April 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a. hier: Anhörungsrügen - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2024 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbe- schluss vom 15. November 2023 werden verworfen. Die Verurteilten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2023 auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Ap- ril 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und seine weiterge- hende Revision ebenso wie die Revision des Angeklagten L. verworfen. Ge- gen diesen Beschluss wenden sich die Verurteilten mit ihren Anhörungsrügen (§ 356a StPO). 1. Die Anhörungsrügen sind zulässig. Auch die Anhörungsrüge des Ver- urteilten S. ist form- und fristgerecht eingegangen. Insbesondere unter- liegt dieser Rechtsbehelf angesichts des eindeutigen und abschließenden Wort- lauts des § 32d Satz 2 StPO nicht dessen zwingenden Formvorgaben (vgl. Sieg- mund, NJW 2023, 1681, 1683). Einer Entscheidung über den hilfsweise gestell- ten Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten bedarf es deshalb nicht. 2. Die Anhörungsrügen sind unbegründet. 1 2 3 - 3 - a) Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Ver- fahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilten nicht gehört worden sind, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihnen übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Beide Verurteilten haben im Revisionsver- fahren umfangreich zu den von ihnen geltend gemachten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen vorgetragen. Der Senat hat die Re- visionsrechtfertigung jeweils zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Er hat ihnen allerdings aus den Gründen nicht beizutreten vermocht, die in dem ange- fochtenen Beschluss und der dort in Bezug genommenen Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 u.a., NJW 2005, 3410, 3413; BVerfG, NJW 2024, 1097, 1100 mwN). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. April 2019 – 1 StR 43/19, mwN). Aus dem Umstand, dass er die Verwerfung der Revision nicht noch näher begründet hat, kann auch nicht ge- schlossen werden, dass das Vorbringen der Verurteilten übergangen worden wäre. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. b) Dass der Senat zu den ergänzenden Begründungen in der Gegenerklä- rung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vorbringen jeweils nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwä- gung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Ge- generklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt darge- legte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es 4 5 - 4 - – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15) – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss wei- tergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22; vom 27. Februar 2024 – 5 StR 468/23 mwN). c) Die mit den Anhörungsrügen abermals dargestellte Rechtsansicht der Beschwerdeführer zur Verjährungsfrage offenbart ebenfalls keinen Gehörver- stoß. Vor dem Hintergrund der Antragsschrift des Generalbundesanwalts be- durfte es keiner näheren Ausführungen des Senats. Dieser hat mit Recht ange- nommen, dass sich schon den in den Urteilsgründen erwähnten, zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen vorgenommenen Unterbrechungshandlungen (UA S. 222 ff., 233) der tatsachengestützte Verdacht einer Beteiligung beider Ange- klagter im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der Neubauabteilung der D. über einen zeitlich nicht näher beschränkten Zeitraum seit dem Jahre 2007 sowie der Verdacht einer Einbindung der K. (vgl. UA S. 198) entnehmen lässt. Mit Recht hat der Generalbundesanwalt ferner Be- zug genommen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die Auslegung des durch einzelne Prozesshandlungen von Staatsanwalt- schaft und Ermittlungsrichter zum Ausdruck kommenden Verfolgungswillens, ins- besondere bei – wie hier – seriell begangenen Wirtschaftsstrafen, keine über- spannten Anforderungen stellt. d) Schließlich hat der Senat die Ausführungen der Verurteilten zu den Vo- raussetzungen des § 301 StGB nicht übersehen. Trotz fehlender Strafanträge hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Schon deshalb lag eine konkludente Annahme des besonderen öffentlichen Interesses auf der Hand; dies gilt erst recht eingedenk der von ihr angenommenen Voraussetzungen des § 300 StGB 6 7 - 5 - (vgl. Nr. 242a Abs. 2 RiStBV; dazu LK/Lindemann, StGB, 13. Aufl., § 301 Rn. 8 mwN). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 21.04.2021 - 8 KLs 29/19 05 Js 135/14 8