Leitsatz
XIII ZB 42/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224BXIIIZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224BXIIIZB42.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 42/21 vom 20. Februar 2024 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein FamFG §§ 62, 426 Abs. 2 Satz 1 Dem nach Erledigung als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungs- antrag steht nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen die Haftanordnung entgegen, wenn darin nicht über einen Feststellungsantrag entschieden wurde. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 42/21 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Be- schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht, an das Amtsgericht Dresden zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste nach ei- genen Angaben 2012 nach Deutschland. Er stellte unter falschem Namen und mit der Behauptung, er sei libyscher Staatsbürger, einen Asylantrag, der mit Be- scheid vom 17. September 2013 abgelehnt wurde. Ihm wurde die Abschiebung angedroht. Die gegen den Bescheid eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Seit November 2013 wurden dem Betroffenen wegen fehlender Heimreisedoku- mente Duldungen ausgestellt. Im Januar 2021 teilte die tunesische Botschaft mit, dass der Betroffene als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Seit Mai 2021 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. 1 - 3 - Am 21. Juni 2021 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Be- hörde hat das Amtsgericht am 22. Juni 2021 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 21. Juli 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen, der am 14. Juli 2021 abgeschoben wurde, hat das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen (fortan: Vertrauensperson) sowie deren Antrag auf Haftaufhebung vom 25. Juni 2021 hat es im selben Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen die Verwer- fung des Haftaufhebungsantrags wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde und begehrt die Feststellung, dass der Vollzug der vom Amts- gericht angeordneten Haft den Betroffenen für den Zeitraum ab dem 22. Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit erheblich - ausgeführt, die Beschwerde der Vertrauensperson sei unzu- lässig. Sie sei im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden. Für den Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehung reiche zwar die Benennung der Vertrauens- person durch den Betroffenen aus, jedoch sei der Antrag unzulässig, weil bereits die Beschwerde des Betroffenen anhängig gewesen sei. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Vertrauensperson ist im Umfang der Anfechtung des Beschlusses rechtsbeschwerdebefugt. aa) Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ein Beteiligter befugt, wobei gemäß § 7 Abs. 3 FamFG auch derjenige Beteiligter ist, den das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen hat, soweit 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist (sog. "Kann-Beteilig- ter"). In Freiheitsentziehungsverfahren ist ein solcher Kann-Beteiligter gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, InfAuslR 2024, 39 Rn. 3). bb) Die Vertrauensperson ist durch die angefochtene Entscheidung for- mell beschwert. Ihre Rechtsbeschwerde richtet sich allein gegen die Verwerfung des Haftaufhebungsantrags. Wie sich aus dem Tenor und der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat das Landgericht den Antrag der Vertrau- ensperson auf Aufhebung der Freiheitsentziehung als unzulässig verworfen. Die Vertrauensperson hatte den Haftaufhebungsantrag nach § 426 Abs. 2 FamFG mit ihrem Schreiben vom 25. Juni 2021 aus eigenem Recht als Person des Ver- trauens im Interesse des Betroffenen gestellt. cc) Der Rechtsbeschwerdeberechtigung steht nicht entgegen, dass die Vertrauensperson im ersten Rechtszug des Haftanordnungsverfahrens, der mit Erlass des die Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 22. Juni 2021 endete (vgl. BGH, InfAuslR 2024, 39 Rn. 9), nicht beteiligt war. Die Rege- lung des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wonach das Recht zur Beschwerde einer vom Betroffenen benannten Person seines Vertrauens nur zusteht, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, gilt nicht für die Stellung des Haftaufhe- bungsantrags gemäß § 426 Abs. 2 FamFG. Diesen Antrag kann die Vertrauens- person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13). Das Haftaufhebungsverfahren ist ein gegenüber dem Anordnungsverfahren ei- genständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene kann daher auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht 9 10 - 5 - beantragen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 5/21, juris Rn. 8). dd) Der Rechtsbeschwerdebefugnis der Vertrauensperson steht auch nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht über den Haftaufhebungsantrag erstmals entschieden hat und damit keine zweitinstanzliche Entscheidung vor- liegt. Trotzdem ist das Landgericht in Freiheitsentziehungssachen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG Beschwerdegericht, gegen dessen Entscheidung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG allein die Rechtsbeschwerde statthaft ist. b) Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. aa) Zu Unrecht hat das Landgericht den Antrag der Vertrauensperson auf Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG als unzulässig ver- worfen. Darüber hätte zunächst das Amtsgericht entscheiden müssen. Die ange- griffene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4; vom 25. April 2022 - XIII ZB 19/21, juris Rn. 5). bb) Der Haftaufhebungsantrag der Vertrauensperson vom 25. Juni 2021 ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zulässig. Dem nach Erledigung als Feststellungsantrag weiterverfolgten Haftaufhebungsantrag steht nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts über die Be- schwerde gegen die Haftanordnung