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Leitsatz

VI ZR 755/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR755
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230124UVIZR755.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 755/20 Verkündet am: 23. Januar 2024 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 E, Ga, H, § 823 Abs. 2 BF EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Zur deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzu- lässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - VI ZR 755/20 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Böhm und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. April 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wor- den ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. September 2019 wird auch insoweit zu- rückgewiesen, als er mit Klageerweiterung in der Berufungsinstanz die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer in Annahmeverzug befinde. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - den beklagten Fahrzeughersteller (Beklagte zu 2; im Folgenden: Beklagte) auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb am 7. Januar 2016 bei einem Autohaus einen ge- brauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Cross Touran DSG 2,0 l TDI zu einem Preis von 16.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Der Motor des Fahrzeugs war zum Erwerbszeitpunkt mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermitt- lung der Emissionswerte befindet, und in diesem Fall in einen Modus schaltet, in dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert diese Software einen anderen Modus, in dem eine Abgasrückführung nur in ge- ringerem Umfang stattfindet. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissi- onsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Prüfzyklus eingehalten. Am 22. September 2015 hatte die Beklagte eine - von einer Pressemittei- lung vom gleichen Tag begleitete - Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. ver- öffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abwei- chungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den 1 2 3 - 4 - zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. An die Ver- öffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung schloss sich eine monatelange Medienbe- richterstattung an. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalt- einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 an und ver- pflichtete die Beklagte im Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Ebenfalls im Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Webseite frei, auf der je- dermann unter Eingabe der Fahrzeugidentitätsnummer ermitteln konnte, ob in das betreffende Fahrzeug die beschriebene "Umschaltlogik" verbaut gewesen ist. Die Beklagte unterrichtete auch Vertragshändler und Servicepartner darüber, dass Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA189 über eine solche "Umschaltlogik" verfügten. Die Beklagte entwickelte, um die Vorgaben des KBA zu erfüllen, im weiteren Fortgang der Ereignisse ein Software-Update. Ein solches Software- Update war bei dem von dem Kläger erworbenen Fahrzeug im Erwerbszeitpunkt noch nicht aufgespielt, wurde aber später im Rahmen einer Rückrufaktion instal- liert. Mit seiner Klage begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - zuletzt die Zahlung von 16.300 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie gegen Zahlung einer Entschädigung für dessen Nutzung, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru- fung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 12.283,73 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € verurteilt und den Verzug der Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung festgestellt. Mit ihrer von 4 - 5 - dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem Kläger wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach §§ 826, 31 BGB auf Erstat- tung des für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs abzüglich eines Vorteilsaus- gleichs für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen. Die Beklagte habe ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Auto produziert und dieses unter Vertuschung des Mangels auf den Markt gebracht, das der Kläger in Un- kenntnis der Sachlage und damit auch ungewollt gekauft habe. In dieser Belas- tung mit einer ungewollten Verbindlichkeit liege ein Schaden, der auch nicht durch die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Installation eines Software- Updates - unabhängig von seiner Eignung, den Mangel vollständig und ohne nachteilige Folgen für das Fahrzeug zu beseitigen - entfallen sei. Darauf, ob der der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnende Schädigungsvorsatz auch noch nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 fortbestand, komme es nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Schä- digungshandlung sei. Diese sei auch sittenwidrig. Dem stünden die von der Be- klagten ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Schadensbe- grenzung - auch unter Schutzzweckgesichtspunkten - nicht entgegen, weil die Beklagte die Öffentlichkeit nicht freiwillig informiert habe, ihre öffentlichen Äuße- rungen insgesamt eine bagatellisierende Tendenz aufgewiesen hätten, sie nicht alles ihr Mögliche zur Schadensabwendung getan und sie das "Erfolgsabwen- dungsrisiko" zu tragen habe. 5 - 6 - Dementsprechend seien auch der Annahmeverzug der Beklagten festzu- stellen und dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzuerkennen. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen sittenwid- riger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) ungeachtet der seit September 2015 erfolgten Verhaltensänderung der Beklagten für gegeben hält, steht dies in Wi- derspruch zur gefestigten, wenn auch erst nach Erlass des Berufungsurteils er- gangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist rechtsfehlerhaft (un- ter II.1). Infolgedessen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit die Beklagte durch dieses zur Zahlung von 12.283,73 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € verurteilt worden ist, ist die Sa- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil insoweit die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht geprüft (unter II.2). Der Senat hat hingegen, weil insoweit weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), in der Sache selbst zu entscheiden, soweit in dem Berufungsurteil der Verzug der Beklagten mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung festgestellt worden ist. Mit diesem Antrag ist der Kläger jedenfalls deshalb abzuweisen, weil ihm Ansprüche aus § 826 BGB nicht zu- stehen (unter II.1). 6 7 8 - 7 - 1. Das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem massenwei- sen Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im Ver- hältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Be- klagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen erwarben und keine Kennt- nis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, ist zwar - wovon auch das Beru- fungsgericht ausgegangen ist - objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Beklagten zu begründen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16). Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB besteht aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die die Revision mit Erfolg angreift - nicht, weil sich auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und des revisionsrechtlich erheblichen Parteivorbringens das gesamte Verhalten der Beklagten im Zeitraum bis zum Eintritt des Schadens bei dem Kläger in der gebotenen Gesamtschau aufgrund einer zwischenzeitlichen Verhaltensänderung der Beklagten (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 15 ff.; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 18 f.; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17) nicht als sittenwidrig darstellt (ständige Rechtspre- chung des BGH; vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 7; auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 14). Dieser Zeitraum ist insofern maßgeblich (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. nur Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; Senatsbe- schluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 13). 9 - 8 - Die Beklagte hat ihr Verhalten im September 2015 nach außen erkennbar maßgeblich geändert. Denn sie ist an die Öffentlichkeit getreten, hat Unregelmä- ßigkeiten eingeräumt und Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zu- standes erarbeitet, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersa- gung zu bannen. Hierdurch wurden wesentliche Elemente, die ihr bisheriges Ver- halten gegenüber bisherigen Käufern von Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 als besonders verwerflich erscheinen ließen, derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gegen- über dem Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der bei ihm durch den Ab- schluss eines ungewollten Kaufvertrags im Januar 2016 entstanden sein könnte, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263 Rn. 14 f.; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 9; Senatsbe- schlüsse vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 17; vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 8). 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 begründet ist. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt, um diesem Gelegenheit zu geben, die insoweit erforderlichen Feststellun- gen zu treffen (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). a) Bei diesen Normen handelt es sich - unter Zugrundelegung der Ausfüh- rungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer un- zulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist. 10 11 12 - 9 - b) Die oben angeführten Abgasnormen - auch in Verbindung mit der Über- einstimmungsbescheinigung - schützen allerdings nicht die allgemeine Hand- lungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Ver- bindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu ei- nem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungs- freiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen (so bereits Se- natsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des BGH). Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 24-26; Se- natsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 23). c) Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrich- tung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensscha- den in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der da- rauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem europäischen Abgasrecht nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) in den sachlichen Schutzbereich der europäischen Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen. 13 14 - 10 - d) Ob dem Kläger im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird dem Kläger im erneuten Be- rufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Seiters Oehler Müller Böhm Katzenstein Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.09.2019 - 16 O 2645/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.04.2020 - 8 U 277/19 - 15