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Entscheidung

IX ZB 7/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120424BIXZB7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120424BIXZB7.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/24 vom 12. April 2024 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 12. April 2024 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig ver- worfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antrag- stellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergan- gene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ab- lehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechts- mittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entschei- dungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Ober- landesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskos- tenhilfeverfahren nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IX ZB 53/21, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 1 - 3 - FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanz: LG Bonn, Entscheidung vom 05.01.2024 - 15 O 211/23 - 2 3