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Entscheidung

EnVZ 41/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ41.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVZ 41/21 vom 19. Dezember 2023 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundes- netzagentur zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 26.359,69 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine unabhängige Einkaufs- und Konsumge- nossenschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern, machte mit E-Mail vom 21. Januar 2020 bei der Bundesnetz- agentur geltend, die weitere Beteiligte, eine Übertragungsnetzbetreiberin, habe ein fälliges Guthaben aus der EEG-Jahresrechnung 2018 nicht ausbezahlt. Mit E-Mail vom 6. März 2020 teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie keinen An- lass sehe, von Amts wegen tätig zu werden. Für die Verfolgung von Zahlungsan- sprüchen stehe der Antragstellerin der allgemeine Zivilrechtsweg offen, zumal sie im Wege eines Aufsichtsverfahrens bei der Bundesnetzagentur ohnehin keinen vollstreckbaren Zahlungstitel erlangen könne. 1 - 3 - Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Be- schwerdegericht mit Beschluss vom 23. Juni 2021 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dass schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis der Antragstellerin bestünden, da die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG voraussetze, dass ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die Bundesnetzagentur habe die E-Mail der Antragstellerin vom 21. Januar 2020 im Verwaltungsverfahren als An- regung auf Einleitung einer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 EnWG behan- delt. Es bestehe kein Anspruch auf ein positives, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtetes Einschreiten der Bundesnetzagentur. Allenfalls könne die ableh- nende Entscheidung der Bundesnetzagentur daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung 2 3 4 5 6 - 4 - einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor- tet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2011 - KVZ 14/11, AG 2013, 31 Rn. 4; vom 21. September 2021 - EnVZ 48/20, RdE 2022, 72 Rn. 9, jeweils mwN). Dies zeigt die Antragstellerin nicht auf. b) Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Frage, ob die Bundes- netzagentur zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichtet ist, wenn von ei- nem Übertragungsnetzbetreiber zugunsten der Antragstellerin festgestellte Be- träge aus EEG-Zahlungen zurückgehalten werden, sei von grundsätzlicher Be- deutung. Dies trifft nicht zu. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass der Regulierungsbehörde sowohl hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, auf den § 85 Abs. 3 EEG verweist, als auch hinsichtlich Aufsichtsmaß- nahmen nach § 30 Abs. 2 EnWG ein Aufgreifermessen zukommt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Hom- berg; vom 23. November 2021 - EnVR 91/20 - WM 2023, 537 Rn. 15 - Netz- reservekapazität II). Dass dieses in Fällen, in denen ein Antragsteller die Bun- desnetzagentur darüber informiert, ein Übertragungsnetzbetreiber habe ein zu seinen Gunsten festgestelltes Guthaben aus EEG-Zahlungen nicht ausbezahlt, nicht grundsätzlich auf null reduziert sei, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antrag- stellerin legt insoweit schon nicht dar, dass Unklarheiten bestehen. Vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Reduzierung des Ermessens auf null kommt in der vorliegenden Fallgestaltung im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller zur Durchsetzung seiner be- haupteten Zahlungsansprüche der Zivilrechtsweg offensteht (vgl. Wende in 7 8 - 5 - Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage, § 65 EnWG Rn. 24 mwN), worauf die Bundesnetzagentur zu Recht verweist. c) Aus den gleichen Gründen ist auch eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde zur Fortbildung des Rechts nicht veranlasst. Eine Zulassung zur Siche- rung der einheitlichen Rechtsprechung macht die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht geltend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Ent- scheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2021 - VI-3 Kart 206/20 [V] - 9 10