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Leitsatz

XII ZB 514/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB514
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201223BXIIZB514.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 514/21 vom 20. Dezember 2023 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Be- schwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richter- wechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem objektiven Ertrag verwertet werden. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - XII ZB 514/21 - LG Frankfurt am Main AG Königstein im Taunus - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Betroffenen und der weiteren Beteilig- ten zu 1 gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt am Main vom 3. November 2021 werden zurückge- wiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der 1945 geborene Betroffene leidet an einem dementiellen Abbaupro- zess des Gehirns mit Störungen der Orientierung, der Gedächtnisleistung, des Antriebs und der Urteilsfähigkeit. Im Jahr 2018 wurde ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, das vor allem aus einer Vielzahl von Immobilien besteht. Im Februar 2019 heirateten der Betroffene und die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Ehefrau) und erteilten sich kurze Zeit danach gegenseitig notarielle Vorsorgevollmachten. 1 - 3 - Auf Anregung der Tochter des Betroffenen leitete das Amtsgericht im Feb- ruar 2019 ein Betreuungsverfahren ein und bestellte nach Einholung eines Sach- verständigengutachtens mit Beschluss vom 3. September 2019 den Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Betreuer) als anwaltlichen Berufsbetreuer für den Betroffe- nen mit dem Aufgabenkreis „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und An- halten der Post, Vertretung in Immobilienangelegenheiten, Widerruf von Voll- machten“. Ferner hat es angeordnet, dass der Betroffene zu Willenserklärungen in Angelegenheiten der Vermögenssorge der Einwilligung des Betreuers bedarf. Mit Schreiben vom 18. September 2019 widerrief der Betreuer gegenüber der Ehefrau die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht. Die gegen die Einrich- tung der Betreuung gerichteten Beschwerden des Betroffenen und seiner Ehe- frau hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2020 hat das Amtsgericht den Aufga- benkreis des Betreuers um die Bereiche „Vertretung gegenüber Gerichten, Be- hörden und Versicherungen einschließlich in Strafverfahren und eherechtlichen Verfahren“ erweitert. Auch gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Be- schwerde eingelegt, der sich seine Ehefrau angeschlossen hat. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat (Senatsbe- schluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 582/19 - FamRZ 2020, 1410) die Entschei- dung des Landgerichts vom 6. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Er- gänzungsgutachtens und nach Anhörung des Betroffenen die Beschwerden ge- gen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 3. September 2019 und vom 15. Ja- nuar 2020 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Betroffene und - soweit ihre Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2019 zurückgewiesen worden ist - seine Ehefrau wiederum mit ihren Rechtsbeschwerden. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet. 1. Die von den Rechtsbeschwerden erhobene Verfahrensrüge, wonach das Beschwerdegericht die Anhörung des Betroffenen nach dem Wechsel eines Mitglieds der Beschwerdekammer hätte wiederholen müssen, greift im Ergebnis nicht durch. a) Wie der Senat bereits zur Anhörung durch den beauftragten Richter entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der Beschwerdekammer erfolgen, die an der Entscheidung mitwirken. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die An- hörung durch den beauftragten Richter nur als dessen persönlicher Eindruck und nur in ihrem objektiven Ertrag durch die Kammer verwertet werden darf (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 285/22 - FamRZ 2023, 1062 Rn. 14 mwN und vom 22. Juli 2020 - XII ZB 228/20 - FamRZ 2020, 1671 Rn. 14 mwN). b) Ob - wie das Beschwerdegericht möglicherweise meint - das Ergebnis der Anhörung dann als persönlicher Eindruck der gesamten Kammer verwertet werden darf, wenn zwei von drei der an der Entscheidung beteiligten Richter an der Anhörung teilgenommen und diese dem neu hinzugetretenen Kammermit- glied „den bei der Anhörung gewonnen persönlichen Eindruck … vollständig ver- mittelt“ haben, erscheint zwar zweifelhaft. Es kommt darauf aber im Ergebnis nicht an. Denn das Gericht darf auch in dieser Konstellation die Anhörung jeden- falls in ihrem objektiven Ertrag verwerten. So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat der Anhörung des Betroffenen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, sondern seine Ent- scheidung im Wesentlichen auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des 4 5 6 7 8 - 5 - Sachverständigen gestützt. Zur Begründung, weshalb das Beschwerdegericht die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend erachtet, hat es zwar auch darauf abgestellt, dass der Betroffene bei der Anhörung nicht orientiert wirkte und insbesondere erkennbar geworden sei, dass er die Bedeutung der Betreuung ebenso wenig erfassen konnte wie die wirtschaftlichen Folgen einer wiederholten Mandatierung von Rechtsanwälten. Soweit hiermit subjektive Ein- schätzungen verbunden sind, finden diese jedoch durch den aus dem gerichtli- chen Protokoll ersichtlichen Verlauf der Anhörung und durch die dort wiederge- gebenen Äußerungen des Betroffenen eine hinreichend objektivierbare Tatsa- chengrundlage im Inhalt des Anhörungsprotokolls. Unter diesen Umständen wurde die Anhörung, an der (nur) zwei Mitglieder der erkennenden Beschwerde- kammer teilgenommen haben, in zulässiger Weise nur in ihrem objektiven Ertrag verwertet. 