Entscheidung
2 StR 37/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR37.24.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 37/24 vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Beteiligter: Nebenkläger H. , vertreten durch Rechtsanwalt M. hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts - 2 - Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 27. Feb- ruar 2024 gemäß § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers H. vom 5. Februar 2024, ihm für das Revisionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu gewäh- ren, wird abgelehnt. Gründe: In der Vorinstanz ist der Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsan- walt M. aus B. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 beantragt der Nebenkläger auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. . Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsver- fahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die al- lein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Re- vision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21, juris Rn. 1; vom 11. Januar 2023 ‒ 6 StR 327/22, juris Rn. 1, jeweils mwN). 1 2 - 3 - Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht. Menges Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.09.2023 - 5/02 KLs - 3110 Js 248238/22 (19/22) 3