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3 ZB 5/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260722B3ZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260722B3ZB5.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 5/21 vom 26. Juli 2022 in dem Verfahren zur Anordnung einer Maßnahme nach § 31a HSOG betreffend - Betroffene - beteiligte Behörde: Land Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium Südhessen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2022 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. 2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €. 4. Der Betroffenen wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz raten- freie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2021 zurückgewiesen, mit dem dieses gemäß § 31a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentli- che Sicherheit und Ordnung (HSOG) ihre elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet hatte. Ihre Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Betroffene ist in Deutschland aufgewachsen. Bereits als Jugendliche radikalisierte sie sich und reiste 2014 als 16-Jährige nach Syrien aus, wo sie sich für über vier Jahre dem "Islamischen Staat" (IS) anschloss. Bei ihrer Rückkehr nach Deutschland im November 2019 wurde sie verhaftet und angeklagt. Wegen 1 2 - 3 - der Einzelheiten des vorstehenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Se- nats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187 - verwiesen. Am 5. Februar 2021 wurde die Betroffene aus der Haft entlassen. Am glei- chen Tag ordnete das Hessische Landeskriminalamt gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegen sie an. Unter anderem untersagte es der Betroffenen den Kontakt zu im Einzelnen bezeichneten Personen aus der islamistischen Szene. Außerdem wurde ihr eine sogenannte elektronische Fußfessel angelegt, die sie bis zum 12. Juni 2021 trug. Bereits die zugrundeliegende Anordnung des Amts- gerichts Wiesbaden vom 12. März 2021 war Gegenstand eines Rechtsbeschwer- deverfahrens vor dem Senat (s. Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187). Am 28. Mai 2021 verurteilte ein Staatsschutzsenat des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main die Betroffene wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum, in einem anderen Fall mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, zu einer Ju- gendstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Am 11. Juni 2021 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch ei- nen Kriminalhauptkommissar vom Polizeipräsidium Südhessen, die Verlänge- rung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung der Betroffenen beim Amtsgericht Darmstadt. Dieses erteilte rechtliche Hinweise, die zur Folge hatten, dass der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen den Antrag unter dem 14. Juli 2021 erneuerte, und verwies die Sache an das Amtsgericht Wiesbaden. Jenes hat mit Beschluss vom 6. August 2021 seine Anordnung vom 3 4 5 - 4 - 12. März 2021 - auf drei Monate befristet, also bis zum 5. November 2021 - "ver- längert". Am 9. August 2021 ist der Betroffenen das Gerät zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung wieder angelegt worden. Unter demselben Tag hat sie Beschwerde eingelegt. Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden gerügt, eine mündliche Anhörung be- antragt und geltend gemacht, dass von ihr keine terroristische Gefahr ausgehe. Das Oberlandesgericht hat die Betroffene am 21. Oktober 2021 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat es die Beschwerde zurück- gewiesen. Der Zivilsenat hat ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der richterlichen Anordnung lägen weiterhin vor. Mit ihrer im Beschluss des Oberlandesgerichts zugelassenen Rechtsbe- schwerde beantragt die Betroffene festzustellen, dass sie durch diesen sowie den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 6. August 2021 in ihren Rech- ten verletzt worden sei. II. 1. Die aufgrund der Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG, § 31a Abs. 3 Satz 8 HSOG) Rechtsbeschwerde ist frist- gerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 62 Abs. 1 FamFG steht die inzwischen durch Zeitablauf eingetretene Erledigung dem nicht entge- gen (s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ- RR 2022, 187, 188 mwN). 6 7 8 9 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet (zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab s. § 72 Abs. 1 Satz 2, § 74 Abs. 2, 3 Satz 3 FamFG). Die An- ordnung des Amtsgerichts und der bestätigende Beschluss des Oberlandesge- richts haben die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt. a) Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Ebenso wie im Beschwerdeverfahren ist im Rechtsbeschwerdeverfah- ren die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausge- schlossen (§ 72 Abs. 2 FamFG). Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit, die in Freiheitsentziehungssachen eine einschränkende Auslegung der § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 2 FamFG gebietet (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 14 mwN), ist deshalb nicht zu prüfen, weil die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein Freiheitsentzug ist (BVerfG, Be- schluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u.a., BVerfGE 156, 63 Rn. 222 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2021 - 3 ZB 2/20, NStZ-RR 2022, 23 f.; vom 22. Februar 2020 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188 f.). bb) Entgegen dem Rügevorbringen haben Amts- und Oberlandesgericht den zu entscheidenden Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt. Insbeson- dere sind sie ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hinreichend nachge- kommen. Das Beschwerdegericht hat sich in einer Anhörung einen persönlichen Eindruck von der Betroffenen verschafft. Die Vorgerichte haben sich zudem im Rahmen ihres Ermessens weiterhin rechtsfehlerfrei dazu in der Lage sehen dür- fen, das zukünftige Verhalten der Betroffenen und den Grad der von ihr ausge- henden Gefahr selbst einzuschätzen. Zur Einholung eines Prognosegutachtens sind sie nicht verpflichtet gewesen (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189). Die Beurteilung des Sachverhalts hat keine besondere psychologische Sachkunde erfordert, über die 10 11 12 13 - 6 - das Beschwerdegericht nicht selbst verfügt hätte. Dies gilt entgegen dem Vor- bringen der Rechtsbeschwerde auch in Anbetracht des jugendlichen Alters der Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausreise zum IS, ihrer damit notwendig einherge- henden Unreife, ihrer komplexen Lebensumstände in Syrien sowie der von ihr geltend gemachten inneren Deradikalisierung. b) In materieller Hinsicht ist die angefochtene Anordnung ebenfalls rechts- fehlerfrei ergangen. aa) Zur Rechtsgrundlage des § 31a HSOG, der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift, der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen sowie deren Würdigung, dem damit einhergehenden Spielraum des Tatgerichts bei der individuellen Beurtei- lung des Falls, zur Auslegung der in § 31a HSOG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe sowie zu den mithin auch hier anzuwendenden Maßstäben wird auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 189 f. - und die dortigen Nachweise verwiesen. bb) Offenbleiben kann, ob die Maßnahme eine Erstanordnung oder eine Verlängerung der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. März 2021 dargestellt hat. Der auf drei Monate befristete Ausgangsbeschluss war be- reits seit mehreren Wochen abgelaufen. Seither hatte die Betroffene das Über- wachungsgerät nicht mehr getragen; es musste ihr neu angelegt werden. Beide Maßnahmen - die Erstanordnung und die Verlängerung - unterliegen indes den- selben materiellen Anforderungen. Das folgt aus § 31a Abs. 3 Satz 5 HSOG, nach dem eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die zunächst vom Beschwerdegegner in seinem Antrag gewählte und sodann vom Amtsgericht auf- gegriffene Bezeichnung als "Verlängerung" der Anordnung hat - unbeschadet der 14 15 16 - 7 - Frage, ob es sich tatsächlich um eine solche handelte - jedenfalls nicht dazu ge- führt, dass die Instanzgerichte die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 HSOG nicht sorgfältig geprüft hätten. cc) Inhaltlich haben Amts- und Oberlandesgericht die Anordnung erneut auf § 31a Abs. 1 Nr. 2 HSOG gestützt und den Bedeutungsgehalt des unbe- stimmten Rechtsbegriffs der "durch individuelles Verhalten bedingten konkreten Wahrscheinlichkeit" wiederum zutreffend erfasst. Sie haben im Verhalten der Be- schwerdeführerin noch immer ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür ausgemacht, dass sich in ihrer Person innerhalb eines vorhersehbaren Zeit- raums eine terroristische Gefahr aktualisieren kann. Dabei haben sich beide Gerichte in erster Linie auf die bereits in ihren vorangegangenen Entscheidungen angeführten Umstände gestützt und damit insbesondere auf das Verhalten der Betroffenen vor ihrer Rückkehr aus Syrien nach Deutschland. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f. - Be- zug genommen. Entgegen dem Rügevorbringen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Tatgerichte in dem mehrjährigen Aufenthalt der Betroffenen im Herr- schaftsgebiet des IS und den dort von ihr begangenen Straftaten noch immer hinreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ihre fortbestehende mas- sive Gefährlichkeit erblickt haben. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ein jahrelang zurückliegendes Verhalten könne nicht für eine Prognose herange- zogen werden, die sich auf den heutigen Zeitpunkt beziehe, ist ihr nicht zu folgen. Auch ein solches kann eine aktuelle konkrete Wahrscheinlichkeit für terroristi- sche Straftaten begründen. Das Oberlandesgericht hat nachvollziehbar darge- legt, dass und warum die langjährige Verinnerlichung der Ideologie des IS, die 17 18 - 8 - mit der Befürwortung der Hinrichtung und Tötung von "Ungläubigen" einhergehe, bis heute in der Betroffenen fortwirkt. Dass das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, das individuelle Ver- halten begründe die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung einer terroristi- schen Straftat etwa dann, wenn die Person aus einem ausländischen Ausbil- dungslager für Terroristen in die Bundesrepublik Deutschland einreise (s. Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112), bedeutet nicht, dass es für die Annahme der terroristischen Gefahr der Teilnahme der Be- troffenen an einem speziellen IS-Kampftraining bedurft hätte. Insoweit ist - anders, als die Beschwerdeführerin meint - auch keine Vergleichbarkeit des in- dividuellen Verhaltens zu fordern. