Beschluss
III ZR 113/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZR113.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 2023 - 9 U 93/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Kollegialgerichts-Richtlinie auf in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen (vgl. zB Senat, Urteil vom 23. Juli 2020 - III ZR 66/19, NVwZ-RR 2021, 66 Rn. 18 mwN), in denen die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern eingehend geprüft wurde, anwendbar ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn ein Verschulden der Amtsträger des Beklagten im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger Eigentumsrechte der Klägerin an zwölf der versteigerten Pferde ist vorliegend bereits unabhängig von der Anwendbarkeit der Kollegialgerichts-Richtlinie zu verneinen. Insofern bleibt die Rüge der Beschwerde ohne Erfolg. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000 € Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen