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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 8/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170424BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170424BANWZ.BRFG.8.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/24 vom 17. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 17. April 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 15. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfa- len wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit November 1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechts- anwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 25. April 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Nun- mehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzu- fechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in die- sem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestell- ten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2021 - AnwZ (Brfg) 9/21, juris Rn. 29 mwN). Nach Ansicht der Klägerin weicht der Anwaltsgerichtshof von mehreren von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem er darauf abgestellt habe, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Sachverhaltsbeur- teilung der Zeitpunkt der letzten Befassung durch die Beklagte sei. Demgegen- über sei gemäß den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der maß- gebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage grundsätzlich der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vergleichbarer Verfahrensbeendigungen. 2. Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht. Das Urteil des Anwalts- gerichtshofs stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats überein. 2 3 4 5 - 4 - Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Be- urteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsver- fahren vorbehalten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 und vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 5 ff.). Dies entspricht - was der Senat in den genannten Beschlüssen ausgeführt hat - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der bei Anfechtungs- klagen für die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts maßgebliche Be- urteilungszeitraum bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, NVwZ 1991, 372, 373 mwN aus der Rspr.; BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 11). Dieses legt nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufhebung eines belastenden Verwal- tungsakts fest, sondern bestimmt auch, zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt sein müssen (vgl. etwa BVerwGE 78, 243, 244). Daher sind tatsächliche oder rechtli- che Entwicklungen, die erst nach Abschluss des behördlichen Verwaltungsver- fahrens oder gar erst nach Beendigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens eintreten und die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, nur dann der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das materi- elle Recht ihre Berücksichtigung zulässt. Nach den materiell-rechtlichen Rege- lungen der Bundesrechtsanwaltsordnung ist für die Beurteilung der Rechtmäßig- keit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentschei- dung maßgebend (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 12). Ebenso wie zahlreichen anderen Berufsordnungen ist 6 7 - 5 - der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Trennung zwischen dem Widerruf der Zu- lassung (§ 14 Abs. 2 BRAO) und der (Wieder-)Zulassung (§§ 6, 7 BRAO) imma- nent. Daher besteht eine mit dem sonstigen Berufszulassungsrecht (vgl. BVerwG, NJW 2010, 2901 Rn. 10 f.) oder dem Gewerberecht (vgl. BVerwGE 65, 1, 2 ff.) im Kern übereinstimmende Sachlage (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 15). Der Abschluss des behördli- chen Widerrufsverfahrens bewirkt auch hier eine - im gerichtlichen Verfahren zu beachtende - Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach eintretender Um- stände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird (vgl. BVerwG, NJW 2010, aaO und BVerwGE 152, 39 Rn. 15 f.). Die von der Klägerin aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts führen nicht zu einer anderen Beurteilung, da sie wesentlich an- dere Sachverhalte betreffen. So geht es darum, welche Rechtslage für die Wi- derspruchsbehörde bei Erlass ihrer Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist (BVerwG, DÖV 2007, 302) und um die Folgen der Erhebung der Untätigkeits- klage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist (BVerwGE 23, 135 und BVerwG, NVwZ 1995, 80). Das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 3. November 1994 (NJW 1995, 3067) bezieht sich auf eine Unter- sagungsverfügung, die einem Krankentransportunternehmen "die sich ständig von neuem aktualisierende Verpflichtung" aufgab, jetzt und in Zukunft - bei im Übrigen gleichbleibender Situation - keine Notfallrettungseinsätze durch- zuführen, und die somit als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung das gegenwär- tige und künftige Verhalten des Betroffenen in vergleichbaren Situationen zu steuern suchte (vgl. BVerwGE 97, 79, 90). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letz- 8 - 6 - ten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BVerwGE 97, 79, aaO). Ein sol- cher Verwaltungsakt ist mit einem Widerruf der Zulassung nicht gleichzuset- zen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2023 - 1 AGH 22/23 - 9