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Leitsatz

XII ZB 118/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:040522BXIIZB118.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 118/21 vom 4. Mai 2022 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; FamFG §§ 68, 278 Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person sei- nem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht erge- ben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Be- troffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senats- beschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822). BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - XII ZB 118/21 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich dagegen, dass zum Betreuer für die Be- troffene nicht er als Ehemann, sondern die Beteiligte zu 2, eine Berufsbetreuerin, bestellt worden ist. Bei der Betroffenen, die seit rund 46 Jahren mit dem Beteiligten zu 1 ver- heiratet ist, liegt eine fortgeschrittene schwere Demenz vor, deretwegen sie ihre Angelegenheiten in den Bereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, 1 2 - 3 - Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 20. Dezember 2019 errichtete sie eine Vollmacht für den Beteiligten zu 1, war aber zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr ge- schäftsfähig. Im vorliegenden Verfahren hat die Betroffene mit Antwortschreiben vom 25. Januar 2020 an das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer vorge- schlagen. Auch das vom Amtsgericht erhobene Sachverständigengutachten be- nennt den Ehemann als gewünschten Betreuer. Das Amtsgericht hat hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises eine Be- treuung eingerichtet und die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin für die Be- troffene bestellt. Die gegen die Auswahl der Betreuerin gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen, ohne die Betroffene erneut anzuhören. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er weiterhin seine eigene Bestellung zum Betreuer anstrebt. II. Die wirksam auf die Frage der Betreuerauswahl (§ 1897 BGB) be- schränkte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 3 mwN) ist begründet. Sie führt zur Auf- hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Betreuerauswahl aus- geführt, eine Betreuung durch den Beteiligten zu 1 würde dem Wohl der Betroffe- nen zuwiderlaufen. Der Verfahrenspfleger habe mitgeteilt, die Betroffene habe ihm gegenüber mehrfach geäußert, dass sie nicht wolle, dass sich ihr Ehemann 3 4 5 6 - 4 - um ihre Angelegenheiten kümmere. Dies stimme mit den Angaben der Betroffe- nen in ihrer gerichtlichen Anhörung vor dem Amtsgericht überein. Zudem sei es während der stationären Unterbringung der Betroffenen nach Auskunft des Heims bei Besuchen des Beteiligten zu 1 regelmäßig zu lautstarken Streitereien gekommen. Das Amtsgericht habe den Willen der Betroffenen daher bei seiner Ermessensausübung richtigerweise berücksichtigt. Demnach sei die Bestellung eines Berufsbetreuers gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2 als Betreuerin nicht geeignet sein sollte, seien nicht ersichtlich. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be- treuerauswahl des Beschwerdegerichts erweist sich nach den bisherigen Fest- stellungen als rechtsfehlerhaft. Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts verfahrensfehlerhaft getroffen worden seien, weil im Beschwerdeverfahren von einer erneuten persönlichen An- hörung der Betroffenen abgesehen wurde. a) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Ein solcher Vorschlag erfor- dert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr ge- nügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Die Vorschrift des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestel- lung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorge- schlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen 7 8 - 5 - kann oder will (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 7 f. mwN). Nach § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB ist, wenn der Betroffene niemand als Be- treuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die persönlichen Bindungen des Betroffenen zum Ehegatten Rücksicht zu nehmen. Diese Rege- lung gilt auch dann, wenn der Betroffene den Ehegatten als Betreuer benannt hat. Denn der Ehegatte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“ zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein lang- jähriger Ehegatte des Betroffenen, der zu diesem persönliche Bindungen unter- hält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten ei- nes Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Betreuung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 9 mwN). Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen ge- fährdenden Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Auf- gabenkreis ergeben. Bei der Frage, ob der Benannte wegen erheblicher Beden- ken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich jedoch nicht auf eine Gewichtung einzelner Umstände bezie- hungsweise Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjeni- gen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Be- 9 10 - 6 - treuer kann zwar gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdever- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist indessen rechtlich fehler- haft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Au- gust 2021 - XII ZB 151/20 - FamRZ 2021, 1822 Rn. 10, 12 jeweils mwN). b) Gemessen daran beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht die Be- treuerauswahl des Beschwerdegerichts. Insbesondere übergeht das Beschwerdegericht zunächst, dass die Ertei- lung der Vollmacht im Dezember 2019 im Zustand der Geschäftsunfähigkeit zu- gleich den natürlichen Willen beziehungsweise Wunsch der Betroffenen erken- nen lässt, den Beteiligten zu 1 als Betreuer zu bestellen. Rechtsfehlerhaft werden in die erforderliche Gesamtschau zudem weder das Antwortschreiben der Be- troffenen im Januar 2020 an das Amtsgericht noch die Ausführungen des Sach- verständigengutachtens einbezogen, das keine Zweifel an dem Wunsch der Be- troffenen erkennen lässt, den Beteiligten zu 1 als Betreuer zu bestellen. Bedenk- lich erscheint auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, die Betroffene habe in der gerichtlichen Anhörung erklärt, sie wolle nicht, dass sich der Beteiligte zu 1 um ihre Angelegenheiten kümmere. Denn nach den Feststellungen des Amtsge- richts hat sich die Betroffene dahingehend geäußert, dass „ihr Ehemann den Haushalt machen solle, ihr Geld aber nicht antasten dürfe“. Ferner lässt das Be- schwerdegericht die Dauer der Ehe und die damit einhergehenden persönlichen Bindungen ebenso unberücksichtigt wie Erwägungen, inwieweit die aus dem Heim berichteten lautstarken Streitereien möglicherweise der fortgeschrittenen schweren Demenz und/oder der sich aus dem Bericht des sozialtherapeutischen Dienstes ergebenden schlechten Funktion des Hörgeräts der Betroffenen und ihrer Schwerhörigkeit geschuldet sein könnten. 11 12 - 7 - c) Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht zudem gemäß § 278 Abs. 1 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Be- schwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdege- richt auch im Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhö- rung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Ver- letzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von ei- ner erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 213/21 - juris Rn. 8 mwN). Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts lag die persönliche Anhörung seitens des Amtsgerichts bereits elf Monate zurück. Die Betroffene hat sich zudem während des Verfahrens vor dem Amtsgericht immer wieder wechselnd zu einem Betreuerwunsch geäußert. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ohne tragfähige Fest- stellungen diesbezüglich nicht angenommen werden, dass von einer erneuten Anhörung neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. 13 14 - 8 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 20.11.2020 - 44 XVII L 17/20 - LG Bremen, Entscheidung vom 12.02.2021 - 5 T 19/21 - 15