2. Auch in der Sache hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerden stand. a) Zu Unrecht beanstanden die Rechtsbeschwerden, es fehle an ausrei- chenden tatrichterlichen Feststellungen zum Fehlen eines freien Willens im Sinne von § 1814 Abs. 2 BGB (bis 31. Dezember 2022: § 1896 Abs. 1a BGB). aa) Die beiden entscheidenden Kriterien für den Begriff der freien Willens- bildung sind die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern allenfalls ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fä- higkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbe- stellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwä- gen. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite seiner Betreuung 9 10 11 - 6 - intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine De- fizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Ein- schätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte ge- geneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Ur- teils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 552/17 - FamRZ 2019, 239 Rn. 6 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 f.). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das sachverständig beratene Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen freien Wil- len des Betroffenen verneint. Zwar äußert sich der Sachverständige, wie die Rechtsbeschwerden im Ausgangspunkt zutreffend anführen, zum Fehlen eines freien Willens ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Vermögenssorge und der Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Jedoch hat der Sachverständige in seinen Gutachten zugleich ausgeführt, beim Betroffenen be- stehe „kein Krankheitsbewusstsein“, er behaupte, „sowohl körperlich, psychisch als auch intellektuell ohne Beeinträchtigung zu sein“. Damit steht in Einklang, dass der Betroffene ausweislich des gerichtlichen Protokolls bei der Anhörung erst auf ausdrückliche und auf mehrfache Nachfrage erklärt hat, dass er „manch- mal vergesslich“, es mit dem Vergessen aber „weniger schlimm“ sei. Es ist da- nach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die für eine freie Willensbildung unabdingbare Ein- sichtsfähigkeit verneint hat, weil der Betroffene unter Verkennung der tatsächli- chen Gegebenheiten seine gesundheitlichen Defizite negiert, jedenfalls aber in 12 - 7 - ihrem Ausmaß deutlich verkennt und deshalb nicht einschätzen kann, inwieweit er der Hilfe durch einen Betreuer bedarf. b) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht ferner die Vorausset- zungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts als erfüllt angesehen. aa) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB (bis 31. Dezember 2022: § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB) an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungs- pflicht festzustellen. Eine Gefahr für das Vermögen kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass der Betreute sein umfangreiches Vermögen nicht überblicken und verwalten kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2018 - XII ZB 167/18 - FamRZ 2018, 1691 Rn. 15 und vom 24. Januar 2018 - XII ZB 141/17 - FamRZ 2018, 625 Rn. 12 mwN). Auch bei einem umfangrei- chen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögens- gefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeu- tet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ei- nen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäf- ten beschränkt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 399/17 - FamRZ 2018, 1601 Rn. 22 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 136/16 - FamRZ 2017, 478 Rn. 11 mwN). bb) Diesen Maßgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sein aus einer Vielzahl von 13 14 15 - 8 - Immobilien bestehendes Vermögen und seine Zahlungsverpflichtungen zu über- blicken. Seine krankheitsbedingten Einschränkungen haben nach den getroffe- nen Feststellungen dazu geführt, dass der Betroffene von 2009 bis 2018 keine Steuererklärungen mehr abgab, seine Briefe nicht mehr öffnete, keine Rechnun- gen mehr beglich und in der Folge ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist die Erfor- derlichkeit des Einwilligungsvorbehalts im vorliegenden Fall auch nicht mit Blick auf den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf die Insolvenzver- walterin entfallen. Die Beurteilung, dass weiterhin die Gefahr erheblicher Vermö- gensgefährdungen besteht, durfte das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter anderem darauf stützen, dass der Betroffene meh- rere Rechtsanwälte mit seiner Vertretung im Insolvenzverfahren mandatiert hat, weil er krankheitsbedingt die wirtschaftlichen Folgen einer wiederholten Beauf- tragung von Rechtsanwälten nicht einschätzen kann. Es ist ebenfalls aus Rechts- gründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den angeord- neten Einwilligungsvorbehalt nicht auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt hat. c) Auch die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Betreueraus- wahl hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. aa) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Ehefrau als ungeeignet für die Führung der Betreuung angesehen hat. (1) Nach § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB (bis 31. Dezember 2022: § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) hat das Betreuungsgericht dem Wunsch des Betreuten, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Ein solcher Wunsch erfor- 16 17 18 - 9 - dert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Hat der Be- treute niemanden als Betreuer vorgeschlagen, ist gemäß § 1816 Abs. 3 BGB (bis 31. Dezember 2022: § 1897 Abs. 5 BGB) bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen. Diese dem Schutz von Ehe und Familie dienende Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Be- treute einen nahen Angehörigen als Betreuer benannt hat. Denn dieser nahe An- gehörige ist nach Maßgabe von § 1816 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB „erst recht“ zu bestellen, wenn der Betreute selbst ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat. Mit Rücksicht auf die in diesen Vorschriften getroffenen Wertent- scheidungen wird deshalb der Ehegatte des Betreuten, der zum Betroffenen per- sönliche Bindungen unterhält und den der Betreute als Betreuer gewünscht hat, bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zu- gunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn sich nach ei- ner umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von ganz erheb- lichem Gewicht ergeben, die auf einen Eignungsmangel des Ehegatten schließen lassen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - XII ZB 442/22 - FamRZ 2023, 1310 Rn. 16 mwN). Dabei hat der Tatrichter eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vor- zunehmen, die für oder gegen eine Eignung sprechen könnten, und eine Prog- noseentscheidung dahingehend zu treffen, ob die in Frage stehende Person die aus der Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann. Diese in tatrichterlicher Verantwortung vorgenommene Beurteilung kann im Rechtsbe- schwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also darauf, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentli- che Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2022 19 - 10 - - XII ZB 118/21 - FamRZ 2022, 1559 Rn. 10 und vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 10, 12 jeweils mwN). (2) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung noch gerecht. Das Beschwerdegericht hat die Ehefrau als ungeeignet zur Führung angesehen, weil sie sich ausweislich des durch Lichtbilder dokumentierten verwahrlosten Zu- stands der Wohnung nicht hinreichend um die angemessene Versorgung des Betroffenen gekümmert habe und hieraus eine Gesundheitsgefahr für ihn re- sultiert sei. Weiter habe sie für eine medizinische Abklärung und Begleitung der Demenz- und der Blasenkrebserkrankung sowie das Bestehen eines Kranken- versicherungsschutzes nicht hinreichend Sorge getragen, wobei auch für einen medizinischen Laien erkennbar gewesen sei, dass die fortschreitende De- menzerkrankung einer ärztlichen Abklärung bedurft habe. Auch habe die Ehefrau dringend erforderliche Maßnahmen zur Sanierung des baufälligen Wohnhauses durch den Betreuer und die Insolvenzverwalterin verhindert und den Betroffenen ohne Kenntnis und Unterrichtung des Betreuers an unbekannte Aufenthaltsorte verbracht. Diese Feststellungen vermögen in der Gesamtschau die Würdigung des Beschwerdegerichts zur fehlenden Eignung der Ehefrau zu tragen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist diese Würdigung weder fehlerhaft noch unvollständig. So hat das Beschwerdegericht durchaus auch die weiteren Ent- wicklungen und Bemühungen, wie etwa den aufgeräumten Zustand der Woh- nung im Zeitpunkt der Anhörung durch die Kammer, die Reaktivierung des Kran- kenversicherungsschutzes, Arztbesuche oder die Unterstützung durch einen „Gesundheitscoach“ in den Blick genommen. Das Beschwerdegericht durfte bei seiner Prognoseentscheidung demgegenüber aber auch den vorherigen langen Zeitraum der gravierenden Vernachlässigung des Betroffenen und den Umstand 20 21 - 11 - berücksichtigen, dass solche Maßnahmen erst nach Einleitung des Betreuungs- verfahrens ergriffen worden sind. Wenn das Beschwerdegericht danach in tat- richterlicher Verantwortung zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich die Ehe- frau in Zukunft nicht angemessen um die Angelegenheiten des Betroffenen küm- mern werde, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. bb) Es lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, dass das Beschwer- degericht der Bestellung des Orthopäden Dr. B. als ehrenamtlichen Einzelbe- treuer nicht den Vorrang vor der Bestellung des Beteiligten zu 2 als anwaltlichen Berufsbetreuer eingeräumt hat. Unabhängig davon, ob Dr. B. als Betreuer für die zu regelnden Aufgaben- bereiche geeignet war, wurde er in dem von der Rechtsbeschwerde des Betroffe- nen in Bezug genommenen Schriftsatz des vorinstanzlichen Verfahrensbevoll- mächtigten vom 10. Juni 2021 (lediglich) als möglicher Mitbetreuer neben der Ehefrau benannt. Da das Beschwerdegericht die Ehefrau indessen zur Führung der Betreuung als ungeeignet angesehen hatte, musste das Beschwerdegericht auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) nicht mehr der Frage nachgehen, ob Dr. B. als möglicher ehrenamtlicher Einzelbetreuer in Be- tracht gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene bei seiner Anhö- rung durch das Beschwerdegericht einen entsprechenden Betreuerwunsch nicht geäußert, sondern vielmehr angegeben hat, Dr. B. überhaupt nicht zu kennen. 22 23 - 12 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Königstein im Taunus, Entscheidung vom 03.09.2019 - 16 XVII 75/19 P - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.11.2021 - 2-21 T 218/19, 2-21 T 217/19 und 2-21 T 33/20 - 24