entgegen. (1) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Be- troffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - grundsätzlich nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21; vom 11 12 13 14 15 - 6 - 22. März 2022 - XIII ZB 5/21, juris Rn. 9). Einer Entscheidung über den Feststel- lungsantrag im Aufhebungsverfahren steht die materielle Rechtskraft einer Ent- scheidung des Beschwerdegerichts entgegen, mit der über den Feststellungsan- trag im Anordnungsverfahren entschieden wurde. (2) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat über den - hilfsweise für den Fall der Erledigung - gestellten Feststellungsantrag keine Ent- scheidung getroffen. Es geht in seiner am Tag der Abschiebung des Betroffenen getroffenen Entscheidung von einer fortbestehenden Haft aus. Feststellungen zur Erledigung der Haft hat es demgemäß nicht getroffen. cc) Dem Haftaufhebungsantrag fehlt für die Zeit ab seinem Eingang auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Ein Antrag auf Feststellung der Rechts- widrigkeit der angeordneten Haft kann nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs entgegen dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur in ei- nem Beschwerdeverfahren, sondern auch in einem Haftaufhebungsverfahren ge- mäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 15). Gegenstand der Fest- stellung ist dabei nicht die ohnehin gemäß § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die Aufhebung, sondern die Rechtswidrigkeit der Haft, die bei Verweigerung ihrer Aufhebung fortdauert. An dieser Feststellung hat der Betroffene ein nach § 62 FamFG gesetzlich anerkanntes Rechtsschutzinte- resse. Für einen Antrag der Vertrauensperson, diese Feststellung im Interesse des Betroffenen zu treffen, gilt nichts Anderes (BGH, InfAuslR 2020, 387, juris Rn. 15). Einen solchen Feststellungsantrag hat die Vertrauensperson von Anfang an gestellt. Anders als das Landgericht meint, ist derselbe Gegenstand nicht be- reits mit der Beschwerde des Betroffenen anhängig geworden. Den Beteiligten wird mit § 426 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit eingeräumt, unabhängig von der 16 17 - 7 - Beschwerde die Aufhebung der Haft zu beantragen (BGH, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23). c) Die angefochtene Entscheidung ist damit gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. aa) Die Sache ist nicht gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 zur Endentscheidung reif. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der in jeder Lage des Ver- fahrens von Amts wegen auf seine Zulässigkeit zu überprüfende Haftantrag der beteiligten Behörde vom 21. Juni 2021 nach § 417 Abs. 1 FamFG zulässig. Es fehlt nicht an ausreichenden Angaben zur erforderlichen Dauer der Freiheitsent- ziehung gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. (1) Der Haftantrag genügt dem Begründungserfordernis bereits dann, wenn die beteiligte Behörde zu den anzusprechenden Gesichtspunkten nachvoll- ziehbar so vorträgt, dass der Haftrichter konkrete Nachfragen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10; vom 26. September 2023 - XIII ZB 65/21, juris Rn. 10). Diesem Maßstab entsprechen die Angaben des Antrags. Die Dauer der beantragten Haft von vier Wochen wird damit begründet, dass eine Abschiebung nach Tunesien nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundespolizeipräsidium Koblenz in diesem Zeitraum realisiert werden könne. Ein Passersatzdokument für den Betroffenen mit Gültigkeit bis zum 16. August 2021 liege bereits vor. Für die Organisation des Fluges ohne Sicherheitsbegleitung würden nach Auskunft des Bundespolizeipräsidiums in der Regel vier Wochen benötigt. Unter Hinzurechnung einiger Tage für allfällige Ver- zögerungen werde daher Haft bis zum 21. Juli 2021 beantragt. Diese Angaben sind ausreichend. Da dem Betroffenen weder Reisedokumente besorgt werden mussten noch eine Sicherheitsbegleitung geplant war, bezog sich der beantragte Zeitraum allein auf die Organisation des Fluges. Eine nähere Erläuterung des hierfür erforderlichen Zeitaufwands war vorliegend nicht geboten, nachdem sich 18 19 20 - 8 - die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle zum üblicherweise erfor- derlichen Zeitbedarf berufen hatte und im Hinblick auf den zum maßgeblichen Zeitpunkt nach pandemiebedingten Störungen wiederaufgenommenen außereu- ropäischen Flugverkehr auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass eine Flugbuchung zum Zwecke einer Abschiebung schneller hätte erfolgen können. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, dass das Beschwerdegericht am 14. Juli 2021 auf Nachfrage weitere Auskünfte zu den Modalitäten der Abschiebung eingeholt hat, ohne den Betroffe- nen zu den so gewonnenen ergänzenden Angaben anzuhören. Mängel des Haftantrags können zwar grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft behoben werden und nur dann, wenn der Betroffene zu den ergänzenden Angaben per- sönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 13; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 12, jeweils mwN). Vorliegend bestanden jedoch keine Mängel, die den Haftantrag unzuläs- sig machten. Vielmehr enthielt der Antrag bereits die notwendigen Mindestanga- ben zur Haftdauer. Zu diesen Angaben ist der Betroffene vom Ausgangsgericht persönlich angehört worden. bb) Nach alledem ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuver- weisen. Das Amtsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich mit dem Vortrag in der Begründung des Haftaufhebungsantrags und in der Rechtsbeschwerdebe- gründung im Einzelnen zu befassen. Sollte sich der Haftaufhebungsantrag da- nach als erfolgreich erweisen, wird es zu beachten haben, dass der Betroffene - anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt - mit dem Haftaufhe- bungsantrag nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags vom 25. Juni 2021 bei Gericht errei- chen kann. 21 22 - 9 - 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 22.06.2021 - 473 XIV 331/21 B - LG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2021 - 2 T 362/21 - 23