Entscheidung
6 StR 327/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR327
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123B6STR327.22.1 6 StR 327/22 Beschluss in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin S. auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Revisionsinstanz Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. “ zu gewähren, wird abgelehnt. - 2 - Gründe: Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist – auch unter Be- rücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklä- gerin zum Angeklagten – nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 171/21; KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16). Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltschaftli- chen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht. Sander Leipzig, 11. Januar 2023 BUNDESGERICHTSHOF - 6. Strafsenat - Der Vorsitzende Prof. Dr. Sander Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 04.05.2022 - 5 KLs 6/22 1 2