Entscheidung
1 StR 25/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224B1STR25.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 25/24 vom 21. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Deggendorf vom 9. August 2023 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die vollständige Vollstreckung der Ge- samtfreiheitsstrafe vor der Maßregel mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein- beziehung von Einzelgeldstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt, seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die ver- hängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte 1 - 3 - Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält der Maßregelausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei angeordneten Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 2 Satz 4 StGB) nach sich. a) Der Senat hat seiner Entscheidung die am 1. Oktober 2023 in Kraft ge- tretene Fassung des § 64 StGB zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 6 StGB; § 354a StPO). b) Genügte nach § 64 Satz 2 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung „eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht“, setzt die Neure- gelung nunmehr – auch für nicht rechtskräftige Altfälle – voraus, dass der Be- handlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Hier- durch sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, in dem nunmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BT-Drucks. 20/5913, S. 48 u. S. 70). c) Hieran gemessen halten die formelhaft gehaltenen Erwägungen des Landgerichts einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar zeigte sich der Angeklagte therapiewillig; unklar bleibt aber schon, warum die – nicht näher ausgeführte – Würdigung der Täterpersönlichkeit und auch die Sprachbar- riere „grundsätzlich dem Erfolg einer Therapie nicht entgegenstehen würde[n)“. Das Landgericht hätte zudem in seine Überlegungen einstellen müssen, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist. Nach dem nunmehr geltenden Maß- stab sind damit die Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Therapie nicht hinreichend dargetan. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eigene widerspruchsfreie Feststellungen hierzu zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Jäger Bellay Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Deggendorf, 09.08.2023 – 1 KLs 5 Js 7766/22 6