Entscheidung
IX ZA 19/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIXZA19.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/23 vom 21. Dezember 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Harms, Weinland und Kunnes am 21. Dezember 2023 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durch- führung der Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Land- gerichts Dortmund vom 3. August 2023 zu gewähren, wird abge- lehnt. Gründe: I. Der Kläger macht als Vermieter einer Wohnung ein Aussonderungsrecht geltend. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der I. UG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin übernahm für den Kläger die Verwaltung einer Mietwoh- nung und sollte die Kaution der Mieterin des Klägers insolvenzgeschützt anlegen. Zu diesem Zweck eröffnete die Schuldnerin ein Konto bei einer Bank, auf das die Kaution der Mieterin in Höhe von 1.170 € gebucht wurde. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlte die Bank die auf dem vorgenannten Konto be- findlichen Gelder an den Beklagten aus. Der Kläger meldete eine Forderung auf Auszahlung der Kaution zur Tabelle an, ohne sich dabei auf ein Aussonderungs- recht zu berufen. Diese Forderung ist zur Tabelle festgestellt. 1 2 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten unter Geltendmachung eines Aussonde- rungsrechts auf Zahlung von 1.170 € in Anspruch und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur Ersatzaussonderung zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte beabsichtigt, sich hiergegen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zu wenden und beantragt die Be- willigung von Prozesskostenhilfe. II. Die für die Durchführung der Revision beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Feststellung der Forderung zur Tabelle stehe der ge- richtlichen Durchsetzung nicht entgegen. Zwar habe die Feststellung der Forde- rung zur Insolvenztabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechts- kräftigen Urteils. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2006 (IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112) - nach dem ein Anspruch, der als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO in zuläs- siger Weise gegen die Masse eingeklagt werden kann - habe der dortige Kläger vor Klageerhebung seine Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen, worauf die Tabelle entsprechend berichtigt worden sei. Es stelle sich die Frage, ob der Kläger zunächst genötigt sei, seine festgestellte Forderung zurückzuneh- men, um sie in zulässiger Weise als Aussonderungsrecht gerichtlich geltend 3 4 5 - 4 - machen zu können. Dies sei nicht der Fall. Da die zugrunde liegende Rechts- frage noch nicht entschieden sei, sei die Revision zuzulassen gewesen. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZR 244/06, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 182/21, NJW-RR 2022, 518 Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - IX ZA 3/20, WM 2020, 2086 Rn. 6 zur PKH-Ablehnung bei zugelassener Rechtsbe- schwerde). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Zulässig- keit der Klage zugelassen. Insoweit wäre die Revision durch einstimmigen Be- schluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil kein Zulassungsgrund besteht und das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zutreffend bejaht hat. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klage sei unbegründet, ist die beab- sichtigte Revision des Beklagten unstatthaft, weil es an einer Zulassung der Re- vision fehlt. a) Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Urteil beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zugelassen. aa) Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zu- satz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Be- schränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entschei- dungsgründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - IX ZR 157/21, WM 2023, 1218 Rn. 7). Es ist anerkannt, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungs- gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil 6 7 8 - 5 - des Streitstoffs stellt (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW- RR 2005, 715, 716; Beschluss vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7/22, WM 2023, 1881 Rn. 11 mwN). bb) So liegt es hier. Die Frage, die das Berufungsgericht als ungeklärt an- sieht, namentlich ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen sein könnte, dass die Feststellung der Forderung zur Tabelle der gerichtlichen Durchsetzung derart entgegenstehe, dass der Kläger zunächst genötigt sei, seine zur Tabelle festgestellte Forderung zurückzunehmen, um sie in zulässiger Weise als Aussonderungsrecht gerichtlich geltend machen zu können, betrifft die Zulässigkeit der Klage. Auch die im Rahmen der Beantwortung dieser Frage an- gestellten Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Rechtskraftwirkung der Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO und zu dem Umstand, dass durch das erstinstanzliche Urteil eine nur einmal vorhandene Forderung ein zwei- tes Mal tituliert worden sei, betreffen das im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Fehlen des Prozesshindernisses der entgegenstehenden Rechtskraft. Es ist des- halb davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich der Beklagte gegen die Bejahung der Zulässigkeit der gegen ihn gerichteten Klage wenden würde. cc) Die Beschränkung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Zulässigkeit der Klage be- schränkt werden. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hin- sichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dies ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage der Fall, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 23 mwN; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, ZfIR 2019, 676 Rn. 6). 9 10 - 6 - b) Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist dem Be- klagten Prozesskostenhilfe unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht zu bewilligen, weil die Revision durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen wäre. Die Vorausset- zungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beantwortung der Rechtsfrage, die das Be- rufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, ist nicht zweifelhaft. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres beantwor- ten. Es besteht deshalb kein Klärungsbedarf. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 ff) kann ein Anspruch, der als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO in zulässiger Weise gegen die Masse eingeklagt werden, weil Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforde- rungen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 15). Die Rechts- kraftwirkung gemäß § 178 Abs. 3, § 183 InsO schließt die spätere Geltendma- chung desselben Anspruchs als Masseforderung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 15, 17). Die Bestimmungen über die Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff InsO) beziehen sich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nur auf Insolvenzforderungen. Damit dient das besondere Feststel- lungsverfahren nicht zur Klärung der rechtlichen Einordnung eines Anspruchs als 11 12 13 - 7 - Insolvenzforderung, sondern setzt die Anmeldung einer Insolvenzforderung vo- raus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 17). (2) Aus dem Urteil des Senats vom 13. Juni 2006 (IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112) folgt, dass die Rechtskraftwirkung gemäß § 178 Abs. 3, § 183 InsO die spätere Geltendmachung desselben Anspruchs als Aussonderungsrecht nicht ausschließt. Das ist auch in der Literatur anerkannt (vgl. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 178 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 65 f; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2010, § 178 Rn. 18); wei- tere Leitsätze des Senats zur Zulässigkeit der Klage sind nicht erforderlich. (3) Für die Zulässigkeit einer Klage ist es nicht erforderlich, dass ein Gläu- biger nach irrtümlicher Anmeldung und Feststellung seines Anspruchs auf Aus- sonderung zur Tabelle zunächst die Löschung der Eintragung bewilligt, bevor er kraft seines besseren Rechts den Insolvenzverwalter gerichtlich auf Erfüllung in Anspruch nimmt. Die Rechtskraftwirkung von Feststellung und Eintragung nach § 178 Abs. 3 InsO ist auf Insolvenzforderungen zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 20). (4) An einer Einschränkung der Zulässigkeit einer Klage besteht auch kein anerkennenswertes Interesse. Ein Insolvenzverwalter kann gegenüber einem Gläubiger, der nach irrtümlicher Anmeldung und Eintragung seines Anspruchs kraft seines besseren Rechts von dem Verwalter Erfüllung begehrt, ohne die Lö- schung der Eintragung zu bewilligen, die Erfüllung wegen widersprüchlichen Ver- haltens verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 17). Insoweit handelt es sich um eine Frage, die im Rahmen der Begrün- detheit der Klage Bedeutung erlangen kann. 14 15 16 - 8 - bb) Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Beru- fungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch, der als Insol- venzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, gleichwohl unter Berufung auf § 47 InsO in zulässiger Weise eingeklagt werden kann. Die Feststellung der For- derung zur Tabelle steht der gerichtlichen Geltendmachung nicht derart entge- gen, dass der Kläger nach irrtümlicher Anmeldung und Eintragung seines An- spruchs zunächst die Löschung der Eintragung bewilligen müsste, bevor er den Insolvenzverwalter gerichtlich auf Erfüllung des geltend gemachten Aussonde- rungsrechts in Anspruch nimmt. Schoppmeyer Röhl Harms Weinland Kunnes Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 31.10.2022 - 429 C 7196/21 - LG Dortmund, Entscheidung vom 03.08.2023 - 4 S 6/22 - 17