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Formulierung lediglich ein Beispiel aufgezeigt, nicht aber einen allgemei- nen Maßstab festgelegt. Als zur Gefahrbegründung nicht ausreichend sind viel- mehr nur relativ diffuse Anhaltspunkte, reine Vermutungen oder bloße Spekula- tionen für mögliche Gefahren anzusehen sowie eine Tatsachenlage, die durch eine hohe Ambivalenz der Bedeutung einzelner Beobachtungen gekennzeichnet ist. Eine solche Konstellation liegt etwa dann vor, wenn allein bekannt ist, dass die betroffene Person sich zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 113; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 27). Dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des IS dessen Gräueltaten über viele Jahre aktiv unterstützte, ist dagegen belegt. Nach §§ 26, 65 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG hat der Zivilsenat insoweit nunmehr auf die Fest- stellungen im rechtskräftigen Urteil des Staatsschutzsenats vom 28. Mai 2021 zurückgreifen können. Diesen hat er unter anderem entnommen, dass die Be- schwerdeführerin während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in Syrien eine gefestigte radikal-islamistische Überzeugung besaß und jene bis heute in ihrer 19 - 9 - Persönlichkeit verwurzelt ist. Ein solcher Umstand ist ohne Weiteres zur Begrün- dung einer von ihr fortwährend ausgehenden terroristischen Gefahr geeignet. Das Oberlandesgericht hat überdies den im Rahmen der Anhörung ge- wonnenen - guten - persönlichen Eindruck von der Betroffenen in seine Abwä- gung einfließen lassen. Es hat bedacht, dass sie sich im Termin westlich orientiert gegeben und von ihrem Ehemann, einem IS-Kämpfer unbekannten Aufenthalts, distanziert hat. Der Zivilsenat hat auch in den Blick genommen, dass die Be- schwerdeführerin die Fußfessel vom 12. Juni 2021 bis zum 9. August 2021 nicht trug, ohne dass sich in dieser Zeit eine terroristische Gefahr realisierte. Er hat gewürdigt, dass sie sämtlichen Bewährungsauflagen nachkommt, die Schule be- sucht und ihren Schleier abgelegt hat. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevortrag hat das Oberlandesgericht keinen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab ange- legt, indem es alle diese Umstände nicht als durchgreifend erachtet hat. Mit der Annahme, es handele sich dabei nur um erste positive Verhaltensansätze über einen sehr kurzen Beobachtungszeitraum, hat es weder den unbestimmten Rechtsbegriff des gefahrbegründenden individuellen Verhaltens verkannt, noch relevante Umstände in unvertretbarer Weise gewürdigt. Bei der Bewertung und Gewichtung dieser verschiedenen Aspekte steht den Tatgerichten ein Beurtei- lungsspielraum zu (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 190 f.), der hier nicht überschritten ist. Das Rügevorbringen greift ebenfalls nicht durch, soweit es moniert, dass die Vorgerichte bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt ge- lassen hätten. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift aufgezeigten Anzeichen für eine positive Entwicklung der Betroffenen hat insbesondere das Oberlandesge- richt in seiner Entscheidung vielmehr erörtert. 20 21 - 10 - Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich beanstandet, die angegriffenen Entscheidungen zeigten nicht auf, welche möglichen Straftaten die Betroffene begehen könne, gilt: Angesichts der herausragenden Bedeutung der zu schüt- zenden Rechtsgüter muss das zu befürchtende Geschehen nicht seiner Art nach konkretisierbar und zeitlich absehbar sein. Terroristische Straftaten zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie oft durch lang geplante Handlungen von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise begangen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn. 112; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 ZB 1/20, BGHSt 66, 1 Rn. 46, 53). Ausführungen der Tatge- richte dazu, welche der in § 129a Abs. 1 StGB genannten Straftaten es im Ein- zelnen zu verhüten gilt, sind vor diesem Hintergrund entbehrlich. dd) Ohne Rechtsfehler haben Amts- und Oberlandesgericht die Maß- nahme überdies für geeignet gehalten, der Gefahr terroristischer Straftaten durch die Betroffene entgegenzuwirken, und die Anordnung für verhältnismäßig erach- tet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG. Eine Kostenentscheidung zugunsten der an dem Verfahren beteiligten Behörde unterbleibt, weil ihr über den bloßen Verwaltungsaufwand hinaus keine besonde- ren Kosten erwachsen sind (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 80 Rn. 17). Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens in der Rechtsbe- schwerdeinstanz folgt aus § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. 22 23 24 25 - 11 - IV. Der Betroffenen ist nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO auf ihren Antrag für die Rechtsbeschwerdeinstanz erneut unter Beiordnung ihres Rechts- anwalts Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Feb- ruar 2022 - 3 ZB 3/21, juris Rn. 48, nicht abgedruckt in NStZ-RR 2022, 187). Schäfer Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.08.2021 - 7100 II 404/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.10.2021 - 20 W 207/21 - 26