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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 1/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250424BANWZ.BRFG.1.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/24 vom 25. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 25. April 2024 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 20. Oktober 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsge- richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit dem 24. Januar 1992 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 15. März 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens- verfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der An- waltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Oktober 2023, dem Kläger zugestellt am 28. November 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. 1 - 3 - Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hat der Kläger beantragt, die Frist zur Begründung des Zulas- sungsantrags um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende hat diesen Antrag mit Verfügung vom 31. Januar 2024 abgelehnt und zugleich auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen. Der Klä- ger hat hierzu keine Stellung genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ver- werfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begrün- dungsfrist am 29. Januar 2024 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.10.2023 - 1 AGH 17/23 - 4