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Entscheidung

3 ZB 1/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324B3ZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324B3ZB1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 1/22 vom 21. März 2024 in dem Verfahren zur Anordnung einer Maßnahme nach § 31a HSOG betreffend - Betroffene - beteiligte Behörde: Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Südhessen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts, mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elek- tronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Hes- sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durch das Amtsgericht Wiesbaden vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegrün- det. Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher aus- geführt (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt. Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, 1 2 3 - 3 - fortgeltenden Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187; vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 7/21, NStZ-RR 2024, 94). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.02.2022 - 7100 II 60/22 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.03.2022 - 20 W 33/22 -