Entscheidung
5 StR 468/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR468
4mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR468.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 468/23 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Ent- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht ge- hört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen hat. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Zu den Einwänden hat der Generalbundesan- walt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Dass sich der Senat diese nicht zu eigen gemacht habe, trifft nicht zu (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01, NJW 2005, 3410, 3413). 1 2 - 3 - Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung keine Stel- lung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er habe das Vor- bringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schwei- gen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im re- visionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erho- benen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 StR 460/22 mwN). Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss weitergehend zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 19.05.2023 - 7 KLs 321 Js 50277/17 (7/23) 3 4