Entscheidung
4 StR 397/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR397
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:300124B4STR397.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 397/23 vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Ja- nuar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 13. Juli 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in drei Fällen, wegen Bedrohung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wen- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge- ben. 2. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprü- fung nicht stand, denn den Urteilsgründen ist ein Hang des Angeklagten, alkoho- lische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso wenig zu entnehmen wie ein hinreichender symptomatischer Zusammenhang mit den begangenen Straftaten. Zudem ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht rechtsfehlerfrei be- gründet. a) Der Senat hat der revisionsrechtlichen Überprüfung § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Da keine entsprechende Übergangsvor- schrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 6; Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23 Rn. 14). Nach § 64 Satz 1 StGB nF erfordert die Annahme eines Hangs das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Ge- sundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anlasstaten müssen ferner „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Zu- dem ergeht die Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Therapieerfolg zu erwarten ist (§ 64 Satz 2 StGB nF). b) aa) Zum Vorliegen eines Hangs, dessen tatsächliche Grundlagen sicher feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 2 StR 402/23 Rn. 5 mwN), hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen ge- troffen. Zwar ist diesen zu entnehmen, dass der Angeklagte häufig Alkohol im 2 3 4 5 - 4 - Übermaß trank und sich bei ihm eine Alkoholabhängigkeit entwickelt hat. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die Annahme, dass dadurch seine Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beein- trächtigt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2023 – 4 StR 358/23 Rn. 7). Nach den Urteilsgründen führte der Angeklagte mehrere Beziehungen, aus denen fünf Kinder hervorgingen, und arbeitete darüber hinaus bis zum Jahr 2022 als Altenpflegeassistent. Seine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit hat die Strafkammer auf seine AIDS-Erkrankung mit einer hohen Virenlast und me- dikationsbedingten Nebenwirkungen zurückgeführt. Soweit das Landgericht dar- über hinaus auf eine besondere Schädlichkeit des Alkoholkonsums im Hinblick auf diese Erkrankung des Angeklagten abgehoben hat, lassen die Urteilsgründe konkrete Feststellungen zu einem solchen Zusammenhang und seinen Auswir- kungen ebenso vermissen wie einen nachvollziehbaren Beleg hierfür. bb) Auch ein symptomatischer Zusammenhang ist nicht festgestellt. Nach § 64 Satz 1 Hs. 1 StGB nF reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – ggf. unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23 Rn. 3). Bei sei- ner Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab noch nicht vor Augen haben können. Es hat sich der Einschätzung der Sachver- ständigen angeschlossen, dass der Alkoholkonsum des Angeklagten die Anlass- taten „als enthemmender Faktor begünstigt“ habe. Damit ist zwar eine nach § 64 StGB aF für die Unterbringung ausreichende Mitursächlichkeit seines erhebli- chen Alkoholkonsums für die Straftaten des Angeklagten dargetan, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit dieser Konsum 6 - 5 - – und nicht etwa ein hiervon losgelöster Beziehungskonflikt mit der Geschädig- ten – die überwiegende Ursache für die Anlasstaten war. cc) Ferner ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht tragfähig belegt. Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforderungen an eine günstige Behand- lungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlich- keit höheren Grades“ vorausgesetzt ist; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Be- urteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterper- sönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 StR 472/23 Rn. 6). Die Strafkammer hat ihre Erwägungen allein an dem weniger strengen Maßstab der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB aF ausgerichtet. Dem o. a. gegenwärtigen Maßstab für eine günstige Be- handlungsprognose werden die Urteilsgründe schon deshalb nicht gerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23 Rn. 18). Im Übrigen hat die Strafkammer auch nicht in nachvollziehbarer Weise erläutert, inwieweit von ihr herangezogene „reflektierende Angaben“ des Angeklagten zu seiner Al- koholproblematik eine Erfolgsprognose stützen können. Zudem hat das Landge- richt die langjährige Alkoholsucht und die wiederholte Rückfälligkeit des Ange- klagten im Anschluss an Therapien nicht als prognoseungünstige Umstände be- dacht. c) Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Fest- stellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht abermals die Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über 7 8 - 6 - einen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entschei- den haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN). Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 13.07.2023 ‒ 65 KLs-12 Js 4673/22-5/23