Entscheidung
XII ZB 572/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100124BXIIZB572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100124BXIIZB572.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 572/23 vom 10. Januar 2024 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen: Der Antrag des Betroffenen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 22. November 2023 bis zur Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde auszusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der nach § 63 StGB untergebrachte Betroffene wendet sich gegen die ge- richtliche Einwilligung in seine Zwangsbehandlung. Der 43-jährige Betroffene leidet seit vielen Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie. Nachdem er seinem Vater mit einem Messer in den Rücken ge- stochen hatte, wurde im Jahr 2008 seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Eine medikamentöse Behandlung lehnte der Betroffene überwiegend ab. Lediglich im Zeitraum vom 12. April 2018 bis zum 15. November 2020 ließ er sich auf eine Behandlung mit Abilify (Wirkstoff Aripiprazol) ein, davon allerdings nur vom 10. Oktober 2019 bis zum 15. Novem- 1 2 - 3 - ber 2020 mit der ärztlich zur Erreichung eines ausreichenden Wirkspiegels emp- fohlenen Tagesdosis von 20 mg Aripiprazol (oral). Seit diesem Zeitpunkt verwei- gert der Betroffene wieder jegliche Medikation. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hat die Leiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt (im Folgenden: Antragstellerin), die Erteilung der gerichtlichen Einwilligung in die Zwangsbehandlung des Betroffenen mit dem Depotpräparat Abilify beantragt. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengut- achtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht die Er- teilung der Einwilligung abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und erneuter per- sönlicher Anhörung des Betroffenen die Einwilligung in die zweimalige Verabrei- chung von Abilify Maintena 400 mg (Wirkstoff Aripiprazol) 28-tägig intramuskulär (Depotspritze) im Zeitraum vom 16. Januar 2024 bis zum 26. Februar 2024 er- teilt. Es hat zudem die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er begehrt bei noch laufender (bis zum 29. Februar 2024 verlängerter) Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses. II. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochte- nen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statt- haft (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. 3 4 5 - 4 - 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent- scheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen. Die Aus- setzung der Vollziehung eines Beschlusses über die Erteilung der Einwilligung in eine Zwangsbehandlung des Betroffenen wird danach regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung zumin- dest überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffe- nen Erfolg haben wird, oder die Rechtslage jedenfalls zweifelhaft erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411/18 - FamRZ 2019, 115 Rn. 5 mwN; BGH Beschluss vom 21. Dezember 2017 - V ZB 249/17 - InfAuslR 2018, 99 Rn. 8). 2. Daran fehlt es hier. a) Das Beschwerdegericht hat die Einwilligung in die Zwangsbehandlung des Betroffenen gemäß § 9 a Abs. 2 Satz 2 des Maßregelvollzugsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 120 - MVollzG LSA) unter Berücksichtigung der nach § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu- lässigen Höchstdauer erteilt. Dabei hat es die für eine ärztliche Behandlung ge- gen den natürlichen Willen des Betroffenen erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 a Abs. 1 MVollzG LSA geprüft und bejaht. Ferner hat es nach §§ 69 Abs. 3, 324 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung ange- ordnet. b) Der Betroffene erstrebt den Erlass der einstweiligen Anordnung wäh- rend der noch laufenden Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, ohne je- doch Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Abände- rung der angefochtenen Entscheidung und für ein sofortiges Einschreiten des 6 7 8 9 - 5 - Rechtsbeschwerdegerichts ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 103/05 - juris Rn. 9; Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 64 Rn. 79). Sol- che Umstände sind auch nicht anderweitig ersichtlich, so dass der Senat weder - nach der gebotenen summarischen Prüfung - eine Erfolgsaussicht der Rechts- beschwerde noch überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung fest- stellen kann. Auch erscheint die Rechtslage nicht zweifelhaft. Guhling Klinkhammer Botur Krüger Recknagel Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 09.05.2023 - 63 XVII 155/22 - LG Stendal, Entscheidung vom 22.11.2023 - 25 T 82/23 -