Entscheidung
IX ZB 53/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:171121BIXZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:171121BIXZB53.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/21 vom 17. November 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 17. November 2021 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsich- tigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. September 2021 (9 O 147/21) wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag- steller steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergan- gene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Saarbrücken zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entschei- 1 - 3 - dungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Ober- landesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskos- tenhilfeverfahren nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4). Aus denselben Erwägungen steht dem Antragsteller kein Rechtsmittel ge- gen die Zurückweisung des Ablehnungsersuchens gegen den Vorsitzenden Richter der 9. Zivilkammer des Landgerichts zu. Gegen die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch findet gemäß § 46 Abs. 2 ZPO nur die sofortige Be- schwerde statt. Auch in diesem Fall ist keine Sprungrechtsbeschwerde statthaft. Weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, kann auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Grupp Möhring Schultz Selbmann Harms Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.09.2021 - 9 O 147/21 - 2 3