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Entscheidung

3 StR 135/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR135.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/21 vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 2. Dezember 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision der Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht von einer Unterbringung der Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. April 2021 Nachfolgendes ausgeführt: "Die Angeklagte hat den Hang zum Rauschmittelkonsum (UA S. 21 [zweiter Absatz]) und die Tat hatte ihre Ursache in diesem Hang (UA S. 21 [erster Absatz]). Mit der vom Landgericht gegebenen Be- gründung kann die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten infolge des Hanges nicht verneint werden. Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Angeklagte auf Grund ihres Han- ges weitere Straftaten begehen wird (UA S. 32 [erster Absatz]). An- gesichts dessen ist die Begründung für die unterlassene Anordnung der Maßregel rechtlich bedenklich. Die Strafkammer scheint davon auszugehen, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur dann möglich ist, wenn von der Angeklagten künftig mit der An- lasstat vergleichbare Taten drohen (UA S. 32 [vierter Absatz]). Dies ist unzutreffend. Die Gefahr beliebiger künftiger Straftaten ist aus- reichend, solange diese erheblich sind (BGH, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 StR 305/07 -, juris Rn. 2; MüKoStGB/van Gemmeren StGB § 64 Rn. 48)." Dem schließt sich der Senat an. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 StGB gegeben sein können, bedarf die Sache insoweit unter Heranzie- hung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. 2 3 4 - 4 - Es hindert eine Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht, dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Be- schwerdeführerin hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Berg Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 02.12.2020 - 1 KLs 53/19 - 512 Js 63089/18 5