Entscheidung
IX ZR 244/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/06 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Dem Kläger wird die für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. November 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat, wie sich aus BU 13 ergibt, die Klageabwei- sung auf zwei selbständige Abweisungsgründe gestützt. Die Rechtsfrage, de- rentwegen die Vorinstanz die Revision zugelassen hat, bezieht sich nicht auf beide Gründe. Zwar ist der Bundesgerichtshof auch in diesem Fall an die Zu- lassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden. Es fehlt aber an der auch für die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit erforderli- chen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage (vgl. dazu i.E. Hk-ZPO/ Kayser, 2. Aufl. § 543 Rn. 40 ff). Ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben, kommt es für die Entscheidung nach § 114 ZPO allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden 2 - 3 - kann (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ 2003, 1552, 1553; v. 6. April 2006 - IX ZR 163/05). Die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hat der Bundes- gerichtshof inzwischen mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265) im Sinne der Vorinstanz entschieden. Der Umstand, dass in dem dort zu beurteilenden Fall ein Wirtschaftsprüfer, hier aber der langjährige, mit den wirt- schaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin vertraute Steuerberater hinzugezo- gen worden ist, begründet keinen entscheidungserheblichen Unterschied. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 01.09.2005 - 3 O 901/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.11.2006 - 13 U 1817/05 -