Entscheidung
4 StR 487/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B4STR487
11Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B4STR487.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/22 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 2022, soweit es ihn be- trifft, a) dahin ergänzt, dass hinsichtlich der verhängten Gesamt- strafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Ver- fahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; b) aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes und wegen Raubes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu der Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kann im Ergebnis bestehen bleiben. 1. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Ange- klagte und der nicht revidierende Mitangeklagte J. , dem Geschädigten G. Drogen, Geld und Wertsachen – notfalls unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen – aus dessen Wohnung zu entwenden. Nachdem sie von dem Ge- schädigten, dem sie zuvor vorgespiegelt hatten, Drogen kaufen zu wollen, in die Wohnung eingelassen worden waren, benachrichtigte der Angeklagte den Zeu- gen C. , der – wie der Angeklagte wusste – auf den Geschädigten eifer- süchtig war und ihm deshalb gedroht hatte. Nachdem der Zeuge C. vor Ort erschienen war, verließ der Angeklagte die Wohnung des Geschädigten, öff- nete die Haustür und ließ den Zeugen in den Hausflur ein. 1 2 3 - 4 - Der Angeklagte hoffte dabei darauf, dass der Zeuge C. den Ge- schädigten „außer Gefecht setzen würde“ und er in der Folge ungestört dessen Wohnung nach Drogen, Geld und Wertgegenständen durchsuchen könnte. Eine solche Absicht des Angeklagten hielt der Zeuge jedenfalls für möglich. Nachdem der Geschädigte seine Wohnungstür geöffnet hatte, um den Angeklagten wieder einzulassen, versetzte ihm der Zeuge C. unvermittelt einen Kopfstoß und schlug ein- oder zweimal mit der Faust auf ihn ein. Der Angeklagte durchsuchte unterdessen das Schlafzimmer des Geschädigten und entwendete jedenfalls 50 Euro Bargeld. Der Zeuge nahm dies wahr; ihm war bewusst, dass seine Ge- walthandlungen gegen den Geschädigten der Ermöglichung einer Wegnahme dienten und billigte dies. Das Landgericht hat das Geschehen in Bezug auf den Angeklagten als Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 249 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Die Gewalthandlungen des Zeugen C. seien ihm gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil der Zeuge als sukzessiver Mittäter gehandelt habe. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Rau- bes gemäß § 249 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Zwar liegt keine (sukzessive) Mittäterschaft des Zeugen C. vor, denn ein (mit-)täterschaftlicher Raub setzt stets eigene Selbst- oder Drittzueig- nungsabsicht voraus. Ein bedingter Vorsatz – wie hier festgestellt – genügt inso- weit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 37/19 Rn. 6 mwN). Die Gewalthandlungen des Zeugen C. sind dem Angeklagten aber gleichwohl zuzurechnen, denn er hat den Zeugen zielgerichtet zur Wohnung des Geschädigten bestellt und ihm dort Zutritt verschafft, damit er Gewalt gegen den Geschädigten ausüben kann. Der Angeklagte war während der Gewaltausübung 4 5 6 - 5 - durchgängig in unmittelbarer Nähe zur Tatausführung anwesend und wollte diese als eigene Handlung, da sie ihm ‒ wie vom Zeugen erkannt und gebilligt – die Wegnahme von Wertgegenständen ermöglichen sollte. Mit der Zurechnung der Gewaltausübung des Zeugen C. und der eigenhändigen Wegnahme des Bargeldes in Zueignungsabsicht erfüllte der Angeklagte damit ‒ tateinheitlich ne- ben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) – im Ergebnis auch den Tatbestand des Raubes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1990 – 4 StR 384/90, StV 1991, 349 [zu einem Fall des § 252 StGB]). II. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Allerdings war zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichts- hof eingetretenen Verfahrensverzögerung von einem halben Jahr anzuordnen, dass ein Monat der gegen den nicht inhaftierten Angeklagten verhängten Ge- samtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt. III. Das Urteil ist aufzuheben, soweit die Anordnung der Unterbringung in ei- ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, obwohl hierzu Anlass bestand. 1. Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte im Alter von zwölf Jah- ren zum ersten Mal Marihuana und trank im Alter von dreizehn Jahren am Wo- chenende öfter Alkohol. Im Jahr 2016 konsumierte er annähernd jeden Abend, 7 8 9 - 6 - teilweise auch morgens Marihuana oder Alkohol sowie „Speed“. In diesem Jahr verschaffte sich der Angeklagte nach dem Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol Zugang zum Haus eines anderen Geschädigten, um unter Anwendung von Gewalt Betäubungsmittel und Geld für den Erwerb weiterer Drogen zu er- beuten. Die dafür verhängte Strafe verbüßte der Angeklagte bis März 2019. Nachdem er zunächst drogenabstinent gelebt hatte, konsumierte der Angeklagte ab Juli 2020 in steigendem Maße Alkohol und Marihuana. Da seine Leistungen als Produktionshelfer darunter litten, wurde sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag vom Oktober 2020 beendet und wegen fehlender Zahlungen der Mietvertrag für seine Wohnung gekündigt. Die beiden verfahrensgegenständ- lichen Taten beging der Angeklagte, um seinen eigenen Drogenkonsum sicher- zustellen bzw. zu ermöglichen. 2. Danach hätte sich das Landgericht zu einer näheren Erörterung der Frage gedrängt sehen müssen, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorlie- gen. Das gilt auch mit Blick auf die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene und nach § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO für Altfälle maßgebliche Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203, S. 2). Zwar stellt der neu gefasste § 64 StGB nun- mehr strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs, als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen es aber nicht aus- geschlossen erscheinen, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Das für die Annahme eines Hangs gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderliche Merkmal einer „Substanzkonsumstörung“ im Sinne einer substanzbezogenen Abhängigkeitserkrankung (vgl. ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung 2: „Abhän- 10 11 - 7 - gigkeitssyndrom“) oder eines Substanzmissbrauchs, dessen Schweregrad un- mittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 44 f., 69), könnte in der Person des Angeklagten mit Blick auf seinen langjäh- rigen polyvalenten Konsum gegeben sein. Auch erscheint es nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass es bei ihm deshalb zu schwerwiegenden und dauernden störungsbedingten Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeitsfähigkeit oder der Leistungsfähig- keit gekommen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, NStZ-RR 2024, 50 mwN). Dabei erscheint es nicht fernliegend, dass die Tatbegehung – wie vom Ge- setzgeber nunmehr gefordert ‒ „überwiegend“ auf den möglicherweise gegebe- nen Hang zurückzuführen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 3; BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Hiervon wäre auszugehen, wenn der festzustellende Hang für die Anlasstat mehr als andere Umstände ausschlaggebend war (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 5 StR 412/23, Rn. 3; Beschluss vom 20. November 2023 – 5 StR 407/23, Rn. 3). Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sein kön- nen, bedarf die Sache insoweit unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Um- stand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entge- gen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 135/21 Rn. 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Der Senat kann ausschlie- ßen, dass die Strafen, deren Bemessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des 12 13 - 8 - Angeklagten aufweist, bei Anordnung einer Maßregel milder hätten ausfallen können. Quentin Bartel RiBGH Rommel ist aus dem Richterdienst aus- geschieden und daher an einer Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bochum, 23.06.2022 ‒ II-8 KLs-413 Js 75/21-21/21